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OGH 17.08.2010, 10Ob49/10v

OGH 17.08.2010, 10Ob49/10v

Rechtssätze


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Normen
RS0043111
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
Normen
ABGB aF §140 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ac
RS0047452
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 42752, EFSlg 50441 ua), dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen kann.
Normen
RS0113751
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Normen
ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AußStrG idF WGN 1989 §14
AußStrG 2005 §62 Abs1
RS0007096
Die Art der Anspannung ist Frage des Einzelfalles.
Normen
ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
RS0047419
Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.
Normen
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
FamLAG §12a
RS0117015
Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %.
Normen
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd
FamLAG §12a
RS0117084
1. Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners.

2. Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt - je nach Einkommenshöhe - mit 40, 33 oder 25 % beziehungsweise der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a beziehungsweise c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist.
Norm
RS0126182
Infolge des im Außerstreitverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (§ 16 AußStrG) sind über die in § 55 Abs 3 AußStrG genannten hinaus alle Rechtsmittelgründe von Amts wegen aufzugreifen, sofern dafür gewisse Anhaltspunkte erkennbar werden und sie die Richtigkeit der Entscheidung potenziell zu hindern geeignet sind.
Normen
RS0121799
Hinter den in § 33 Abs 1 EStG seit enthaltenen Formeln stehen nach wie vor Grenzsteuersätze, die sich lediglich in anderer mathematischer Form (Bruchrechnung) und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben.
Normen
RS0117800
Der Unterhaltsschuldner kann auch noch im Rekursverfahren mit zulässiger Neuerung (§ 10 AußStrG) die steuerliche Entlastung im Sinne der neuen Rechtslage nach § 12a FamLAG geltend machen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am geborenen Maya-Luna G***** und der am geborenen Jona Maria G*****, beide *****, beide vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, Hauptstraße 1, 4040 Linz), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Richard K*****, vertreten durch Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 281/09p-U60, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 4 PU 68/09d-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die am geborene Maya-Luna G***** und die am geborene Jona Maria G***** sind die Töchter von Dr. Claudia G***** und Richard K*****. Die Eltern leben seit Oktober 2007 getrennt; ihre Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom im Einvernehmen geschieden. Die beiden Kinder wohnen seit der Trennung bei der Mutter und werden von ihr betreut.

Mit Beschluss vom setzte das Erstgericht den vom Vater für seine Töchter zu leistenden monatlichen Unterhalt mit je 191 EUR ab fest. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Kinder auf Leistung von je 300 EUR wurde ebenso abgewiesen wie das auf einen monatlichen Unterhalt von nur 110 EUR je Kind gerichtete (Mehr-)Begehren des Vaters.

Das Erstgericht stellte fest, dass der Vater ab (als Kellner) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR, 12 mal jährlich, erzielen könnte. Er übt seit ein überdurchschnittliches Besuchsrecht aus, indem er sein Besuchsrecht an rund 140 Tagen pro Jahr wahrnimmt.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.500 EUR aus und berechnete nach der Prozentsatzmethode (15 %) einen monatlichen Unterhalt von 225 EUR je Kind. Es berücksichtigte weiter, dass ein über ein durchschnittliches Besuchsrecht von einem Tag pro Woche zuzüglich Ferienbesuchsrecht hinausgehendes Besuchsrecht zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führe. Die ersparten Aufwendungen der Mutter müssten dabei nicht konkret ermittelt werden, sondern könnten durch eine pauschale Unterhaltsminderung um 10 % pro zusätzlichem wöchentlichen Besuchstag berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall ergebe sich ein „übermäßiges“ Besuchsrecht des Vaters im Ausmaß von rund 1,5 Tagen über dem durchschnittlichen Besuchsrecht pro Woche, was mit einem Abzug von 15 % abzugelten sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Dem Standpunkt des Vaters, aufgrund des einvernehmlich festgelegten ausgedehnten Besuchsrechts zu seinen Kindern sei ihm die Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung nicht zumutbar, könne nicht gefolgt werden. Ein maßstabsgerechter Familienvater würde nicht einer Halbtags-, sondern einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen, um zum Wohl der Kinder deren materielle Bedürfnisse abdecken zu können; eine Ganztagsbeschäftigung sei im Übrigen auch mit dem ausgedehnten Besuchsrecht vereinbar. Unter Berücksichtigung des Ferienbesuchsrechts nehme der Vater im Monat rund 20 Tage keine Kinderbetreuung vor und könne in dieser Zeit uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit, etwa als Kellner mit flexibler Arbeitszeit, nachgehen. Zutreffenderweise sei der Vater auf das von ihm erzielbare Einkommen als Kellner mit Ganztagsbeschäftigung angespannt worden. Die überdurchschnittliche Besuchsrechtsausübung des Vaters sei im Einzelfall mit einem Abzug von 15 % entsprechend den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angemessen berücksichtigt worden.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung zu, dass vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt sei, ob das Rekursgericht eine Verletzung der Anleitungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren (in Bezug auf die Anrechnung von Transferleistungen) von Amts wegen aufzugreifen habe.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Unterhaltsfestsetzung in Höhe von 110 EUR monatlich je Kind. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Kinder haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Die Revisionsausführungen des Vaters lassen sich kurz dahin zusammenfassen, dass das Rekursverfahren mangelhaft geblieben sei, weil das Rekursgericht nicht von Amts wegen den Umstand aufgegriffen habe, dass der Vater in erster Instanz nicht zu einem Vorbringen in Richtung steuerlicher Entlastung (infolge Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe) angeleitet worden sei. Außerdem werde unter Bedachtnahme auf das niedrige Alter der Kinder mit einem Abzug von bloß 15 % (und nicht 30 %) das ausgedehnte Besuchsrecht des Vaters nicht genügend berücksichtigt. Das Ausmaß des Besuchsrechts mache letztlich eine Ganztagsbeschäftigung des um das Wohl seiner Kinder bemühten rechtschaffenen Vaters unzumutbar.

Dazu wurde erwogen:

1. Auszugehen ist davon, dass die Vorinstanzen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht aufgrund eines wirklich vom Vater erzielten Einkommens, sondern auf der Grundlage des Anspannungsgrundsatzes nach dem erzielbaren Einkommen ermittelt haben.

1.1. Die vom Vater angestrebte teilweise Anrechnung des Bezugs der Familienbeihilfe durch die Mutter auf die Geldunterhaltspflicht des Vaters ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch dann vorzunehmen, wenn die Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Anspannungsgrundsatz ermittelt wird (3 Ob 40/02g ua). Einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag setzt die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung nicht voraus (1 Ob 208/03z = RIS-Justiz RS0117800 [T1]).

1.2. Allerdings hat der Vater die Minderung seiner Unterhaltspflicht infolge des Bezugs von Transferleistungen durch die Mutter nicht in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung kann auch im Außerstreitverfahren ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher im Rekurs nicht beanstandet wurde, im Revisionsrekurs nicht mehr nachgetragen werden (1 Ob 186/08x; RIS-Justiz RS0043111 [T18, T22]).

1.3. Inwieweit allerdings ein im Rekurs nicht geltend gemachter und vom Rekursgericht nicht behandelter Verfahrensmangel erster Instanz einen Verfahrensmangel des Rekursverfahrens darstellen kann, hängt davon ab, ob das Rekursgericht diesen Verfahrensmangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 66 Rz 3). Infolge des im Außerstreitverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (§ 16 AußStrG) sind über die in § 55 Abs 3 AußStrG genannten hinaus alle Rechtsmittelgründe von Amts wegen aufzugreifen, sofern dafür gewisse Anhaltspunkte erkennbar werden und sie die Richtigkeit der Entscheidung potenziell zu hindern geeignet sind (Klicka in Rechberger, AußStrG, § 55 Rz 3).

1.4. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Vater ab (als Kellner) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR, 12 mal jährlich, erzielen könnte. Da in diesem Fall das Bruttojahreseinkommen über 10.000 EUR liegt, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Anrechnung der öffentlichrechtlichen Transferleistungen (Familienbeihilfe) zu einer Reduktion des vom Vater zu leistenden Geldunterhalts führt (vgl 6 Ob 44/07z = RIS-Justiz RS0121799 [T3] = RS0117084 [T10] = RS0117015 [T18]). Diesen Umstand hätten die Vorinstanzen im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von Amts wegen wahrzunehmen gehabt (siehe oben 1.1.).

2. Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0007096; RS0113751 [T9]). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Vater sei im Rahmen der Anspannung zur Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung gehalten und könne diese auch mit dem ausgedehnten Besuchsrecht vereinbaren, steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 79/05i).

3. Da Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen sind (1 Ob 88/09m = RIS-Justiz RS0047419 [T23]), ist es nicht möglich, allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen (8 Ob 62/04g). Im Rahmen des Ermessens neigt die Rechtsprechung dazu, in der Regel den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, zu reduzieren (8 Ob 62/04g, 10 Ob 11/04x; RIS-Justiz RS0047452). Zu 7 Ob 178/06m wurde eine Reduktion der Geldunterhaltspflicht des Vaters um 20 % gebilligt, wenn die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut werden. Die vom Erstgericht vorgenommene, vom Rekursgericht bestätigte Reduktion um 15 % hält sich innerhalb des der Rechtsprechung offen stehenden Ermessensspielraums. Das Rekursgericht hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des über das übliche Maß hinausgehenden Ausmaßes des Besuchsrechts auch das Ferienbesuchsrecht zu bedenken ist. Die Entscheidung der Vorinstanzen zur Reduktion der Geldunterhaltspflicht hält sich im Rahmen der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

4. Da es zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen auf den Unterhaltsanspruch der Kinder (Punkt 1.) noch ergänzender Feststellungen bedarf, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Pflegschaftssache ist zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht,Unterhaltsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00049.10V.0817.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAD-85473