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Finanzstrafrecht: Absehen von der Strafe
Der Strafausschließungsgrund des Absehens von der Strafe nach § 25 Abs. 1 FinStrG kommt im Beschwerdefall nicht zum Tragen, erfordert dieser Strafausschließungsgrund doch, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, was bei einem Verkürzungsbetrag von rund 43.000 Euro nicht der Fall ist. – (§ 25 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
( 2011/16/0161)