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Änderung der BGH-Judikatur zum Delisting
Mit seinem Beschluss vom , II ZB 26/12, hat der BGH seine Rspr zum regulären Delisting grundlegend geändert und den freiwilligen Börserückzug für AGs wesentlich erleichtert. Die Aktionäre haben fortan beim Widerruf der Zulassung von Aktien zum Handel am regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Barabfindung; zudem ist ein HV-Beschluss entbehrlich.
Ausgangslage: Seit der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2002 in der Rs DSW/Ingram Macrotron war für die Durchführung eines regulären Delistings, dh eines Rückzugs der Aktiengesellschaft vom regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft, ein HV-Beschluss erforderlich. Weiters musste den dissentierenden Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot gelegt werden, dessen Höhe im Spruchverfahren überprüfbar war. Der BGH sah im delistingbedingten Fungibilitätsverlust der Aktie einen Eingriff in das Aktieneigentum des Gesellschafters, das gem Art 14 GG verfassungsrechtlichen Schutz genieße.
UmwGÄndG: Als Reaktion auf diese richterliche Rechtsfortbildung normierte der Gesetzgeber mit dem 2. UmwGÄndG in § 29 Abs 1 dUmwG eine Abfindungsangebotspflicht bei einer notierungsbeendigend...