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Pflegegeldkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Der Beschwerdeführer machte einen Betrag von rund 100.000 Euro als Pflegegeldkosten für seine verstorbene Mutter geltend. Das Finanzamt verneinte dies, da es sich um Nachlassverbindlichkeiten handle, denen keine Unterhaltsansprüche gegenüberstünden. Der VwGH bestätigt die Verpflichtung von Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern. Der Sohn hat einen Kredit zur Finanzierung der Pflegekosten aufgenommen und musste mit dem Tod der Mutter diesen Kredit übernehmen. Damit sind die Pflegegeldkosten abzugsfähig, sofern die erhaltenen Nachlassaktiva nicht zur Abdeckung des Kredits ausgereicht haben ( 2009/15/0176).