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SWK 20-21, 15. Juli 2013, Seite 960

Werbeabgabe: Entgelt

Der Begriff „Entgelt“ in § 2 Abs. 1 WerbeAbgG ist unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 leg. cit. dahingehend auszulegen, dass darunter jene vom Unternehmer in Rechnung gestellte Gegenleistung zu verstehen ist, welche vom Auftraggeber für die in § 1 Abs. 2 WerbeAbgG umschriebenen Werbeleistungen, nicht aber für sonstige vom Werbeunternehmer erbrachte Leistungen, wie etwa die Herstellung des Werbematerials, zu erbringen ist. – (§ 2 Abs. 1 WerbeAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/17/0009)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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