OGH vom 17.12.2013, 10Ob46/13g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*****, und 2. E*****, beide *****, beide vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei K***** AG, *****, vertreten durch Pistotnik Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.373,08 EUR sA, in eventu Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 46/13m 36, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 25 Cg 8/11h 31, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Kläger kauften im Jänner 2007 über Vermittlung und Beratung durch die A***** GesmbH (im Folgenden: A*****) 1.792,9892 Stück Aktien der I***** AG, ISIN AT0000809058, zu einem Kaufpreis (inklusive Spesen) von insgesamt 21.200 EUR. Die Kläger halten diese Aktien nach wie vor.
Die Beklagte prüfte die Jahresabschlüsse der I***** AG und deren Tochtergesellschaft I***** AG zum jeweils , 2005 und 2006 und erteilte jeweils uneingeschränkte Bestätigungsvermerke.
Die Kläger begehrten zunächst die Zahlung von 24.622,17 EUR sA Zug um Zug gegen die Rückstellung der 1.792,9892 Stück Aktien der I***** AG sowie hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche ihnen aus den gegenständlichen Aktienkäufen entstehenden Schäden. Nach Erhalt einer Entschädigungszahlung der A***** von 7.200 EUR schränkten die Kläger ihr Zahlungsbegehren mit Schriftsatz vom auf 17.373,08 EUR sA ein. Der Klagsbetrag enthält nach dem Vorbringen der Kläger auch entgangenen Zinsgewinn in Höhe von 4 % gesetzlicher Zinsen für das eingesetzte Kapital ab dem Datum des Kaufvertrags bis .
Die Kläger brachten dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte habe als Abschlussprüferin der I***** AG und der I***** AG aus den im Einzelnen näher angeführten Gründen zu Unrecht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Die Beklagte habe ihre sich aus den §§ 268 ff UGB ergebenden Pflichten und aufgrund der Qualifikation des Vertrags zwischen Abschlussprüfer und Gesellschaft als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft auch Schutz und Sorgfaltspflichten gegenüber den Klägern verletzt. Die Beklagte hafte weiters wegen der Verletzung der als Schutzgesetz zu qualifizierenden Bestimmung des § 255 AktG. Es sei ihr bekannt gewesen, dass Verkaufsfolder, Fact Sheets und sonstige Produktinformationen auf Basis der von ihr geprüften Jahresabschlüsse erstellt, Geschäftsberichte sowie Kurzfassungen der Quartalsberichte direkt an die Anleger versandt würden sowie der jeweils von ihr zuletzt testierte Jahresabschluss den jeweiligen Kapitalmarktprospekten angeschlossen worden sei. Die Beklagte hafte schließlich auch gemäß § 80 Abs 1 Z 2 BörseG und § 11 Abs 1 Z 4 KMG für mangelhafte und unterlassene Prospektangaben, da sie in Kenntnis deren Unrichtigkeit und Unvollständigkeit die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerken versehen habe.
Die Kläger hätten die Aktien im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Abschlussprüfung durch die Beklagte erworben. Die mit dem Vertrieb der Aktien der I***** AG betrauten Wertpapierdienstleistungs unternehmer, darunter die A*****, hätten von den Geschäftspraktiken der I***** AG und I***** AG keine Kenntnis gehabt. Entsprechend der Kommunikation am Markt seien auch sämtliche Analysten und Rating Agenturen bis 2008 davon ausgegangen, dass I***** AG und I***** AG aufgrund ihrer Fundamentaldaten und ihrer Veranlagungspolitik aussichtsreiche Investments wären und hätten daher Kaufempfehlungen abgegeben. Die Kläger hätten daher mangels jeglicher „bad news“ über I***** AG und I***** AG redlicherweise erwarten dürfen, dass die öffentlichen Informationen vollständig und zutreffend seien. Bei ordentlicher Prüfung und Versagung des Bestätigungsvermerks durch die Beklagte hätten die Kläger hingegen wenn auch mittelbar durch ihren Anlageberater bzw die Fachpresse erkannt, dass die sorgfältige und insbesondere widmungskonforme Geschäftsgebarung der beiden Immobilien Aktiengesellschaften in Wahrheit nicht vorgelegen sei und hätten ihr Kapital in diesem Fall nicht in Aktien der I***** AG investiert bzw bereits erworbene Aktien umgehend verkauft.
Für die Kausalitätsprüfung sei nur entscheidend, dass den Klägern die richtigen Informationen, wären sie in einem korrekten Jahresabschluss enthalten gewesen, zugekommen wären und sie aufgrund dieser Informationen das Investment unterlassen hätten. Hingegen sei es nicht erforderlich, dass die Kläger die Geschäftsberichte tatsächlich gelesen hätten. Bei den den Klägern korrekterweise zur Verfügung zu stellenden Informationen handle es sich schließlich um solche von großem Aufmerksamkeitswert, die sich rasch verbreitet hätten. Jeder Analyst, Finanzmediär und Berater hätte umgehend auf diese Umstände hingewiesen und eine Kaufwarnung ausgesprochen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete soweit dies für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist insbesondere ein, ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Prüfungen durchgeführt und zu Recht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt zu haben. Im Übrigen seien die hinsichtlich der Jahresabschlüsse der I***** AG und der I***** AG jeweils uneingeschränkten Bestätigungs vermerke für den Erwerb der gegenständlichen Aktien durch die Kläger nicht kausal gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass der Erwerb der gegenständlichen Aktien durch die Kläger nach Beratung durch M*****, einen Mitarbeiter der A*****, erfolgte. Die Kläger und der Anlageberater wussten bei den Beratungsgesprächen nicht, was der Bestätigungsvermerk (eines Wirtschaftsprüfers) für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet. Sie wussten weder, ob Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse der I***** AG zum jeweils , 2005 und 2006 vorlagen, noch, ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke handelte. In den Beratungsgesprächen wurde über einen Bestätigungsvermerk der Beklagten nicht gesprochen. Die M***** von der A***** zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen enthielten keinen Hinweis auf die Beklagte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die A***** in den Jahren 1998 bis 2008 prüfte, ob den Jahresabschlüssen der I***** AG jeweils ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Aus alldem ergibt sich (richtig: nicht), dass die Bestätigungsvermerke der Beklagten hinsichtlich der Jahresabschlüsse der I***** AG und deren Tochtergesellschaft I***** AG zum jeweils 30. 4. der Jahre 2004, 2005 und 2006 in irgendeinem Zusammenhang (gemeint wohl: mit dem Erwerb der Aktien durch die Kläger) standen.
Diese Feststellungen beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem der Beklagten vorgeworfenen Verhalten und dem Schadenseintritt nicht bestehe, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung der Kläger das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Kläger die Behauptungs und Beweislast für ein Fehlverhalten der Beklagten sowie dafür, dass sie bei korrektem Verhalten der Beklagten und ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben oder bereits erworbene Wertpapiere unverzüglich verkauft hätten, treffe. An die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs seien freilich nach ständiger Rechtsprechung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Kläger seien vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ihrer Behauptungs und Beweislast nachgekommen. Ihr Vorbringen, dass ihnen die richtigen Informationen, wären sie in einem korrekten Jahresabschluss enthalten gewesen, über die von ihnen genannten Kanäle zur Kenntnis gelangt wären und dass sie aufgrund dieser Informationen das Investment unterlassen bzw wieder veräußert hätten, sei ausgehend von den dargelegten Anforderungen an die Kausalitätsprüfung im Zusammenhang mit Unterlassungen ausreichend. Die Behauptung der Kläger, die Nachricht von einem den Jahresabschlüssen der in Rede stehenden Gesellschaften nicht oder nur eingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk hätte sich am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt, sei durchaus lebensnah.
Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den von den Klägern behaupteten vertraglichen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten und gegebenenfalls zu deren Auswirkungen, insbesondere auf die Dispositionen der Kläger, zu treffen haben. Weiters werde das Erstgericht gegebenenfalls auch das Vorliegen der Voraussetzungen der von den Klägern weiters geltend gemachten Haftungsgrundlage nach § 1300 Fall 2 ABGB,§ 11 Abs 1 Z 4 KMG, dem früheren § 80 Abs 1 Z 2 BörseG und § 255 AktG sowie die Höhe des Zahlungsbegehrens zu prüfen haben.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Anforderungen an den Kausalitätsbeweis im Zusammenhang mit der Dritthaftung des Abschlussprüfers gegenüber (potentiellen) Anlegern fehle und dieser Frage wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle einer über den gegenständlichen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, die von den Klägern geltend gemachte Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen angeblich pflichtwidriger Unterlassung der (teilweisen) Versagung von Bestätigungsvermerken durch die Beklagte und der Anlegerdisposition der Kläger zu verneinen sei. Die Kläger seien ihrer diesbezüglichen Behauptungs und Beweislast nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht habe entgegen der bisherigen Rechtsprechung den Klägern eine weitgehende Beweiserleichterung zugebilligt und ihr Vorbringen zur Erfüllung der Behauptungs und Beweislast als ausreichend erachtet. Im Übrigen komme eine Haftung nach § 255 AktG schon deshalb nicht in Betracht, weil der von der Beklagten erteilte Bestätigungsvermerk weder einen Bericht noch eine Darstellung oder eine Übersicht im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstelle und daher nicht vom Wortlaut dieser Strafbestimmung umfasst sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Es ist im Verfahren nicht strittig, dass der Abschlussprüfer (auch) Dritten, die wegen eines erkennbar unrichtigen Jahresabschlusses Vermögensschäden erlitten haben, haftet. Der Oberste Gerichtshof hat dazu in seiner Leitentscheidung 5 Ob 262/01t (= SZ 74/188 = RIS Justiz RS0116076) ausgeführt, dass ein Vertrag zwischen einem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft ist, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsauftrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird.
2. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Geschädigte nicht nur den Eintritt des behaupteten Schadens und dessen Höhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen hat (RIS Justiz RS0022862). Auch die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS Justiz RS0022900 [T5 und T 11]). Auch in der Frage des Kausalitätsbeweises bei einer Haftung wegen Aufklärungs oder Beratungsfehlern bei einer Vermögensanlage folgt der Oberste Gerichtshof dem allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsatz, wonach der geschädigte Kläger die Voraussetzungen für seinen Ersatzanspruch nachzuweisen hat. Er hat daher auch die Beweislast für die Verletzung von Aufklärungs oder Beratungspflichten zu tragen. Eine teilweise in der Lehre befürwortete Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises wird von der ständigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang abgelehnt (vgl 6 Ob 2100/96h; 7 Ob 220/04k; 7 Ob 77/10i; 3 Ob 225/11a ua).
2.1 Zutreffend hat aber bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs werden geringer angesetzt als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Denn die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der (potentielle) Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht stattgefunden hat. Es genügt daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Der Anleger hat daher ein Vorbringen zu erstatten, mit dem die Verursachung eines Schadens plausibel gemacht wird. Dem Beklagten steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl 4 Ob 67/12z mwN; RIS Justiz RS0022900).
2.2 Es trifft daher die Kläger die Behauptungs und Beweislast für ein Fehlverhalten der Beklagten sowie dafür, dass sie bei korrektem Verhalten der Beklagten und ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben oder bereits erworbene Wertpapiere unverzüglich verkauft hätten.
2.3 Die Kläger haben dazu ausdrücklich vorgebracht, sie hätten bei ordentlicher Prüfung und Versagung des Bestätigungsvermerks durch die Beklagte wenn auch mittelbar durch ihren Anlageberater bzw die Fachpresse erkannt, dass die sorgfältige und insbesondere widmungskonforme Geschäftsgebarung der beiden Immobilien Aktiengesellschaften in Wahrheit nicht vorgelegen sei und hätten ihr Kapital in diesem Fall nicht in I***** Aktien investiert bzw bereits erworbene Aktien umgehend verkauft.
2.4 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen der Kläger sei im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ausreichend, ist zutreffend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar in den konkreten Beratungsgesprächen mit den Klägern über einen Bestätigungsvermerk nicht gesprochen wurde, ihnen jedoch nach ihrem Vorbringen (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) die Information über eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Beklagte, wenn sie in einem korrekten Jahresabschluss enthalten gewesen wäre, zugekommen wäre und sie aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten. Die Behauptung der Kläger, die Nachricht von einem den Jahresabschluss der in Rede stehenden Gesellschaften nicht oder nur eingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk hätte sich am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung durch ihren Anlageberater gekommen wäre, erscheint durchaus plausibel, zumal eine solche Information den Anleger auch anders als durch eigene Lektüre, beispielsweise durch Informationen seines entsprechend geschulten und informierten Anlageberaters, erreichen kann. Die Kläger sind damit aber nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts ihrer Behauptungs und Beweispflicht für den Kausalzusammenhang zwischen dem von ihnen behaupteten Fehlverhalten der Beklagten und ihrer den realen Schaden darstellenden Vermögensdisposition ausreichend nachgekommen. Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht erweist sich daher aus diesem Grund als unumgänglich.
3. Soweit die Beklagte noch geltend macht, eine Haftung nach § 255 AktG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der von ihr erteilte Bestätigungsvermerk weder einen Bericht noch eine Darstellung oder eine Übersicht iSd § 255 AktG darstelle, ist ihr entgegenzuhalten, dass unter „Beauftragter“ iSd § 255 Abs 1 AktG auch der Abschlussprüfer, der mit der Erstellung von Jahresabschlüssen betraut ist, zu verstehen ist und daher als unmittelbarer Täter von der Strafbestimmung des § 255 AktG umfasst ist (vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss , AktG² § 255 Rz 7; Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser , AktG 5 § 255 Rz 5 mwN). Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts als mögliche Anspruchsgrundlage auch eine allfällige deliktische Haftung der Beklagten nach der als Schutzgesetz für (potentielle) Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft zu qualifizierenden Strafbestimmung des § 255 AktG zu prüfen haben, wofür allerdings Vorsatz vorausgesetzt ist.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen musste dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00046.13G.1217.000