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Gestellung von ausländischen Arbeitskräften
Der Beschwerdeführer war im Baunebengewerbe tätig und erbrachte als Subunternehmer vor allem Eisenbiegearbeiten. Die Arbeiten wurden zum größten Teil durch ausländische Arbeitskräfte durchgeführt, die von ausländischen Unternehmen zur Arbeitsverrichtung nach Österreich entsandt worden sind. Diese von den ausländischen Unternehmen verrechneten Fremdleistungen wurden im Zuge einer Betriebsprüfung der 20%igen Abzugssteuer unterworfen. Dies hat der VwGH bestätigt: Wenn eine österreichische Abfuhrverpflichtung gegeben ist, dann kann eine Abfuhr der Steuer nach § 99 EStG nur mehr dann unterbleiben, wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind. Für Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften ist eine solche Entlastung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt ein Freistellungsbescheid gem. § 5 Abs. 3 der VO BGBl. II Nr. 44/2006 vor ( 2009/15/0175; siehe dazu auch eine ausführliche Besprechung von Dr. Susanne Zankl in der UFSjournal-Juniausgabe).