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Sonstige Einkünfte: Renten
Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben (bzw. einen eventuellen Vermächtnisnehmer) die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft. Es liegt keine Unterhaltsrente vor. Die Zahlungen stellen beim Empfang Einkünfte i. S. d. § 29 EStG 1988 dar. – (§ 29 EStG 1988), (Abweisung)
( 2008/13/0056)