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OGH vom 01.06.2012, 15Os176/11p

OGH vom 01.06.2012, 15Os176/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski und als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian P***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 27 Hv 76/10b-132, sowie über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Christian P***** betreffenden Schuld- und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Der Angeklagte wird mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch der Birgit N***** sowie gleichfalls in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten Christian P***** enthält, wurde dieser - unter Einbeziehung der rechtskräftigen Teile des Schuldspruchs A./I./ im Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom (ON 98, vgl 15 Os 121/09x-5 vom ) - (auch) zu A./I./1./3./ des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat Christian P***** „als Schuldner mehrerer Gläubiger seit Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft, nicht bestehende bzw zu hohe Verbindlichkeiten vorgeschützt bzw durch nachfolgend angeführte Handlungen wirklich bzw zum Schein verringert oder zu verringern versucht und dadurch die Befriedigung seiner zahlreichen im Konkursverfahren AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck angeführten Gläubiger geschmälert bzw zu schmälern versucht, wobei durch die Tat ein 50.000 Euro weit übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, nämlich

1./ eine 60%ige Beteiligung als Hauptgesellschafter sowie eine weitere aus der noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaft nach seinem im Jahr 2001 verstorbenen Vater Franz P***** zu erwartende Beteiligung an der P***** Ltda in V*****/Brasilien unerhobenen Werts;

2./ einen Liegenschaftsanteil unerhobenen Werts in Brasilien, insbesondere an den im Grundbuch eingetragenen Grundstücken Nr. 21561, 21563, 21565, 21567, 21568, 11392 und 20396 (laut Spezialvollmacht), sowie Ansprüche in unbekanntem Ausmaß aus der Verlassenschaft nach seinem im Jahr 2001 verstorbenen Vater Franz P***** betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien;

3./ ein Guthaben in unbekannter Höhe auf dem auf ihn lautenden Konto Nr. ***** bei der Banco do Brasil S.A. in V*****/Brasilien, über welches auch nach Konkurseröffnung noch zahlreiche Geldgeschäfte, insbesondere auch Einzahlungen, abgewickelt wurden.“

Der Angeklagte Christian P***** bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nachdem der Beschwerdeführer unmittelbar nach Entscheidungsverkündung - jedoch ohne Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen bzw Tatumstände anzuführen, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte (ON 131 S 31), wurde die Urteilsausfertigung seinem Verteidiger am im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Zustellnachweis bei ON 134), womit die Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe mit Ablauf des endete.

Vor Ablauf dieser Frist stellte der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte am den (noch am selben Tag elektronisch bei Gericht eingelangten) Antrag auf Verlängerung der Frist für die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel „zumindest bis zum “ (ON 135).

Mit Beschluss vom (ON 136) erstreckte der Vorsitzende die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel antragsgemäß; dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am zugestellt (Zustellnachweis bei ON 136).

Mit weiterem - bei Gericht am (sohin innerhalb der verlängerten Frist) eingelangten - Antrag begehrte der Beschwerdeführer neuerlich eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Rechtsmittel „bis zum “ (ON 143).

Mit Beschluss vom (ON 144) sprach der Vorsitzende aus, dass „die Frist für die Rechtsmittelausführung […] bis zum erstreckt“ wird; diese Fristverlängerung sei - „in Übereinstimmung mit dem fristgerecht eingebrachten Antrag des Verurteilten“ - mit Blick auf den beträchtlichen Aktenumfang, die Komplexität der zu behandelnden Rechtsbereiche, der Firmenkonstrukte in Brasilien, die Vielzahl der fremdsprachigen Urkunden und „der im Ausland teilweise noch behängenden Verfahren“ geboten, um dem Angeklagten „weiterhin“ eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu gewährleisten. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (Zustellnachweis bei ON 144 S 3).

Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte vorliegend (erst) am (ebenfalls im elektronischen Rechtsverkehr) bei Gericht ein (ON 145 S 1). Nach Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur an den Verteidiger brachte dieser am eine Äußerung hiezu (§ 24 StPO) und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (und unter einem erneut inhaltsgleich diese Rechtsmittel) ein.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 285 Abs 1 StPO ist die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde binnen vier Wochen nach deren Anmeldung, wenn dem Beschwerdeführer eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung beim Gericht zu überreichen.

Durch BGBl I 2000/108 wurde - dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , GZ G 151/99-13 ua, Rechnung tragend - für den Fall extremen Umfangs des Verfahrens die Möglichkeit geschaffen, die gesetzliche Frist für die Beschwerdeschrift auf Antrag des Beschwerdeführers zu verlängern, und zwar um den Zeitraum, der - insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit b MRK und Art 2 des 7. ZPMRK) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten (§ 285 Abs 2 StPO). Über einen solchen schriftlich beim erkennenden Gericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist einzubringenden Antrag (§ 285 Abs 2 StPO), entscheidet der Vorsitzende - nach Maßgabe der in Abs 2 leg cit genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art 6 MRK) - mit nicht anfechtbarem Beschluss; dabei ist die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzurechnen (Abs 3 leg cit).

Die Frage, ob eine - bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingende (§ 285 Abs 2 StPO) - Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mehrmals gewährt werden kann, ist zu verneinen:

Dass der Gesetzgeber keine fortwährende Verlängerungsmöglichkeit schaffen wollte, ist bereits aus den Materialien zur Strafprozessnovelle 2000 (BGBl I 2000/108) zu schließen. Die Fristverlängerung ist nämlich nur im „Extremfall“ zu gewähren, der sich vor allem aus der „ganz außergewöhnlichen“ Dauer der Hauptverhandlung, einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, einem „ganz außergewöhnlichen“ sonstigen Akteninhalt und einem „ganz außergewöhnlichen“ Umfang der Urteilsausfertigung ableiten lässt, wobei der Gesetzgeber zudem im Sinn einer flexiblen, den Umständen des Einzelfalls angepassten Lösung davon absah, bestimmte Fristen vorzuschreiben, sondern die Dauer der verlängerten Frist dem Gericht überlässt, weil nur dieses verlässlich abschätzen kann, welche konkrete Frist im einzelnen „Extremfall“ zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erforderlich ist (vgl 289 BlgNR 21. GP 9).

Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittelausschluss (§ 285 Abs 3 zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO) und der Regelung, wonach lediglich der - meist kurze - Zeitraum vom Einlangen des Antrags bis zur Zustellung des Beschlusses nicht in die laufende Rechtsmittelfrist eingerechnet wird (und somit die Zustellung eines abweisenden Beschlusses nicht neuerlich die gesamte Ausführungsfrist auslöst), Verfahrensverzögerungen gerade verhindern (vgl 289 BlgNR 21. GP 8).

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass alle maßgeblichen, vom Gesetz genannten Kriterien für eine Verlängerung der Ausführungsfrist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen solchen Antrag bereits unabänderlich vorliegen, sodass eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über denselben Gegenstand nicht in Betracht kommt. Einer weiteren Entscheidung in der Sache über einen Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist steht somit res iudicata entgegen, weshalb jeder weitere Antrag zurückzuweisen wäre.

Die Garantien der Art 6 Abs 3 lit b MRK und Art 2 des 7. ZPMRK werden im Übrigen, ebenso wie die Verfolgung der Anklage, durch die gesetzliche Frist (§ 281 Abs 1 StPO) regelmäßig gewährleistet, weist doch das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass die Verlängerungsmöglichkeit auf Extremfälle beschränkt ist, zumal auch angemessene Verfahrensdauer ein grundrechtlich (Art 6 Abs 1 MRK) geschütztes Erfordernis ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 17; vgl auch 289 BlgNR 21. GP 7).

Da dem Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom (ON 144), womit „die Frist für die Rechtsmittelausführung […] bis zum erstreckt“ wurde, die Sperrwirkung des ursprünglichen Verlängerungsbeschlusses entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0101040, RS0100454, RS0101270; vgl auch Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 13), entfaltet die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung und hindert daher auch nicht den Ablauf der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde nur dann fristgerecht gewesen wäre, wenn sie innerhalb der ersten verlängerten Frist ausgeführt worden wäre.

Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen im Sinn des § 364 Abs 1 StPO tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl RIS-Justiz RS0098989, RS0101415; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 33).

Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich aber - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde davon, dass dem Schuldspruch des Angeklagten P***** der - auch im Falle der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 18; Fabrizy, StPO11 § 290 Rz 5) - im Rahmen des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet.

Vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht wurden (wie schon im ersten Rechtsgang) keine klärenden Feststellungen dazu getroffen, ob die in Rede stehenden - in Brasilien befindlichen - Vermögenswerte (Beteiligung an der P***** Ltda, Anteile an Liegenschaften, Ansprüche aus der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater des Angeklagten betreffend dessen Privatvermögen in Brasilien und Guthaben auf einem Konto der Banco do Brasil S.A.) dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen. Denn Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB ist nur jenes Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung unterliegt, demnach als Mittel zu deren Befriedigung dient (s 15 Os 121/09x mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0094851, RS0094825 [T2], RS0094690).

Die somit aus diesem Grund dem Schuldspruch anhaftende Nichtigkeit (Rechtsfehler mangels Feststellungen; Z 9 lit a) macht eine Neudurchführung des Verfahrens in Bezug auf die bekämpften Schuldspruchfakten unumgänglich.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der - vom Erstgericht als rechtlich bedeutend angesehene - Umstand, wonach der Angeklagte (erst) am den Masseverwalter und dessen Stellvertreter im Konkursverfahren AZ 19 S 96/05y des Landesgerichts Innsbruck bevollmächtigte, hinsichtlich seiner Geschäftsanteile an der P***** Ltda und Miteigentumsanteile an den angeführten Grundstücken „in seinem Namen sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Verwertung dieses Vermögens notwendig sind, durchzuführen“, sodass „nun das gesamte Vermögen des Angeklagten in Brasilien nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger und den Verwertungsmöglichkeiten durch den Masseverwalter im Konkursverfahren entzogen“ ist (US 19), zur Frage der Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Rede stehenden in Brasilien befindlichen Vermögenswerte - dh zur Frage, ob diese Vermögenswerte dem exekutiven Zugriff der Gläubiger des Rechtsmittelwerbers unterlagen und somit Tatobjekte im Sinn des § 156 StGB waren - nichts aussagt.

Auch der vom Erstgericht ins Spiel gebrachte § 237 IO (früher § 237 KO), wonach sich die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich - ausgenommen nur die in Abs 1 leg cit angeführte Konstellation - auch auf im Ausland gelegenes Vermögen erstrecken und der Schuldner gemäß Abs 2 leg cit verpflichtet ist, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung des ausländischen Vermögens mitzuwirken (vgl US 26 f), ändert nichts daran, dass das Erstgericht Feststellungen zur Befriedigungstauglichkeit bzw Verfügbarkeit der in Brasilien befindlichen Vermögenswerte hätte treffen müssen. Denn allein die - bloße - Möglichkeit, dass „durch den Masseverwalter sämtliche Vermögenswerte des Angeklagten Christian P***** in Brasilien verwertet werden können“ (US 27), sagt nichts darüber aus, ob auf diese Vermögenswerte im Bedarfsfall im Weg der Zwangsvollstreckung hätte zugegriffen werden können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** war daher mangels rechtzeitiger Ausführung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, zumal Nichtigkeitsgründe auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).

Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem Christian P***** betreffenden Schuld- sowie demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zu verweisen (§ 285e StPO).

Der Angeklagte war mit seinem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten - zulässigen, aber durch die Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bereits gegenstandslosen - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Berufung, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.