OGH vom 17.08.2006, 10Ob49/06p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners Thomas D*****, geboren am , Geriatriezentrum B*****, vertreten durch die Bewohnervertreterin DSA Karin Wimmer, VSP Bewohnervertretung, *****, diese vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in Wels, über den Revisionsrekurs der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Modecenterstraße 16, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 116/06y-12, womit infolge Rekurses der Bewohnervertreterin und Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ 41 HA 1/06i-9, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über Rekurs der Bewohnervertreterin und Antragstellerin erklärte das Rekursgericht - in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes - die im Geriatriezentrum B***** vorgenommene freiheitsbeschränkende Maßnahme des Anbringens eines Steckgitters am Bett des betroffenen Bewohners „gleichfalls" für unzulässig und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Leiter der genannten Einrichtung am Mittwoch, dem zugestellt. Letzter Tag der ihm gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG zur Verfügung stehenden 7-tägigen (Revisions-)Rekursfrist (Barth/Engel, Heimrecht, § 16 HeimAufG Anm 7; Zierl, Heimrecht2, 165) war Mittwoch der . Der erst am Dienstag, dem zur Post gegebene, am gleichen Tag verfasste Revisionsrekurs der Stadt Wien „vertreten durch Magistrat der Stadt Wien Wiener Krankenanstaltenverbund" [= Trägerin der genannten Einrichtung], die sich als „Antragstellergegner" (?) bezeichnet und eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist jedenfalls verspätet: Selbst die allgemeine 14-tägige Frist für einen Revisionsrekurs (§ 65 Abs 1 AußStrG) hätte im vorliegenden Fall nämlich schon am Mittwoch, dem geendet und war daher im Zeitpunkt der Rekurserhebung ebenfalls bereits abgelaufen.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (Fucik/Kloiber AußSrG § 46 Rz 3 und § 67 Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch schon zu § 11 Abs 2 AußStrG aF, der Vorgängerbestimmung zu dieser Regelung, in stRsp die Auffassung vertreten, dass auf ein verspätetes Rechtsmittel des Abteilungsleiters gegen eine Entscheidung über die Unzulässigerklärung freiheitsbeschränkender Maßnahmen nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechtsstellung des hievon betroffenen Kranken eingegriffen würde (vgl RIS-Justiz RS0007307; zuletzt: 7 Ob 313/04m).
Mangels Vorliegens dieser aus dem Gesetz selbst ableitbaren unabdingbaren Voraussetzung für seine inhaltliche Behandlung (RIS-Justiz RS0007119; 8 Ob 7/03t mwN; zuletzt: 8 Ob 14/04y) muss der verspätete Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, ohne auf die - kumulativ zu erfüllende - weitere Bedingung, dass es sich um ein zulässiges Rechtsmittel handelt (widrigenfalls auf die verspätete Rekurserhebung auch dann nicht Bedacht zu nehmen wäre, wenn der angefochtene Beschluss ohne Nachteil Dritter abgeändert werden könnte: RIS-Justiz RS0007086 [T12] = 8 Ob 14/04y), weiter einzugehen. Der Revisionsrekurs ist vielmehr - als verspätet - zurückzuweisen.