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OGH vom 22.10.2013, 10ObS136/13t

OGH vom 22.10.2013, 10ObS136/13t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen, 1030 Wien, Untere Weißgerberstraße 37, wegen Ruhegenuss und besonderem Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 33/13x-15, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Leoben als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 23 Cgs 146/12a (23 Cgs 147/12y) 10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 52 der am kundgemachten neuen Satzung 2011 der beklagten Partei (avsv 2011/353) und des § 479 Abs 4 ASVG keine Bedenken bestehen, dass insbesondere § 52 Abs 1 lit c und Abs 2 dieser Satzung nicht gleichheitswidrig ist, folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 9/13s (vgl auch RIS Justiz RS0128951).

2. Den Revisionsausführungen des Klägers ist im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:

2.1 Das beklagte Pensionsinstitut ist eine Zuschusskasse des öffentlichen Rechts (§ 479 Abs 1 ASVG). Die Zusatzversicherung nach § 479 ASVG versteht sich als Ergänzung der gesetzlichen Pensionsversicherung. Sie hat daher die Aufgabe, die für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ergänzen. Da der beklagten Partei keine öffentlichen Mittel, etwa nach Art des Bundesbeitrags zur gesetzlichen Pensionsversicherung (vgl § 80 ASVG), zur Verfügung stehen, bestimmt sich ihre für die Festsetzung der Leistungen maßgebliche „finanzielle Leistungsfähigkeit“ (§ 479 Abs 2 ASVG) in gleicher Weise wie bei Pensionskassen ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen eingehobenen Beiträgen und ausbezahlten Leistungen ( Frank in SV Komm § 479 ASVG Rz 17 f).

2.2 Die Zusatzversicherung beruht auf entsprechenden Satzungen der Pensionsinstitute (§ 479 Abs 2 ASVG). Eine gesetzliche Determinierung dieser Satzungen ist nur insoweit gegeben, als § 479 Abs 2 ASVG zufolge bei der Regelung der Zusatzversicherung auf die „finanzielle Leistungsfähigkeit“ des jeweiligen Versicherungsträgers (vgl auch § 479 Abs 4 ASVG) sowie auf die „wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten“ Bedacht zu nehmen ist und zusätzlich eine Reihe von Bestimmungen des ASVG sinngemäß anzuwenden sind. Über die Höhe der in der zusätzlichen Pensionsversicherung zu leistenden Beiträge gibt § 479 ASVG ebensowenig Auskunft wie über Art und Ausmaß der vorzusehenden Pensionsleistungen ( Frank in SV Komm § 479 ASVG Rz 7).

2.3 In Abkehr vom bisherigen Mischsystem (zum Teil Umlageverfahren/zum Teil Kapitaldeckungsverfahren) wurde mit der 57. ASVG Novelle den Pensionsinstituten eine „kapitalgedeckte Finanzierungsform“ (ErläutRV 1909 BlgNR 20. GP 4) vorgegeben: § 479 Abs 4 ASVG zufolge ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Pensionsinstitute gegeben, wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5 % der bilanzierten Summe nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so sind zur Deckung des Abgangs die Versicherungsleistungen herabzusetzen oder die Beiträge zu erhöhen. Nach der mit derselben Novelle geschaffenen Übergangsbestimmung des § 581 Abs 4 ASVG tritt im Jahr 1999 an die Stelle des Prozentsatzes von 5 ein Prozentsatz von 20 und an die Stelle des Prozentsatzes von 20 ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , ein jeweils um einen Prozentpunkt verminderter Prozentsatz. Dadurch sollte die zusätzliche Pensionsversicherung bis „ohne gravierende Eingriffe in das Beitrags und Leistungsrecht“ angepasst werden können (ErläutRV 1909 zur BlgNR 20. GP 5).

2.4 Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 479 Abs 2 und 4 ASVG aus der Sicht des Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B VG) bestehen nicht. Art 120b Abs 1 B VG idF BGBl I 2008/2 eröffnet den Trägern der nicht territorialen Selbstverwaltung, zu der auch die beklagte Partei gehört, ausdrücklich die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten „im Rahmen der Gesetze“ durch Satzungen zu ordnen. Dieses gesetzergänzende Verordnungsrecht erlaubt es, die in § 479 ASVG vorgesehene Zusatzversicherung gänzlich im Satzungsweg zu regeln, soweit dabei nicht gegen „bestehende Gesetze und Verordnungen“ verstoßen werde (vgl Art 118 Abs 6 B VG). Vor diesem Hintergrund ist § 479 ASVG daher verfassungsrechtlich unbedenklich (nur) die Bedeutung beizumessen, die Pensionsinstitute als Träger der sozialen Selbstverwaltung zu konstituieren, die Durchführung der zusätzlichen Pensionsversicherung zu ihrer „Aufgabe“ (Art 120b Abs 1 B VG) zu erklären und einzelne Schranken für die Ausgestaltung dieser Versicherung aufzustellen (vgl 10 ObS 9/13s unter Hinweis auf Frank , SV Komm § 479 ASVG Rz 8).

2.5 Die vom Kläger als verfassungswidrig erachtete Regelung des § 479 Abs 4 ASVG bestimmt näher, wann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Pensionsinstitute gegeben ist, und verfügt, dass bei Überschreiten des konkret festgelegten Betrags zur Deckung des Abgangs die Versicherungsleistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen sind. Eine mangelnde Determinierung dieser Bestimmung aus der Sicht des Legalitätsprinzips ist aufgrund der dargelegten Erwägungen, deren Richtigkeit auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, nicht erkennbar.

3. Weiters macht der Kläger zusammengefasst geltend, die unter Berufung auf § 52 Abs 1 lit c und § 52 Abs 2 der Satzung (siehe Bescheid vom ) erfolgte Kürzung seines Ruhegenusses um 32,18 % stelle einen schwerwiegenden und massiven Eingriff in seine Rechtsposition dar, die Höhe dieser Kürzung sei im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als überproportional und erheblich anzusehen und stelle eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes sowie des Eigentumsrechts dar. Bei der Prüfung der Intensität des Eingriffs sei nur die Zusatzpension, nicht aber die Gesamtpension heranzuziehen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bereits im Jahr 2009 eine Kürzung der Zusatzpension um 15 % erfolgt sei. Er habe darauf vertraut, dass er den Betrag, den er nach der ersten Leistungskürzung im Jahr 2009 erhalten habe, auch weiterhin erhalten werde. Es treffe zwar zu, dass der ihm entstandene Pensionsausfall aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung von seinem ehemaligen Arbeitgeber ersetzt werde. Es könne jedoch nicht von einem unveränderten Fortbestand dieser kollektivvertraglichen Regelung ausgegangen werden, zumal er darauf keinen Einfluss nehmen könne.

4. Diesen Ausführungen des Klägers ist insoweit beizupflichten, als entsprechend seinem Vorbringen die von ihm konkret bekämpfte Kürzung seiner Zusatzpension auch nach Ansicht des erkennenden Senats keinesfalls mehr als geringfügig bezeichnet werden kann, sondern als erheblich im Sinne der Kriterien des Verfassungsgerichtshofs gewertet werden muss. Diese Ansicht bedarf keiner weiteren Erörterung.

4.1 Wie der erkennende Senat in der Vorentscheidung 10 ObS 9/13s unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 17.254 mwN uva) dargelegt hat, gewährleistet allerdings keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Aber auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich ohne entsprechende Übergangsbestim-mungen und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift; diesem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSlg 17.254 ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist nämlich bei der Änderung von Regelungen, die (Alters )Pensionen betreffen, zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern sowie jenen Personen, die kurz vor Erreichung des Anfallsalters für eine gesetzliche Pension stehen, besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf die geänderten Umstände einzustellen (VfSlg 17.254 mwN). Zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Eingriffs ist es erforderlich, dessen Intensität mit dem Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen etwa die Unvermeidbarkeit des Eingriffs zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit bzw Finanzierbarkeit des Systems abzuwägen (VfSlg 17.254; 16.764 mwN ua).

4.2 Mit dem SRÄG 2011, BGBl I 2011/122, wurden als erster Schritt zur Auflösung und Abwicklung des beklagten Pensionsinstituts sämtliche Zuschussleistungen und Anwartschaften aus den im Pensionsinstitut geführten „Altlasten“ in die Höherversicherung nach § 248 ASVG übernommen, und zwar mit Wirkung vom . Gleichzeitig wurde auch die Übertragung des beitragsorientierten Systemteils auf Pensionskassen bis Ende 2013 beschlossen sowie die Schließung des beklagten Pensionsinstituts zum normiert (vgl AB 2508 BlgNR 24. GP 6).

4.2.1 Dazu wurde, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 9/13s ausgeführt hat, durch das SRÄG 2011, BGBl I 2011/122, § 480 ASVG eingefügt. Danach gebührt Personen, die am Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstituts haben, anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag iSd § 248 Abs 5 ASVG, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29 ASVG) unter anderem mit der Maßgabe zu erbringen ist, dass die Höhe des besonderen Steigerungsbetrags dem Ausmaß jener Ruhegenuss oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss- Zuschussleistung entspricht, die der anspruchsberechtigten Person am satzungsmäßig gebührt. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag zu erlassen.

4.2.2 § 481 ASVG idF des SRÄG 2011 regelt den besonderen Steigerungsbetrag für Anwartschaften (zum ) auf Zuschussleistungen. Jenes Kapital des Pensionsinstituts, das nach Anwendung des § 481 ASVG gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist mit Ausnahme der Urlaubs , Abfertigungs und Verwaltungskostenrück-stellungen bis längstens an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen (§ 482 ASVG idF des SRÄG 2011). Ab hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des (§ 483 Abs 1 ASVG idF des SRÄG 2011). Ab kann gegen das Vermögen des Pensionsinstituts zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 in der am geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden (§ 483 Abs 2 ASVG idF des SRÄG 2011).

4.2.3 Dazu führen die Materialien (ErläutRV 1512 BlgNR 24. GP 4 f und 12 f) auszugsweise aus:

„Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wurde im Jahr 1898 gegründet und vom Gesetzgeber im Jahr 1956 als „Zuschusskasse öffentlichen Rechts“ in das ASVG übernommen (...). Das im Wesentlichen im Umlageverfahren finanzierte System des Pensionsinstituts für Verkehr und öffentliche Einrichtungen geriet unter anderem weil die Zahl der BeitragszahlerInnen zwischen 1980 und 1997 drastisch gesunken war ab Mitte der 1990er Jahre in einen erheblichen finanziellen Engpass.

Im Rahmen eines im Jahr 1999 umgesetzten Sanierungskonzepts, zu dem neben einem beachtlichen finanziellen Beitrag des Bundes auch die LeistungsbezieherInnen und die Anwartschaftsberechtigten (durch Kürzung von Leistungen und Anwartschaften) sowie die DienstgeberInnen einen Beitrag geleistet hatten, sollte das umlagefinanzierte Altsystem auslaufen, neu eintretende Versicherte aber in einem neuen „beitragsorientierten System“ geführt werden.

Das auslaufende „Altsystem“ (sogenanntes leistungsorientiertes System) startet im Jahr 2000 dennoch mit einer finanziellen Unterdeckung von rund 25,5 Mio EUR, die nachdem in den folgenden Jahren insbesondere auch die zugrundeliegende Ertragserwartung nicht erfüllt werden konnte spätestens ab Vorliegen der versicherungstechnischen Bilanz zum die Setzung entsprechender Maßnahmen mit 2007 dringend angezeigt erscheinen ließ.

Die erforderlichen massiven Eingriffe in bestehende Leistungen und Anwartschaften, um das Problem systemintern zu lösen, stießen auf evidente verfassungsrechtliche Schranken, weshalb in der Folge in Gesprächen unter Beteiligung des Pensionsinstituts, des Sozial und des Finanzressorts Varianten zur Sanierung unter neuerlicher Hilfestellung des Bundes entwickelt wurden.

In diesem Zusammenhang wurde von den erwähnten Bundesministerien insbesondere auch eine umfassende Prüfung der Sachlage durch den Rechnungshof als Basis für eine tragfähige Lösung in die Wege geleitet (vgl Bericht des Rechnungshofs Bund 2011/4).

Die nunmehr vorgeschlagene Lösung basiert auf der Übernahme sämtlicher Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem im Pensionsinstitut geführten „Altsystem“ (dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 ...) in die Höherversicherung nach § 248 ASVG.

...

Von dieser Maßnahme werden rund 1.300 ZuschussleistungsbezieherInnen und 1.586 Anwart-schaftsberechtigte betroffen sein.

Das Ausmaß der Zuschussleistungen und Anwartschaften aus dem Altsystem ist entsprechend der neuen Satzung des Pensionsinstituts mit deren Inkrafttreten am bescheidmäßig herabzusetzen und diese herabgesetzten Leistungen werden sodann in die Höherversicherung nach dem ASVG übernommen.

Aufgrund dieser Höherversicherung gebührt soweit schon ein Leistungsanspruch besteht anstelle der bisherigen Zuschussleistungen des Pensionsinstituts ein besonderer Steigerungsbetrag, und zwar in der Höhe der am satzungsmäßig (neu) festgestellten Zuschussleistung.

...

Von Bundesseite werden für die erforderlichen Leistungen Mittel in Höhe von 27,5 Mio EUR bereitgestellt, welche im Lauf der kommenden 60 Jahre sukzessive in die durch die Leistungsübernahme erhöhte Abgangsdeckung fließen. Die dem „Altsystem“ zugeordneten finanziellen Mittel (insgesamt rund 55 Mio EUR) sind im Gegenzug dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übertragen.

Um mit den genannten finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden, ist aber auch eine entsprechende Leistungskürzung durch das Pensionsinstitut unabdingbar: Durch diese im Rahmen und in der Verantwortung der Selbstverwaltung des Pensionsinstituts vorzunehmende Kürzung soll sichergestellt werden, dass die in das ASVG übernommenen Leistungen aus der Höherversicherung letztendlich keine höhere Belastung als die genannte Summe von 27,5 Mio EUR verursachen.

...

Durch die Übertragung von Zuschussleistungen und Anwartschaften des Pensionsinstituts in der vorgeschlagenen Form werden die in der Satzung 2012 des Pensionsinstituts vorgesehenen Pensions Zuschussleistungen abgesichert, wobei die Belastung des Bundes den vorgesehenen Betrag von 27,5 Mio EUR insgesamt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten wird.“

4.2.4 In dem in den soeben zitierten Gesetzesmaterialien erwähnten Bericht des Rechnungshofs Bund 2011/4 ist unter anderem die finanzielle Lage des beklagten Pensionsinstituts für die Jahre 2000 bis einschließlich 2009 umfassend dargestellt. Danach unterstützte der Bund das beklagte Pensionsinstitut im Jahr 1999 mit rund 67,33 Mio EUR. Dies änderte aber nichts daran, dass das beklagte Pensionsinstitut in der versicherungstechnischen Bilanz 2009 erneut einen Abgang von rund 84,11 Mio EUR auswies (S 61). Damit waren rund 45 % der Pensionszusagen der vor dem Jahr 2000 versicherten Personen nicht gedeckt. Aufgrund der starken Unterdeckung schränkte der Prüfaktuar im Jahr 2007 den Bestätigungsvermerk ein, 2008 und 2009 verweigerte er ihn zur Gänze. Die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen sei nicht gegeben (vgl S 64). Das beklagte Pensionsinstitut wies 2009 und 2010 auch im beitragsorientierten System (Neusystem) Leistungen aus, die aktuarisch nicht gedeckt waren. Diese finanzielle Lage des beklagten Pensionsinstituts führte dazu, dass am eine Leistungskürzung um 15 % einheitlich für alle Versichertengruppen rückwirkend ab beschlossen wurde (vgl S 105).

4.3 Durch die Satzung 2011 der beklagten Partei erfolgte eine weitere Leistungskürzung.

§ 52 der am kundgemachten neuen Satzung 2011 der beklagten Partei (avsv 2011/353) lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Monatliche Leistungen des leistungsorientierten Systems der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung werden wie folgt herabgesetzt:

a) Ruhegenüsse, die vor dem Jahr 1983 und vor dem Tag, an dem die Altersgrenze für die Alterspension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erreicht ist, angefallen sind, werden für jeden angefangenen Monat des Anfalls vor dieser Altersgrenze um 0,25 vH, höchstens jedoch um 15 vH Ihres Ausmaßes herabgesetzt.

b) Ruhegenüsse, die nach dem Jahr 1982 und vor dem Jahr 2000 angefallen sind, werden einer Neuberechnung nach der am in Geltung gestandenen Satzung unterzogen. Von der Neuberechnung ist ein allfälliger besonderer Steigerungsbetrag gemäß § 581 Abs 2a ASVG in Abzug zu bringen. Sind 85 vH des verbleibenden neu berechneten Ruhegenusses niedriger als der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gebührende Ruhegenuss, wird der Ruhegenuss um den halben Differenzbetrag herabgesetzt. Ruhegenüsse, die vor dem Tag, an dem die Altersgrenze für die Alterspension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erreicht ist, angefallen sind, werden überdies für jeden angefangenen Monat des Anfalls vor dieser Altersgrenze um 0,25 vH, höchstens jedoch um 15 vH des zuvor ermittelten Ausmaßes herabgesetzt.

c) Ruhegenüsse, die nach dem Jahr 1999 und vor dem Tag, an dem die Altersgrenze für die Alterspension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erreicht ist, angefallen sind, werden für jeden angefangenen Monat des Anfalls vor dieser Altersgrenze um 0,25 vH, höchstens jedoch um 15 vH ihres Ausmaßes herabgesetzt.

...

(2) Die gemäß Abs 1 herabgesetzten Leistungen werden weiters auf 77,5 vH ihres Ausmaßes herabgesetzt.“...

5. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der soeben dargestellten Leistungskürzungen ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage keine Verpflichtung des Bundes vorsah, die Pensionsinstitute finanziell zu unterstützen. Nach den zu Pkt 4.2.3 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien und dem darin erwähnten Bericht des Rechnungshofs ist aber auch davon auszugehen, dass das leistungsorientierte System nach der mit der 57. ASVG Novelle vorgegebenen kapitalgedeckten Finanzierungsform ohne Steuermittel nicht aufrechtzuerhalten war. Ohne die Beteiligung des Bundes in Höhe der Hälfte der dem „Altsystem“ zugeordneten finanziellen Mittel (vgl den Bundesbeitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 80 ASVG) hätte die Leistungskürzung noch höher ausfallen oder hätten die Beiträge so beträchtlich erhöht werden müssen, dass diese Belastungen dem Gesetzgeber nicht verfassungsmäßig erschienen. Die Zielsetzung, den Beitrag des Bundes mit einem Drittel des zur Finanzierung der in das ASVG Pensionssystem übergeleiteten Zuschussleistungen aus dem „Altsystem“ zu begrenzen, liegt im öffentlichen Interesse. Sie bedingt aber den Beitrag der Leistungsbezieher, dass es für sie weiter eine Zusatzleistung zur ASVG Grundpension gibt (10 ObS 9/13s).

5.1 Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen das konkrete Ausmaß der bei ihm nach § 52 Abs 1 lit c und § 52 Abs 2 der Satzung 2011 erfolgten Kürzung seiner Zusatzpension geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um Grundleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung, sondern um ergänzende Leistungen einer Zusatzversicherung ähnlich einer Pensionskasse handelt. Weiters bestand aufgrund der Regelung des § 479 Abs 4 ASVG eine dringende gesetzliche Handlungspflicht der beklagten Partei, da der tatsächliche Abgang ein Vielfaches des zulässigen Ausmaßes betragen hat und daher aufgrund der hohen wirtschaftlichen Unterdeckung die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle bei weitem nicht mehr gegeben war. Allfällige Beitragserhöhungen in einem sachlich begründbaren Ausmaß hätten nach zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei im Hinblick auf die seit dem Jahr 2000 kontinuierlich sinkende Zahl der Beitragszahler in dem mit ausgelaufenen leistungsorientierten System die finanziellen Probleme auch nicht annähernd lösen können. Die beklagte Partei war daher zu sofortigen massiven Leistungskürzungen gezwungen, die aber ohne den staatlichen Zuschuss im Ausmaß von 27,5 Mio EUR noch immer nicht ausgereicht hätten, um die Finanzierung des nun ausgelaufenen leistungsorientierten Systems sicherzustellen. Eine Sanierung ohne jeglichen staatlichen Zuschuss hätte jedenfalls einen noch massiveren Kürzungsbedarf bedingt.

5.2 Dem Einwand des Klägers, er habe darauf vertrauen dürfen, dass er jedenfalls den Betrag, den er nach der ersten Leistungskürzung im Jahr 2009 erhalten habe, auch weiterhin beziehen werde, ist zu entgegnen, dass die zusätzliche Pensionsversicherung nach § 479 Abs 2 ASVG unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln ist. Weiters ordnet der seit dem Jahr 2000 in Geltung stehende § 479 Abs 4 ASVG Leistungskürzungen oder Beitragserhöhungen an, wenn der versicherungstechnische Abgang das zulässige Ausmaß überschreitet. Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die Leistungen der zusätzlichen Pensionsversicherung durch die beklagte Partei stets in unveränderlicher oder nur begrenzt veränderlicher Höhe gebühren. Es musste ihm vielmehr auch aufgrund der Sanierungsbemühungen der letzten Jahre bewusst sein, dass es zu Leistungskürzungen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation der beklagten Partei kommen könne.

5.3 Die Differenzierungen bei der Höhe der Leistungskürzungen in § 52 der Satzung 2011 der beklagten Partei sind auch sachlich gerechtfertigt, weil vor dem Jahr 1983 angefallene Pensionsansprüche weniger stark gekürzt werden als später angefallene und bei der Bemessung der Kürzung auch auf den Aspekt der Erreichung des Regelpensionsalters Bedacht genommen wird.

5.4 Schließlich ist im vorliegenden Fall vor allem aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die von der beklagten Partei vorgenommene Leistungskürzung im Ergebnis tatsächlich keinen finanziellen Nachteil erlitten hat, weil wie er in der Revision selbst vorbringt aufgrund kollektivvertraglicher Regelung sein früherer Arbeitgeber diese Kürzung ersetzt wird. Zum Einwand des Klägers, es könne nicht von einem unveränderten Fortbestand dieser kollektivvertraglichen Regelung ausgegangen werden, zumal er darauf auch keinen Einfluss nehmen könne, ist zu bemerken, dass Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht beliebig abänderbar sind, weil die Kollektivvertragsparteien bzw die Partner einer Betriebsvereinbarung dabei verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies beruht nach ständiger Rechtsprechung auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (vgl 8 ObA 47/08g; 9 ObA 7/96 mwN).

6. Insgesamt erscheint daher der Eingriff in die Rechtsposition des Klägers auch unter Bedachtnahme auf den Vertrauensschutz nicht schwerer zu wiegen, als es die verfolgten sachlich gerechtfertigten Ziele erforderlich erscheinen lassen. Der erkennende Senat vermag daher die vom Kläger im vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der auch ohne entsprechende Übergangsbestimmungen zur Kürzung der von ihm bezogenen Zuschussleistung führenden Gesetzes und Satzungsbestimmungen nicht zu teilen (vgl in diesem Sinne bereits 10 ObS 9/13s).

7. Im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen hält der erkennende Senat die in Rede stehenden Regelungen aber auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums nicht für bedenklich. Es ist zwar der Anspruch ebenso wie die Anwartschaft auf Zuschussleistungen zur ASVG Pension, denen eine Gegenleistung (Beitragszahlungen) des Ansspruchsberechtigten gegenübersteht, vom Eigentumsschutz des Art 1 des 1. ZPEMRK umfasst. Die im Hinblick darauf insbesondere gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind (vgl VfSlg 16.292 mwN ua), führt jedoch aufgrund der bereits oben dargelegten Erwägungen auch in dieser Hinsicht zur Grundrechtskonformität der angegriffenen Regelungen.

8. Der erkennende Senat sieht sich daher zusammenfassend zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (weiterhin) nicht veranlasst.