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SWK 16, 1. Juni 2013, Seite 740

Vollmacht bei Konkurs (§ 83 BAO)

Wird über das Vermögen einer GmbH Konkurs eröffnet, so erlischt damit die bestehende Vertretungsvollmacht automatisch. Die durch die Eröffnung eines Konkurses des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern ( 2009/13/0228).

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