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Schadenersatz eines Vermögensberaters keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG)
Ein Vermögensberater hat 1997 Vermögensanlagen mit Renditen von 15 % bis 30 % einer Firma in Grenada vermittelt. Diese Gelder wurden nie in Bauprojekte veranlagt, sondern von der Firma in Grenada „verzockt“. Der Vermögensberater hat einem Kunden gegenüber eine Garantie für die Rückzahlung seiner Gelder übernommen und musste daraus Zahlungen leisten. Diese Zahlungen wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der VwGH bestätigt dies, denn es entspricht nicht der Verkehrsauffassung, dass der Vermittler von Finanzanlagen auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte Kapital übernimmt. Damit ist nach Ansicht des VwGH bei dieser Haftung nicht von einem der betrieblichen Sphäre zuzurechnenden finanziellen Engagement des Vermögensberaters auszugehen, sodass die daraus zu leistenden Zahlungen keine Betriebsausgaben darstellen ( 2009/13/0086).