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USt: Rechnung
Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 ist u. a. für den in der Rechnung anzuführenden Namen des Leistungsempfängers jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Abnehmers ermöglicht. Es wird daher insbesondere auch in konkreter Weise zu prüfen sein, ob den Vorgaben des § 11 Abs. 3 UStG 1994 entsprochen ist – (§ 11 Abs. 3 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0196)