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SWK 20-21, 15. Juli 2013, Seite 933

Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 EStG 1988 – Pauschale Einkünfteermittlung bei privaten Grundstücksveräußerungen

(BMF) – Aus aktuellem Anlass wird die Rechtsansicht des BMF hinsichtlich der Anwendbarkeit der pauschalen Einkünfteermittlung bei Veräußerung von nach dem angeschafften Grundstücken dargelegt. Nach der Bestimmung des § 30 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 kommt die pauschale Einkünfteermittlung nur bei Grundstücken, die am nicht steuerverfangen waren, zur Anwendung (Grundstücke des „Altvermögens“). Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung bezieht sich § 30 Abs. 4 EStG 1988 somit nur auf Grundstücke, die zum nicht steuerverfangen waren. Daraus ergibt sich, dass diese Grundstücke zu diesem Zeitpunkt bereits im Vermögen des Veräußerers vorhanden gewesen sein mussten. § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist daher für Grundstücke, die erst nach dem angeschafft wurden, nicht anwendbar. Dies entspricht auch dem unmissverständlichem Sinn und Zweck der Bestimmung, der auch in den Gesetzesmaterialien zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 zum Ausdruck kommt. Die Regelung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist auch nur für Grundstücke notwendig, die vor dem angeschafft wurden, weil ab diesem Tag angeschaffte Grundstücke jedenfalls der neuen Rechtslage unterliegen. Für diese Grundstücke besteht kein Regelungsbedarf, daher erstreckt sich § 30 Abs. 4 EStG 1988 auf diese Grundstücke nicht. Aus...

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