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OGH vom 26.09.1991, 8Ob635/90

OGH vom 26.09.1991, 8Ob635/90

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde H*****, vertreten durch Dr. Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt (Streitwert S 39.900,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 203/90-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 31 C 6/90z-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

In Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteiles wird das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 11.383,06 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich S 1.480,51 Umsatzsteuer und S 2.500,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde im Jahre 1982 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Aufgrund des nach mehrfachen Unterhaltsbemessungen zuletzt ergangenen rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom ist der Beklagte ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.850,-- an die Klägerin verpflichtet.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin unter Hinweis auf zwischenzeitig eingetretene geänderte Verhältnisse ab die Erhöhung des ihr vom Beklagten zu leistenden Unterhaltes auf monatlich S 6.850,--. Außerdem forderte sie die Zahlung eines Betrages von S 27.400,-- als 40 %-igen Anteil an dem vom Beklagten bezogenen Jubiläumsgeld.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil sich sein Einkommen zwischenzeitig verringert und er für seine Ehefrau zu sorgen habe, wogegen die Klägerin ein eigenes Einkommen beziehe.

Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Teilbetrag von S 23.500,-- sA zu und wies das Mehrbegehren von S 3.900,-- sowie das Begehren auf Erhöhung des laufenden Unterhaltes ab. Es stellte ua. fest:

Der Beklagte bezog bis zum ein monatliches Nettoeinkommen von S 17.883,-- und bezieht seit seiner mit diesem Datum erfolgten Pensionierung eine monatliche Nettopension von S 14.646,--. Die 53-jährige Klägerin hat kein eigenes Einkommen, eine Erwerbstätigkeit hat sie nie ausgeübt. Die bei der letzten Unterhaltsbemessung als Abzugsposten berücksichtigten, vom Bekagten zu leistenden Darlehensrückzahlungsraten sowie seine Zahlungen von Zusatzversicherungsbeiträgen zugunsten der Klägerin sind nunmehr weggefallen. Die als Angestellte tätig gewesene Ehefrau des Beklagten ist mit in den Ruhestand getreten und bezieht eine Pension von monatlich S 8.140,--.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der nach § 66 EheG der Klägerin zustehende Unterhaltsanspruch könne begrifflich nicht geringer als der nach § 94 ABGB sein. Nach der überwiegenden Rechtsprechung sei der Unterhalt der einkommenslosen Ehefrau bei Fehlen sonstiger Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen mit rund 33 % von dessen Nettoeinkommen festzusetzen. Bestehe für den Unterhaltspflichtigen eine teilweise Sorgepflicht gegenüber seiner Ehefrau, die sich mit ihrem Einkommen nicht voll erhalten könne, verringere sich der prozentuelle Unterhaltssatz um 1 %. Somit sei hier der Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen geänderter Verhältnisse im Sinne einer Neubemessung mit 32 % anzunehmen. Da der so ermittelte Betrag aber unter den bisher festgelegten Unterhaltsleistungen liege, sei das Erhöhungsbegehren abzuweisen.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der vollen Klagestattgebung ab. Es erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:

Entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen errechne sich aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweiswiederholung das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten für die Zeit vom bis mit durchschnittlich S 18.796,59 und für die Zeit seit (Ruhestand des Beklagten) mit durchschnittlich S 18.241,--. Die Klägerin verweise darauf, daß ihr bisher ein Anteil von 35 bis 37 % am Einkommen des Beklagten als Unterhalt zuerkannt gewesen sei und vertrete den Standpunkt, daß sie unter Bedachtnahme auf die teilweise Sorgepflicht des Beklagten für seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch von 37 bis 38 % des Nettoeinkommens des Beklagten habe. Dieser Standpunkt sei insoweit zutreffend, als abweichend von der vor allem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vertretenen herrschenden Rechtsprechung die Rechtsprechung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auch der einkommenslosen Ehefrau eine Partizipierungsquote von 40 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten zubillige. Die Berufungssenate des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz verträten hiebei die Ansicht, daß der Umstand, ob der unterhaltsansprechende Ehegatte berufstätig sei oder nicht, in der Regel keinen Einfluß auf die Unterhaltshöhe haben sollte und daher im allgemeinen eine Quote von rund 40 % des als Bemessungsgrundlage zu nehmenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten gebühre. Es sei nämlich nicht einzusehen, weshalb der einkommenslose unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich schlechter gestellt sein sollte als ein berufstätiger Ehegatte. Soweit die Differenzierung ihre Ursache in einem Ausgleich für eine allfällige Doppelbelastung (Haushalt und Beruf) habe, könne das nur auf einen aus § 94 ABGB abgeleiteten Unterhaltsanspruch zutreffen, nicht aber auf einen im § 66 EheG begründeten. Da dieses Argument aber im vorliegenden Falle nicht zum Tragen kommen könne, werde, von billigen Ausnahmen abgesehen, aus Gründen der Gleichbehandlung an einer einheitlichen Partizipierungsquote festgehalten. Darüberhinaus sei hier auch durch die Pensionierung des Beklagten ein weiterer, allenfalls zugunsten einer niedrigeren Partizipierungsquote sprechender Umstand, nämlich der eines berufsbedingt erhöhten Bedarfes des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, weggefallen, sodaß auch aus diesem Grunde umsomehr für eine 40 %-ige Quote zu plädieren sei, um auf diese Weise der einkommenslosen Unterhaltsberechtigten einen nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Zutreffend sei auch, daß die weitere Sorgepflicht des Beklagten gegenüber seiner über eigene Einkünfte verfügenden Frau mit maximal 2 % zu berücksichtigen sei. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so erweise sich sowohl das Begehren der Klägerin auf Erhöhung der laufenden Unterhaltsbeträge als auch ihr dem Grunde nach nicht bestrittener Anspruch hinsichtlich des dem Beklagten zugekommenen Jubiläumsgeldes in voller Höhe berechtigt.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhebt der Beklagte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Er verweist darauf, daß nach der zu § 94 ABGB bestehenden überwiegenden Rechtsprechung der österreichischen Gerichte zweiter Instanz der nichtberufstätigen Ehefrau lediglich ein Anspruch auf einen 33 %-igen Anteil am Einkommen des Ehemannes zustehe. Der erhöhte Satz von 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens komme nur dann zur Anwendung, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein - nicht nur geringfügiges - Eigeneinkommen verfüge, das bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches wieder in Abzug zu bringen sei. Über diese Rechtsprechung habe sich das Berufungsgericht hier bewußt hinweggesetzt, insbesondere auch über die vom Oberlandesgericht Wien zu 11 R 210/86 und 11 R 81/88 gefällten Entscheidungen. Dem Umstand, daß der Lebenszuschnitt bei zwei verdienenden Ehegatten höher sei als bei einem einzigen Einkommen, werde aber dadurch Rechnung getragen, daß der Unterhaltsanspruch des minderverdienenden Gatten mit 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens bemessen werde. Solcherart nehme er am Einkommen des höherverdienenden Gatten angemessen teil. Im Falle des alleinverdienenden Unterhaltspflichtigen sei der Lebenszuschnitt beider Ehegatten niedriger und der Anteil des nicht verdienenden Ehegatten mit 33 % eben geringer. Bekäme dieser ebenfalls einen 40 %-igen Anteil, so liefe dies auf eine Besserstellung der einkommenslosen Ehegattin gegenüber der über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegattin, auf einen der niedrigeren Bemessungsgrundlage zuwiderlaufenden, da überhöhten Lebenszuschnitt und vor allem auf eine unverhältnismäßige Höherbelastung des unterhaltspflichtigen Ehegatten hinaus. Gemäß den erstgerichtlichen Ausführungen habe hier eine Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Klägerin im Sinne einer Erstbemessung zu erfolgen. Dies deshalb, weil der Beklagte nunmehr zufolge seiner Pensionierung ein geringeres Einkommen als zum Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung beziehe und für seine inzwischen ebenfalls pensionierte Ehefrau sorgepflichtig sei, im übrigen bisherige Abzugsposten, nämlich Zusatzversicherungsbeiträge für die Klägerin und Darlehensrückzahlungsraten, weggefallen seien. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Bemessungsgrundlage unzureichende Feststellungen getroffen. Nach Abzug eines 2 %-Anteiles für die Ehefrau des Beklagten errechne sich der Anteil der Klägerin demnach mit 31 % und dieser liege unter dem ihr bisher vom Beklagten geleisteten Unterhaltsbetrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO iVm Art XLI WG-Nov 1989 Z 9 zulässig, weil das Berufungsgericht im Sinne seiner Entscheidungsbegründung und seines Zulassungsausspruches von der Rechtsprechung anderer Gerichte zweiter Instanz abweicht. Sie ist auch gerechtfertigt.

Die vom Berufungsgericht teilweise zitierte zweitinstanzliche Rechtsprechung (siehe EF 47.504, 47.505; 53.073, 53.074; 55.950; 58.705, 58.706; 60.314, 60.315), die dem schlechter verdienenden unterhaltsberechtigten Ehegatten mangels weiterer Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich einen 40 %-Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen, d.h. am Einkommen beider Ehegatten, zuspricht, wurde vom Obersten Gerichtshof unter Hinweis auch auf die zustimmende Lehre (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 a zu § 94; Schwimann ABGB Rz 25 und 12 zu § 94 und Rz 56 zu § 66 EheG) als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle im Sinne einer Orientierungshilfe gebilligt (7 Ob 503/91). Durch eine solche Zugrundelegung eines rechnerischen 40 %-Anteiles soll wenigstens in einem gewissen Rahmen (vgl. Schwimann aaO Rz 24 zu § 94 ABGB) erreicht werden, daß auch der selbst, aber schlechter verdienende Ehegatte weiterhin im Sinne des § 66 EheG,§ 94 ABGB (vgl. hiezu Pichler aaO Rz 1 zu § 66 EheG; Zankl in Schwimann aaO Rz 11 zu § 66 EheG) am höheren Einkommen des anderen Ehegatten und dadurch am erhöhten Lebensstandard partizipiert. Diese Teilhabe des selbst verdienenden Ehegatten wäre bei Zugrundelegung des von der überwiegenden zweitinstanzlichen Rechtsprechung üblicherweise einem einkommenslosen und daher voll unterhaltsberechtigten Ehegatten zuerkannten 33 %-Satzes, der als Orientierungshilfe vom Obersten Gerichtshof ebenfalls gebilligt wurde (3 Ob 1520/91; 3 Ob 141/90; vgl. Zankl aaO Rz 56 zu § 66 EheG) nicht gegeben. Zur Veranschaulichung kann folgendes Beispiel dienen:

Einkommen des klagenden Ehegatten S 10.000,--

Einkommen des beklagten Ehegatten S 20.000,--

Familieneinkommen S 30.000,--.

Würde dem klagenden Ehegatten ein Anteil von bloß 33 % = S 9.900,-- zuerkannt, so wäre auf Grund seines eigenen Einkommens von S 10.000,-- eine Partizipation am wesentlich höheren Einkommen des anderen Ehegatten nicht mehr möglich. Bei Zuerkennung eines 40 %-Anteiles am Familieneinkommen von

S 30.000,--, d.i. S 12.000,-- abzüglich des eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegatten von

S 10.000,-- partizipierte dieser mit S 2.000,--.

Der erhöhte 40 %-Satz bezweckt also keinesfalls, den Anteil des Unterhaltsberechtigten am Einkommen des Unterhaltspflichtigen allgemein zu erhöhen und ihn solcherart gegenüber einem einkommenslosen Ehegatten zu begünstigen, sondern dient nur dazu, dem selbst aber schlechter verdienenden Ehegatten am höheren Einkommen des anderen Ehegatten immerhin einen geringen Anteil - im vorstehenden Beispiel von 10 % - zu gewährleisten, wogegen dem selbst nicht verdienenden Ehegatten der als grundsätzliche Orientierungshilfe anerkannte volle Drittelanteil zusteht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes erweist sich daher bei der auf verschiedenen Grundlagen vorzunehmenden Unterhaltsbemessung die Anwendung rechnerisch unterschiedlicher Prozentsätze für (im wesentlichen) einkommenslose und für ein Eigeneinkommen beziehende unterhaltsberechtigte Ehegatten als erforderlich, um auch in letzterem Falle möglichst ein dem Gesetz entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Dieser Zweck des erhöhten 40 %-Satzes wird bei der vom Berufungsgericht angestrebten "Gleichstellung" des einkommenslosen Ehegatten somit verkannt. Ob einem einkommenslosen Ehegatten grundsätzlich ein 40 %-Anteil am Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zuerkannt werden sollte und eine derartige Belastung des Unterhaltspflichtigen allgemein zumutbar erschiene, steht mit dieser vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage einer "Gleichstellung" nicht in Zusammenhang.

Im vorliegenden Falle ist die Klägerin einkommenslos. Im Sinne der vom Obersten Gerichtshof gebilligten überwiegenden zweitinstanzlichen Rechtsprechung (EF 47.503, 53.071, 58.704, 58.707, 55.949) stünde ihr daher grundsätzlich ein Drittelanteil am Nettoeinkommen des Beklagten und unter Bedachtnahme auf dessen teilweise Sorgepflicht für seine Ehefrau im Umfang wenigstens eines 2 %-Anteiles ein Anteil von rund 31 % hievon zu.

Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (JBl 1991, 40; 7 Ob 503/91; 2 Ob 510/91 ua) ist eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines derartige Prozentsätze umfassenden Berechnungssystems nicht vorhanden. Diese Prozentwerte können daher nur im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches zugrundegelegt werden, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung dienen. Demgemäß wurde zB in 3 Ob 1520/91 (mwN) ausgesprochen, daß zur Sicherung des Existenzminimums auch eine Erhöhung des Prozentsatzes von 33 % erfolgen kann. Insgesamt sind jedenfalls immer die besonderen Umstände des Einzelfalles für die Festsetzung der Höhe des gemäß § 66 EheG zu leistenden "angemessenen" Unterhaltes maßgebend. Hier sind besondere Gründe für ein Abgehen von den üblicherweise geltenden Kriterien aber nicht erkennbar. Bei einer zufolge Änderung mehrerer Bemessungskomponenten vorzunehmenden Neubemessung (vgl Rz 1991/52 S. 147; 3 Ob 607/79; 6 Ob 567/91; Schwimann aaO Rz 56 zu § 94; Zankl aaO Rz 43, 44 zu § 66 EheG; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 8 a zu § 901) errechnete sich solcherart auf der Grundlage eines 31 %-Anteiles (33 % minus 2 % wegen teilweiser Sorgepflicht des Beklagten für seine Ehefrau) der Klägerin am Nettoeinkommen des Beklagten ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von höchstens S 5.827,--. Da der ihr bisher urteilsmäßig zuerkannte monatliche Unterhalt S 5.850,-- beträgt, ist die Klageführung demnach insoweit nicht berechtigt.

Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.