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SWK 22, 1. August 2013, Seite 1008

Finanzstrafrecht: Absehen von der Strafe

Der Strafausschließungsgrund des Absehens von der Strafe nach § 25 Abs. 1 FinStrG kommt im Beschwerdefall nicht zum Tragen, erfordert dieser Strafausschließungsgrund doch, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, was bei einem Verkürzungsbetrag von rund 43.000 Euro nicht der Fall ist. – (§ 25 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

( 2011/16/0161)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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