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KöSt: Beginn der Steuerpflicht
Den Beginn der Steuerpflicht regelt § 4 Abs. 1 KStG 1988. Bei juristischen Personen des privaten Rechts i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, beginnt sie, wenn die Rechtsgrundlage „festgestellt“ ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Dieses In-Erscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit. Darunter fällt beispielsweise bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist. – (§ 4 Abs. 1 KStG 1988), (Abweisung)
( 2012/15/0138)