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OGH vom 29.10.2013, 9Ob45/13b

OGH vom 29.10.2013, 9Ob45/13b

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Dehn und den Hofrat Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 9.752 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 9/13w 36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 43 Cg 1/08g 32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts, das hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird im Umfang der Klagestattgebung dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.062 EUR samt 4 % Zinsen seit bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 690 EUR sA zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.825,57 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens (darin 869,76 EUR USt und 607 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.121,09 EUR (darin enthalten 180,85 EUR USt und 1.036 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die nach § 32 Z 8 WAG 1996 eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach § 23b bis 23d WAG 1996. Die A***** AG (A AG) und deren Tochtergesellschaft A***** (A*****) waren Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) iSd § 19 Abs 1 WAG 1996.

Der Kläger unterzeichnete am ein Antragsformular der A***** zum Abschluss eines Vermögensmanagementvertrags für das Produkt „A*****“. Darin waren als Vertragsdaten der Anlagebetrag von 11.500 EUR zuzüglich 6 % Agio, 690 EUR, daher ein Gesamtbetrag von 12.190 EUR angeführt. Der Kläger überwies am einen Betrag von 12.190 EUR.

Mit Schreiben vom bestätigte das Kundenservice der A***** den Eingang von 12.190 EUR. Mit Anlegerzertifikat vom nahm die A***** den Antrag des Klägers über einen Einmalerlag von 11.500 EUR für das genannte Produkt auf einem auch im Schreiben der A***** vom genannten Konto an.

Mit Beschlüssen vom (A AG) und vom (A*****) eröffnete das Handelsgericht Wien Konkursverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaften.

Mit Schreiben vom gab die damalige Rechtsvertretung des Klägers der Beklagten bekannt, dass sie ua den Kläger für dessen Forderung vertrete. Mit Schreiben vom bestätigte die Beklagte den Erhalt der angemeldeten Entschädigungsforderungen und sagte die Überprüfung zu. Sie forderte dafür die Vorlage bestimmter Unterlagen an, die sie aber zunächst nicht erhielt. Mit Schreiben vom wies die Beklagte den Anspruch des Klägers mangels Vorliegens von Unterlagen ab.

Der Kläger legte während des Verfahrens mit Schriftsatz vom das Anlegerzertifikat vom und das Schreiben der A***** vom vor. Eine Einzahlungsbestätigung („Tagesauszug vom “) legte der Kläger ebenfalls erst im laufenden Verfahren, mit Schriftsatz vom , vor. Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war der .

Die A***** führte im Auftrag von Kunden die Verwaltung von Kundenportfolios durch. A AG und A***** investierten die Kundengelder in Luxemburg, insbesondere in die sogenannten SICAV Fonds. Diese Fonds werden liquidiert. Mit einem Urteil vom ordnete das Bezirksgericht Luxemburg angesichts der Verflechtung der beiden insolventen SICAV Fonds und der Unmöglichkeit, ihre Vermögenswerte voneinander zu unterscheiden, die Zusammenlegung der Vermögens und Insolvenzmasse der beiden Unternehmen bzw der Investmentfonds innerhalb jeder einzelnen SICAV an. Mit einem weiteren Urteil vom legte das Bezirksgericht Luxemburg fest, dass Anleger, die ihre Gelder ua auch in jenes Produkt investiert hätten, in das auch der Kläger investierte, direkte Forderungsrechte gegenüber den beiden insolventen SICAV haben, sie seien direkte Gläubiger der Insolvenzmasse der beiden SICAV. Der Kläger erhielt am eine Teilzahlung von 2.438 EUR aus der Liquidation der SICAV Fonds aus Luxemburg.

Ein im Konkursverfahren über das Vermögen der A***** bestellter Sachverständiger gelangte im Rahmen seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Kläger 11.500 EUR investiert hatte. Davon erlangte die Beklagte etwa im April 2012 Kenntnis.

Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung von 11.500 EUR. Er brachte zusammengefasst vor, dass er diesen Betrag im Rahmen des Produkts „A*****“ als Einmalbetrag veranlagt habe. Die Beklagte hafte für diesen Betrag, weil ein Entschädigungsfall nach § 23b Abs 3 WAG 1996 vorliege und er seine Forderung innerhalb der Jahresfrist angemeldet habe.

Die Beklagte hielt dem, soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang, im Wesentlichen entgegen, dass ein Entschädigungsfall nicht vorliege. Die Forderung des Klägers sei nicht fällig, weil sie mangels ausreichender Unterlagen der Kläger habe nur ein Anlegerzertifikat und einen Depotbericht vorgelegt nicht geprüft habe werden können. Die Haftung der Beklagten bestehe nur subsidiär, weil der Kläger die Möglichkeit habe, Zahlung aus den SICAV Fonds zu erlangen. Sollte die Forderung des Klägers berechtigt sein, käme nur eine quotenmäßige Befriedigung in Frage, weil das Treuhandvermögen der Beklagten nicht zur Befriedigung aller Gläubiger hinreiche.

In der Verhandlung vom schränkte der Kläger das Klagebegehren infolge einer Zahlung aus der Liquidation der SICAV Fonds in Höhe von 2.438 EUR, die er am erhalten habe, auf 9.062 EUR sA ein.

In der Verhandlung vom dehnte der Kläger das Klagebegehren um einen Betrag von 690 EUR aus dem Titel eines vorher inhaltlich nicht geltend gemachten Agios von 6 % auf den Betrag von 9.752 EUR sA aus.

Die Beklagte wandte gegen das um das Agio ausgedehnte Klagebegehren insbesondere Verfristung und Verjährung mit dem wesentlichen Vorbringen ein, dass der Kläger am eine Forderung von 11.500 EUR bekanntgegeben habe. Eine Anmeldung einer Forderung von 12.190 EUR sei nicht erfolgt. Darüber hinaus sei das Zinsenbegehren, soweit Zinsen vor dem geltend gemacht würden, verjährt.

Hilfsweise beantragte die Beklagte, dass sie im Fall der Klagestattgebung nur schuldig erkannt werden möge, „Zug um Zug gegen Übertragung der Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Konkursfall A***** in Höhe des zugesprochenen Betrags samt Zinsen gegen die Liquidationsmasse der SICAV Fonds […] ua“ zu zahlen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderungen keine ausreichenden Urkunden vorgelegt. Das vom Kläger vorgelegte Anlegerzertifikat habe bloß die Annahme des Anlageplans über einen Betrag von 11.500 EUR belegt. Informationen über tatsächliche Einzahlungen habe der Kläger erst mit Schriftsatz vom vorgelegt. Schluss der mündlichen Verhandlung sei der gewesen, die der Beklagten verbleibende Prüffrist von einer Woche sei zu kurz gewesen. Der Anspruch sei daher zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht fällig gewesen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Klägers teilweise ab. Es sprach dem Kläger 9.752 EUR samt 4 % Zinsen ab zu und wies das Zinsenmehrbegehren insofern unangefochten ab. Es führte, soweit für das Revisionsverfahren wesentlich, aus, dass der Kläger während des Verfahrens mit Schriftsatz vom das Anlegerzertifikat und die Bestätigung von A***** vom über den Eingang des Anlagebetrags von 12.190 EUR zu genau dem im Anlegerzertifikat genannten Depot vorgelegt habe. Die sechsmonatige Prüffrist und dreimonatige Zahlungsfrist seien daher am verstrichen gewesen, sodass der Anspruch des Klägers fällig sei. Daran habe der spätere, erst am erhobene Einwand der Beklagten im Verfahren, der Kläger hätte weitere Urkunden vorzulegen gehabt, nichts ändern können. Im konkreten Fall seien die vom Kläger vorgelegten Urkunden auch ausreichend gewesen, um der Beklagten eine Überprüfung der Forderung des Klägers zu ermöglichen. Daher sei der Anspruch des Klägers mit fällig, sodass auch Zinsen ab diesem Zeitpunkt zuzuerkennen seien. Der Anspruch sei nicht verfristet, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom den Erhalt der Forderungsanmeldung des Klägers bestätigt habe. Der Umstand, dass das vom Kläger veranlagte Vermögen von einem Mitglied der Beklagten in die SICAV Fonds veranlagt und damit „gehalten“ worden sei, stelle einen Entschädigungsfall im Sinne der hier anwendbaren §§ 23b ff WAG 1996 dar. Der Anspruch des Klägers bestehe unabhängig von einer zukünftigen der Höhe nach noch unsicheren Quotenzahlung aus den luxemburgischen Fonds zu Recht. Da im konkreten Fall das Prioritätsprinzip zur Anwendung gelange, komme dem Einwand der Beklagten, das Treuhandvermögen stelle nur eine unzureichende Deckung dar, weshalb auch im Hinblick auf die aus Luxemburg noch zu erwartenden Zahlungen nur eine quotenmäßige Befriedigung des Klägers in Frage komme, keine Berechtigung zu. Dem Zug um Zug Begehren komme keine Berechtigung zu, weil die Beklagte durch Befriedigung der Forderung des Klägers gemäß § 1358 ABGB in dessen Rechte gegenüber den im Eventualbegehren genannten Dritten eintrete. Die von der Beklagten begehrte Einschränkung der Haftung mit dem Treuhandvermögen der Beklagten gemäß § 23c WAG 1996 habe auch nach Novellierung dieses Gesetzes keine Grundlage, der Gesetzgeber habe nicht die Schaffung eines „neuen“ Treuhandvermögens intendiert.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zu den folgenden auch in zahlreichen Parallelverfahren bedeutsamen Rechtsfragen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle:

Reduzieren Ausschüttungen, die geschädigte A***** Anleger in Zukunft aus der SICAV Liquidationsmasse zu erwarten haben, bereits jetzt die Haftung der Beklagten gegenüber diesen Anlegern?

Hat die Beklagte Anspruch darauf, dass ihr die geschädigten Anleger Zug um Zug gegen die Entschädigung nach § 23b Abs 2 WAG 1996 Ansprüche abtreten, die ihnen gegenüber der SICAV Liquidationsmasse ua zustehen?

Hat die Beklagte geschädigte Anleger in analoger Anwendung der § 16 Abs 2 EKHG und § 156 Abs 3 VersVG bloß quotenmäßig zu befriedigen, wenn das gemäß § 76 Abs 6 WAG 2007 gebildete Treuhandvermögen zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche nicht ausreicht?

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.

1. Voranzustellen ist, dass zu den vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten und weiteren in der Revision ausgeführten Rechtsfragen mittlerweile gefestigte Rechtsprechung existiert. Dazu kann im Folgenden auf die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

1.1 Zu den vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen:

1.1.1 Zur ersten Frage:

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 171/12d mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass die Entschädigungsforderung des Anlegers nach dem WAG 1996 unabhängig vom Konkursverfahren anzumelden und nach der vorgesehenen Prüfung durch die Beklagte ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU), aber auch der SICAV Fonds zur Zahlung fällig ist.

Dieser Rechtsansicht, der sich mittlerweile nicht nur andere Senate (vgl nur die Hinweise in 2 Ob 77/13g; RIS Justiz RS0128843), sondern auch der erkennende Senat (9 Ob 37/13a; 9 Ob 55/12x) angeschlossen haben, entspricht auch die Entscheidung des Berufungsgerichts.

1.1.2 Zur zweiten Frage:

Der erkennende Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung 9 Ob 37/13a mit ausführlicher Begründung ausgeführt, dass die Zahlungspflicht einer nach dem WAG 1996 eingerichteten Entschädigungseinrichtung gegenüber dem geschädigten Anleger nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Anleger seine Forderungen gegen den Wertpapierdienstleister oder gegen denjenigen Rechtsträger Zug um Zug an sie abtritt, bei dem die unter dem Einfluss des Wertpapierdienstleisters veranlagten Gelder vorhanden sind und gegen den der Anleger auch ein direktes Forderungsrecht hat. Ein derartiger Rechtsübergang findet bereits nach § 1358 ABGB statt.

Auch dieser Rechtsansicht, der sich ebenfalls mittlerweile andere Senate angeschlossen haben (2 Ob 77/13g; 6 Ob 49/13v), entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts.

1.1.3 Zur dritten Frage:

Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung 2 Ob 171/12d ausgeführt, es gelte das Prioritätsprinzip, die § 16 Abs 2 EKHG,§ 156 Abs 3 VersVG oder § 336 ASVG seien im hier gegenständlichen Entschädigungsverfahren nicht analog anzuwenden.

Auch dieser Rechtsansicht sind der erkennende Senat (9 Ob 55/12x; 9 Ob 37/13a) wie auch andere Senate gefolgt (RIS Justiz RS0128845 mwH), auch ihr entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts.

1.2 Auch zur Frage der begehrten Präzisierung des Treuhandvermögens zeigt die Revisionswerberin keine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht auf:

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung besteht auch nach der Novellierung des WAG 2007 durch BGBl I 39/2009 für alle auch die vorher geschädigten Anleger nur ein Treuhandvermögen (1 Ob 21/13i, RIS Justiz RS0128925). Damit fehlt es an einer Grundlage für die von der Beklagten gewünschte „Präzisierung“ des als Haftungsfonds zur Verfügung stehenden Treuhandvermögens im Urteilsspruch (jüngst 5 Ob 215/12x). Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung „bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen“ durch das Berufungsgericht entspricht dieser Rechtsprechung (vgl 1 Ob 31/13k).

2. Zur Legitimierung und Fälligkeit:

2.1 Die Revisionswerberin sieht eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darin, dass dieses die nach dem WAG vom Anleger geforderte „Legitimierung“ mit der nach Klageeinbringung am erfolgten Vorlage des Anlegerzertifikats und der Bestätigung der A***** über den Eingang des Anlagebetrags bejaht habe; insbesondere seien dafür auch Einzahlungsbelege erforderlich.

Welche Nachweise zur „Legitimierung“ erforderlich sind, ist letztlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (9 Ob 55/12x). Wesentlich ist, dass für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte Dritte die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein muss, damit ihre Pflicht zur inhaltlichen Prüfung einsetzt (9 Ob 55/12x mwH; RIS Justiz RS0116895). Dafür ist im vorliegenden Fall allerdings zu differenzieren: Denn der Kläger begehrt nach Ausdehnung des Klagebegehrens nicht nur die Entschädigung für den Anlagebetrag von 11.500 EUR, sondern auch für die Zahlung eines Agios von 6 % in Höhe von 690 EUR.

2.2 Zum Anlagebetrag von 11.500 EUR und den zuerkannten Zinsen:

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger in Bezug auf den eigentlichen Anlagebetrag von 11.500 EUR durch die Vorlage des Anlegerzertifikats vom und der Bestätigung vom mit Schriftsatz vom sich ausreichend gegenüber der Beklagten legitimiert habe, begegnet keinen Bedenken. Zu einem vergleichbaren Fall (9 Ob 55/12x; vgl RIS Justiz RS0126982 [T11]) hat der erkennende Senat erst jüngst ausgeführt, dass aus dem Anlegerzertifikat und einer Bestätigung mag sie auch vom malversierenden Wertpapierdienstleister stammen mit genügender Deutlichkeit hervorgehe, dass der Kläger tatsächlich einen bestimmten Betrag auf einem bestimmten Depot veranlagt habe, sodass die Beklagte ausreichende Grundlagen für die von ihr vorzunehmende Prüfung habe (ebenso 6 Ob 49/13v; 10 Ob 27/13p). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass daher im konkreten Fall von der Fälligkeit der geltend gemachten Forderung im Umfang des Anlagebetrags von 11.500 EUR auszugehen ist, entspricht dieser Rechtslage. Das Berufungsgericht hat diese Fälligkeit unter Berücksichtigung einer Prüf und Auszahlungsfrist von für die Beklagte günstigst möglichen neun Monaten mit angenommen und Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt zugesprochen. Eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung zeigt die Revisionswerberin mit der Behauptung, Zinsen würden erst ab (unter Annahme der Fälligkeit erst mit Klageausdehnung am ) gebühren, nicht auf. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht Zinsen erst ab dem zuerkannt hat, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem im Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, Zinsen vor dem seien jedenfalls verjährt (ON 26).

2.3 Zum geltend gemachten Agio von 690 EUR:

Erstmals mit dem in der letzten mündlichen Streitverhandlung am vorgetragenen Schriftsatz vom begehrte der Kläger einen Betrag von (im gerichtlichen Verfahren: weiteren) 690 EUR aus dem Titel eines 6%igen Agios zum Anlagebetrag von 11.500 EUR. Dabei handelt es sich um eine eigenständige, vom eigentlichen Anlagebetrag mag sie auch nach diesem berechnet sein rechtlich getrennt zu beurteilende Forderung, die gemäß § 23c Abs 2 WAG 1996 verfristet ist:

Die Feststellung der Forderung gemäß §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 beruht auf einer selbständigen Prüfung der Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung, die nicht nur das schlichte Verlangen des Anlegers, sondern zusätzlich dessen Legitimierung voraussetzt (RIS Justiz RS0126982). Dafür reicht nach ständiger Rechtsprechung die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus (6 Ob 94/12k ua).

Erstmals legitimierte der Kläger seine Forderung wie ausgeführt im Verfahren mit Schriftsatz vom durch Vorlage des Anlegerzertifikats vom und des Depotberichts vom . Weder im Anlegerzertifikat noch im Depotbericht ist das nunmehr geltend gemachte Agio aber genannt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Depotbericht von einem Eingang von 12.190 EUR die Rede ist, weil zwar für die Beklagte ersichtlich war, dass dieser Betrag höher als der eigentliche Anlagebetrag ist, nicht aber, aus welchem Grund dies der Fall war. Auch über den im Konkursverfahren beigezogenen Sachverständigen erhielt die Beklagte nur eine Information darüber, dass der Kläger einen Anlagebetrag von 11.500 EUR bezahlt habe (vgl zu den Prüfmöglichkeiten aufgrund des Sachverständigengutachtens 9 Ob 35/13g).

Den Grund für die (weitere) Forderung von 690 EUR, nämlich die Bezahlung eines Agios von 6 %, gab der Kläger erstmals im Verfahren mit Schriftsatz vom der Beklagten bekannt. Die Beklagte bestritt eine frühere Geltendmachung und brachte dazu in der Verhandlung vom vor, der Kläger habe die Höhe seiner Forderung erstmals am mit 11.500 EUR bekanntgegeben und nur in dieser Höhe auch eingeklagt: dieses Vorbringen wurde vom Kläger nicht bestritten. Es fehlt daher im konkreten Fall an einer nach der Rechtsprechung im Sinn des § 23c Abs 2 WAG 1996 erforderlichen Geltendmachung der Forderung auf Zahlung eines Agios in Höhe von 690 EUR innerhalb der Jahresfrist des § 23c Abs 2 WAG 1996. In diesem Umfang erweist sich das Klagebegehren daher als nicht berechtigt, sodass es einer Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang von der Beklagten auch eingewandten Verjährung der Zinsen aus dem ausgedehnten Klagebegehren nicht bedarf.

Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 43 Abs 2 Fall 1 und 50 ZPO. Der Kläger unterlag im Verfahren nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00045.13B.1029.000