OGH 21.09.1989, 8Ob648/89
Rechtssätze
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Normen | EO §78 EO §402 Abs4 C ZPO §423 ZPO §500 Abs2 II ZPO idF WGN 1997 §500 Abs2 Z1 IIB1 ZPO §500 Abs3 IIIa ZPO §502 Abs4 Z1 H ZPO idF ZPNov 1983 §526 Abs3 F IO §252 |
RS0041371 | In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen. |
Normen | |
RS0040715 | § 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden. |
Normen | |
RS0042318 | Die für die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erforderlichen rein verfahrensrechtlichen Bewertungen und Zulässigkeitsaussprüche sind ausschließlich dem Gericht zweiter Instanz vorbehalten. Zur Entscheidung über einen Parteienantrag auf Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung durch einen für die Anfechtbarkeit als erheblich erachteten Bewertungsausspruch oder Zulässigkeitsausspruch kann nur das Gericht zweiter Instanz funktionell zuständig sein. |
Normen | |
RS0044021 | Ist ein Revisionsrekurs schon gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, war kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß §§ 526 Abs 3, 528 Abs 2 ZPO idF ZVN 1983 erforderlich. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A*** B*** - A. P*** Aktiengesellschaft, Rennweg 12, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin G*** & S*** Gesellschaft mbH, Währingerstraße 63, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beweissicherung infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom , GZ. 45 R 312/89-62, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ. 28 Nc 1/88-58, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat im Beweissicherungsverfahren einem ergänzenden Antrag auf erweiterte Beweissicherungsmaßnahmen stattgegeben. Gemäß § 368 Abs. 4 ZPO kann jeder die begehrte Beweissicherung bewilligende Beschluß nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Damit hat der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Bewilligung von Beweissicherungsmaßnahmen nicht in höherer Instanz überprüfbar ist und er dem Beweissicherungsgegner kein Rechtsschutzinteresse an der Abwehr einer solchen Maßnahme zuerkennt. Aus diesem Grunde ist nicht nur die Zurückweisung des Rekurses des Beweissicherungsgegners durch die zweite Instanz rechtens, vielmehr muß auch der weitere Rekurs des Beweissicherungsgegners gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden; es wäre überflüssiger, weil sinnloser Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs. 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels sachlicher Berechtigung, die offenkundig und unzweifelhaft ist, keine Folge zu geben.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00648.89.0921.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-85404