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Verdeckte Ausschüttung
Ist der Mehrerlös aus der verdeckten Anteilsveräußerung dem Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung zugeflossen, bleibt kein Raum mehr für die Annahme laufender Vorteilszuwendungen in Höhe der aus der Veranlagung des bereits dem Gesellschafter zugewendeten Betrags erzielten Früchte. Nicht anders als bei offenen Ausschüttungen stellen mögliche vom Gesellschafter aus dem zugewendeten Betrag erzielte Einnahmen solche des Gesellschafters und nicht Betriebseinnahmen der Gesellschaft dar – (§ 23 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/15/0017)