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Verfahren: Vollmacht
Die durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern. – (§ 246 BAO), (Abweisung)
( 2009/13/0228)