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SWK 15, 15. Mai 2013, Seite 736

Sonstige Einkünfte: Renten

Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben (bzw. einen eventuellen Vermächtnisnehmer) die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft. Es liegt keine Unterhaltsrente vor. Die Zahlungen stellen beim Empfang Einkünfte i. S. d. § 29 EStG 1988 dar. – (§ 29 EStG 1988), (Abweisung)

( 2008/13/0056)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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