VfGH vom 07.10.1997, B1510/96

VfGH vom 07.10.1997, B1510/96

Sammlungsnummer

14960

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses hinsichtlich vor dem erworbener Ansprüche im PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-G 1993; keine unsachliche Differenzierung durch die sozialpolitisch motivierte Unterscheidung zwischen erwerbsunfähigen und bedürftigen Witwern und anderen Witwern; Unbedenklichkeit der im Rahmen einer Anpassungsregelung vorgesehenen Beibehaltung eines unterschiedlichen Ausmaßes des Witwer- und des Witwenversorgungsgenusses bis zu einem Stichtag; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein unzulässiger Eingriff in wohlerworbene Rechte

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer zu B3649/95 bezieht als Witwer nach einer am verstorbenen Landesbeamtin (Landeslehrerin) seit einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß und eine Nebengebührenzulage.

1.2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß § 62a Abs 2 Pensionsgesetz (PG) 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom an monatlich ATS 12.344 und die Nebengebührenzulage monatlich ATS 1.921,20 beträgt. Dem Beschwerdevorbringen zufolge bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer "pro Monat um rd. ATS 5.000 weniger bekomme, als wenn (unter entsprechender Aufwertung) der vorherige Bezug ungeschmälert weiter gewährt würde".

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 62a Abs 2 PG 1965 sind Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom nach den §§15-15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine entsprechende Neuberechnung durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Begründung des bekämpften Bescheides hingewiesen.

Zu der vom Berufungswerber behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 62a Abs 2 PG 1995 wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wird festgestellt, daß wohl der Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung für einerseits Witwer und andererseits Witwen aufgrund sachlich gerechtfertigter Gegebenheiten getroffen hat."

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie - der Sache nach - in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 62a Abs 2 PG 1965, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Ich habe in meiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Verfassungswidrigkeit des Abs 2 dieser Norm mit der Begründung geltend gemacht, daß dadurch gleichheitswidrig eine Schlechterstellung der Hinterbliebenen männlichen Geschlechtes vorgenommen wird. In der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides heißt es dazu, 'daß wohl der Gesetzgeber die unterschiedliche Regelung für einserseits Witwer und andererseits Witwen aufgrund sachlich gerechtfertigter Gegebenheiten getroffen hat.'

Die Gesetzesmaterialien besagen folgendes (1014 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP).

Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage:

'Diese Bestimmungen stellen klar, daß bereits bestehende Ansprüche auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von der Neuregelung unberührt bleiben. Die Prozentsätze für Ansprüche, die vor dem entstanden sind, richten sich weiterhin nach der derzeit geltenden Rechtslage.

Um Überversorgungen auszuschließen, bleibt auch die derzeit geltende Einschränkung des ArtII Abs 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle BGBl. 426/1985 weiterhin in Kraft.'

Bericht des Verfassungsausschusses:

'Die Regierungsvorlage sieht vor, daß Versorgungsgenüsse, Versorgungsgenußzulagen oder Nebengebührenzulagen zum Versorgungsgenuß auf die Witwer und frühere Ehemänner bereits am Anspruch haben, weiterhin nur im Ausmaß von zwei Dritteln gebühren. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, daß das Ausmaß dieser Leistungen mit Wirksamkeit vom nach den dann geltenden §§15 bis 15e neu ermittelt wird. Damit wird eine Gleichbehandlung mit jenen Witwern und früheren Ehemännern erreicht, die erst nach dem Anspruch auf Versorgungsleistungen erwerben. Weiters sichert die vorgeschlagene Änderung einen Gleichklang mit den entsprechenden Übergangsbestimmungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, z.B. § 551 Abs 14 Z. 2 ASVG in der Fassung von 968 der Beilagen.'

(Dazu ist anzumerken, daß hier deshalb eine andere Bezugnahme auf die §§15ff. gegeben ist, weil die jetzige, oben zitierte Gesetzesfassung durch ArtVIII Z. 12 des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 eingeführt wurde).

Es ist richtig, daß zufolge der hier angesprochenen Gesetzeslage mein Witwerversorgungsgenuß bis nur in Höhe von zwei Dritteln ausbezahlt wurde. Der oben näher bezeichnete Bescheid vom hat jedoch gemäß der damaligen Rechtslage auch bereits ausgesprochen, daß diese Kürzung ab entfällt und ich ab diesem Datum den Versorgungbezug in voller Höhe erhalte. Dies wird durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid auf Grund des § 62a PG 1965 mit der schon oben angeführten Folge verhindert, daß ich ab monatlich um S 5.000,-- weniger erhalte, als mir zufolge des Bescheides vom zustehen würde.

Weder dies noch der sonstige Inhalt der vorzitierten Gesetzesmaterialien vermag die Regelungsdivergenz zwischen den Männern und Frauen zu rechtfertigen, und es gibt auch sonst keinen denkbaren sachlichen Grund hiefür.

Richtig ist allerdings auch, daß die männlichen Hinterbliebenen (Witwer und frühere Ehemänner) die längste Zeit benachteiligt (bzw. sogar anspruchslos) waren und erst durch Entscheidungen des Hohen Verfassungsgerichtshofes eine Änderung herbeigeführt wurde (hier: Erkenntnis vom , G103-105/84-6). Dieser hat auch seitdem in seiner Judikatur keinen Zweifel daran gelassen, daß geschlechtsbezogene Schlechterstellungen unzulässig sind, soweit nicht durch eine ausdrückliche Verfassungsbestimmung gedeckt (VfSlg. 13275, 13276, 13288, 13319).

Im eindeutigen Widerspruch dazu wird durch § 62(a) Abs 2 PG 1965 für einen bestimmten Teil der männlichen Hinterbliebenen von Bundesbeamten mit Anspruch auf Versorgungsbezüge (die Benachteiligung) perpetuiert. Darüber vermag weder das Argument der Harmonisierung mit sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen noch das Argument der Gleichbehandlung mit den (erstmals) ab Anspruchsberechtigten (neu Berechtigte) hinwegzutäuschen. Ersterem ist entgegenzuhalten, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Eigenständigkeit des Dienst- und Pensionsrechtes der Beamten betont, welche auf andere Pensionsregelungen bezugnehmende gleichheitsrechtliche Überlegungen ausschließt. Für beide Argumente gilt außerdem, daß sie die geschlechtsspezifische Unterscheidung nicht zu erklären, geschweige denn zu rechtfertigen vermögen.

Der entscheidende Aspekt liegt in dieser Beziehung darin, daß weibliche Hinterbliebene keineswegs den Nachteil der 'Harmonisierung' mit den Regelungen anderer Bereiche (z.B. ASVG) oder der Regelung für Neuberechtigte (ab ) hinzunehmen haben. Es ist daher weder zu bestreiten, daß die männlichen Hinterbliebenen ihnen gegenüber schlechter gestellt sind, noch daß das einzige Kriterium dafür das Geschlecht ist.

Ein regelungsadäquater Rechtfertigungsversuch müßte daher den oben schon erwähnten historischen Zusammenhängen entsprechend sinngemäß lauten, daß die männlichen Hinterbliebenen ohnedies immer benachteiligt waren und daß im Vergleich dazu keine Schlechterstellung eintrete. Nur nebenbei sei angemerkt, daß selbst das unklar ist und jedenfalls individuell verschieden sein kann, weil die frühere Kürzung auf zwei Drittel bis ab von einer Regelung mit ganz anders strukturierter Berechnungsmethode (§§15ff PG 1965) abgelöst wurde. Entscheidend ist, daß sich dieses Argument an sich als absolut untauglich darstellt. Daß jemand lange Zeit Unrecht hinnehmen mußte, ist ganz gewiß - rechtlich und speziell auch in Ansehung des Art 7 B-VG - kein Grund dafür, ihn auch noch in alle Zukunft zu benachteiligen.

Das gilt sogar auch für den gleichheitsrechtlichen Schutz der wohlerworbenen Rechte. Der Gesetzesregelung mag der Gedanke zugrunde liegen, daß sich ausgehend vom soeben Gesagten ein männlicher Hinterbliebener darauf nicht berufen könne, weil er nichts verliere. Das trifft jedoch keineswegs zu. Die pensionsrechtliche Absicherung auch hinsichtlich der Hinterbliebenen ist von vornherein auf die Zukunft abgestellt, ihrer Natur nach sind die Erwartungen in Bezug auf künftige Leistungen das Entscheidende auch in Ansehung der wohlerworbenen Rechte.

In diesem Sinne ist auch hier von wohlerworbenen Rechten gemäß der früheren Gesetzesregelung bzw. konkret in meinem Fall auch auf Grund des Bescheides vom auszugehen. Der Hohe Verfassungsgerichtshof hat in dieser Beziehung die Bedeutung der Zukunftsplanung hervorgehoben und daraus das Erfordernis abgeleitet, daß eine speziell etwa aus budgetären Gründen erforderlich erscheinende Minderung maßvoll und gleichmäßig verteilt sein muß (Erkenntnis vom G 184-194,198,200/87). Dem widerspricht die inkriminierte Regelung sowohl wegen des Kürzungsausmaßes wie auch wegen der geschlechtsbezogenen Ausrichtung auf eklatante Weise.

Was schließlich die in § 62(a) Abs 2 PG 1965 selbst enthaltene Einschränkung betrifft, wonach die Schlechterstellung für denjenigen nicht eintritt, der 'erwerbsunfähig und bedürftig' ist, liegt die Nichteignung für eine gleichheitsrechtliche Rechtfertigung ebenfalls auf der Hand. Zum einen haben auch Versorgungsbezüge der gegenständlichen Art Entgeltcharakter (Abschnitt IV/C/3 des vorbezeichneten Erkenntnisses), und zum anderen ist daraus ebenfalls keinerlei Erklärung für die geschlechtsbezogene Differenzierung zu gewinnen.

§ 62a Abs 2 PG 1965 erweist sich somit nach jeder denkbaren Überlegung als gleichheitsrechtlich verfassungswidrig. Ich rege an, der Hohe Verfassungsgerichtshof wolle von Amts wegen das Gesetzesprüfungsverfahren über diesen Gesetzesabsatz einleiten. Es wird sich ergeben, daß er wegen Verstoßes gegen Art 7 B-VG aufzuheben ist und daß ich durch den auf ihn gestützten beschwerdegegenständlichen Bescheid in meinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt bin."

Die Niederösterreichische Landesregierung hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

2.1. Der Beschwerdeführer zu B1093/96 bezieht als Witwer nach einer am verstorbenen Bundesbeamtin seit einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß sowie eine Nebengebührenzulage.

2.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesrechenamtes vom wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß § 62a Abs 2 PG 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom an monatlich ATS 11.263,80 und die Nebengebührenzulage monatlich ATS 315,70 beträgt.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Durch den ArtI der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985, wurden auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem die Bestimmungen des § 14 PG 1965 dahingehend geändert, daß vom an nicht nur die Witwe nach einem Beamten, sondern auch der Witwer nach einer Beamtin einen Anspruch auf Versorgungsgenuß hat. ArtIII bewirkte diese Änderung auch im Nebengebührenzulagengesetz. ArtII dieser Pensionsgesetz-Novelle enthält Übergangsbestimmungen, die im Abs 1 regeln, welcher Kreis von Witwern (nämlich solche, deren Ehe nach dem durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist) einen solchen Versorgungsanspruch durch diese Novelle erhält. Außerdem wurde im Abs 2 des ArtII bestimmt, daß die wiederkehrenden Leistungen, auf die nunmehr der Witwer dem Grunde nach Anspruch hat, vom an zu einem Drittel, vom an zu zwei Dritteln und vom an im vollen Ausmaß gebühren. Im Ausmaß des Versorgungsbezuges, das im damaligen § 15 PG 1965 geregelt war, trat durch diese Novelle keine Änderung ein. Erst mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, wurde das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses durch eine Neufassung des § 15 und durch das Einfügen der Bestimmungen der §§15a bis 15e (nach der derzeit geltenden Fassung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995: durch die §§15 - 15d) neu geregelt. Der ebenfalls neu geschaffene § 62a PG 1965 bestimmt zwar im Abs 1, daß auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen anzuwenden sind, regelt aber im Abs 2 ausdrücklich, daß die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern mit Wirkung vom nach den §§15 bis 15e (nach der derzeitig geltenden Fassung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995: nach den §§15 bis 15d) neu zu bemessen sind, soferne sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind. Dieses Pensionsreform-Gesetz 1993 sieht auch eine der Neubemessung des Versorgungsgenusses entsprechende Neubemessung der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß vor.

Ihre Gattin ist am gestorben. Sie haben somit schon vor dem Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben. Es sind daher auf Sie die Bestimmungen des § 62(a) PG 1965 anzuwenden. Sie haben mit Erklärung vom Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirkt und beziehen seit einen Ruhegenuß von monatlich brutto 28.428,40 S und eine Ruhegenußzulage von monatlich brutto 728 S. Von Bedürftigkeit kann daher keine Rede sein. Eine Überprüfung, ob Sie erwerbsunfähig sind, konnte daher unterbleiben, auch wird Sie von Ihnen nicht vorgebracht. Damit sind aber die im § 62(a) Abs 2 PG 1965 normierten Voraussetzungen für eine Neubemessung ihres Witwerversorgungsbezuges gegeben.

Das Bundesrechenamt, das verpflichtet ist, Gesetze, die dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen, hat daher vollkommen dem Gesetz entsprechend gehandelt, wenn es den Ihnen gebührenden Witwerversorgungsgenuß und die Nebengebührenzulage nach den geltenden Gesetzesbestimmungen mit neu bemessen hat."

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtwidriger genereller Normen, nämlich des § 62a Abs 2 PG idF BGBl. 334/1993 sowie des § 18b Abs 2 NebengebührenzulagenG idF BGBl. 334/1993, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Ein Gesetz entspricht dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig. Es vermag auch nicht jeder Unterschied im Tatsächlichen jede rechtliche Differenzierung zu rechtfertigen. Vielmehr muß die Ungleichheit eine in bezug auf die rechtliche Regelung wesentliche sein. Eine sachliche Differenzierung liegt auch nur dann vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot.

Die Bestimmungen des § 62a Abs 2 PG und des § 18b Abs 2 NebengebührenzulagenG sind verfassungswidrig. Es handelt sich hiebei um die Frustration wohlerworbener Rechte.

Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom ... wurde

festgestellt, daß mir nach meiner am verstorbenen

Gattin ... gemäß § 14 Abs 1 und § 15 Abs 1 PG 1965, BGBl. 340,

iVm ArtII Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl.

426, vom an ein Witwerversorgungsgenuß in Höhe von monatlich brutto S 3.738,20 gebührt. Ferner wurde festgestellt, daß mir gemäß § 42 Abs 1 Z 1 PG 1965 iVm § 43 Abs 1 PG 1965 ein Todesfallbeitrag in Höhe von S 70.584 gebührt. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom ... wurde festgestellt, daß mir gemäß § 5 Abs 1, 2 und 4, § 6 Abs 1 und § 7 NebengebührenzulagenG, BGBl. 485/1971, iVm ArtII Abs 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. 426, vom an eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto S 105,40 zum Witwerversorgungsgenuß gebührt.

Diese von mir wohlerworbenen Rechte wurden nunmehr mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom , GZ 2686-190433/25, welcher vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom , GZ 55 5210/2-II/15/96, bestätigt wurde, frustriert. Insbesondere wird in § 62a PG 1965 eine Übergangsbestimmung für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage (vor)gesehen. Ebenso ist in § 18b NebengebührenzulagenG eine Übergangsbestimmung für Nebengebührenzulagen zum Versorgungsgenuß enthalten.

Auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. 43 vom wurde das PG 1965 abermals in den §§15, 15a bis 15d novelliert, ebenso auch das NebengebührenzulagenG. Eine Übergangsbestimmung für Versorgungsgenuß und Versorgungsgenußzulagen wie seinerzeit im BGBl. 334/1993 ist jedoch in der Novelle 95 nicht mehr enthalten. Es wurde offensichtlich vom Gesetzgeber übersehen, daß auf bereits bestehende Ansprüche Rücksicht genommen wird.

Jedenfalls ist der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es ist insbesondere das Element des Vertrauensschutzes bei der Beurteilung der Sachlichkeit dieser Regelung zu prüfen, und wurde gerade das Element des Vertrauensschutzes vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Die derzeit geltende Regelung ist unsachlich und bringt eine nachträgliche Belastung meiner Person dahingehend, als mir bereits mit früheren rechtskräftigen Bescheiden ein höherer Anspruch zuerkannt wurde und ich stets darauf vertrauen konnte, daß mir diese Genußansprüche auch weiterhin zustehen werden. Insbesondere habe ich auf Grund des mir seinerzeit anerkannten Anspruches Dispositionen langfristiger Art getroffen, die von meiner Person nicht getroffen worden wären, wenn ich gewußt hätte, daß die von mir wohlerworbenen Rechte bzw. Ansprüche durch Kürzungen frustriert werden. Der Gesetzgeber hat in meine wohlerworbenen Rechte eingegriffen, indem er eine geschaffene Rechtsposition zu Lasten meiner Person sowie anderer Betroffener verändert hat. Dies kommt im Effekt einer rückwirkenden Gesetzgebung gleich. Unzutreffend ist auch die Abstellung auf die Unterscheidung, ob eine Neubemessung zu erfolgen hat, ob jemand erwerbsunfähig und bedürftig ist oder nicht. Es kann keine Benachteiligung darstellen, daß jemand durch stetes Arbeiten entsprechende Versicherungszeiten angesammelt hat, hiefür auch Leistungen erbrachte, um eben nicht der Bedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzt zu sein.

Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da einerseits von mir als auch von meiner Frau höhere Beitragsleistungen im Sozialversicherungsrecht erbracht wurden und diese höheren Beiträge seinerzeit auch höheren Leistungserwartungen gegenüberstanden, als sie nunmehr erbracht werden."

Der Bundesminister für Finanzen hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und zur Beschwerde ausgeführt, daß auf Grund des Legalitätsprinzips die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe und daher ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze, solange sie dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen sind. Das Bundesrechenamt habe die in Betracht kommenden Bestimmungen des PG 1995 völlig korrekt angewendet, der Berufung habe daher nicht stattgegeben werden können.

3.1. Der Beschwerdeführer zu B1510/96 bezieht als Witwer nach einer am verstorbenen Landesbeamtin (Landeslehrerin) seit einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß und eine Nebengebührenzulage.

3.2. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß § 62a Abs 2 PG 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom an monatlich ATS 10.247,50 und die Nebengebührenzulage monatlich ATS 1.197,30 beträgt.

3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 62a Abs 2 PG 1965, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Nach meiner am verstorbenen Gattin ... wurde mir ab ein Witwerversorgungsgenuß samt Nebengebührenzulage zuerkannt. Dieser betrug 60 % des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit meiner Gattin als Beamtin und der von ihr im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus dem Dienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Vom bis betrugen 60 % des Witwerversorgungsgenusses S 10.784,30, ab S 11.211,50, und stieg dieser Anspruch bis zum auf S 11.440 brutto. Dementsprechend errechnete sich die Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuß ab mit S 2.086,65 und erhöhte sich ab auf S 2.185,83. Gemäß Art 2 Abs 2 8.PGNov. wurden diese 60 % des Witwerversorgungsgenusses vom bis zu einem Drittel, ab bis zu zwei Drittel und ab in vollem Maße ausbezahlt. Der ausbezahlte Witwerversorgungsgenuß samt Nebengebührenzulage errechnet sich daher wie folgt: Vom bis ein Drittel, S 3.584,80, welcher ab auf S 3.737,20 erhöht wurde. Vom bis (zwei Drittel) S 7.474,33, seit 100 %, das sind S 11.211,15 brutto vierzehnmal jährlich. Hinzu kommen die im gleichen Schlüssel ausbezahlten Nebengebührenzulagen, die vom bis S 419,30 betrugen und ab auf S 437,20 erhöht wurden. Ab wurden zwei Drittel ausbezahlt, das sind S 874,33 und ab 100 %, das sind S 1.311,50 brutto pro Monat. Insgesamt ergab sich daher für mich bis ein monatlicher Auszahlungsbetrag von S 12.751,50.

Im angefochtenen Bescheid wurde nunmehr nach dem Pensionsreformgesetz 1993 der Witwerversorgungsgenuß samt Nebengebührenzulage neu berechnet, wonach nunmehr 40 % des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Dienstzeit meiner Gattin als Beamtin und der von ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, zustehen würden, sodaß monatlich an Witwerversorgungsgenuß brutto S 10.247,50 und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß S 1.197,30, gesamt S 11.508,80 ausbezahlt werden, woraus sich eine Differenz von S 1.242,70 zu meinen Lasten ergibt.

...

Mit ist das Pensionsreformgesetz 1993 in Kraft getreten. Die Intention des Gesetzgebers zur Novellierung des geltenden Pensionsrechtes war, daß nunmehr auch die Einkommensverhältnisse des verbliebenen Ehegatten bei der Bemessung der Versorgungsgenüsse und Nebengebührenzulagen berücksichtigt werden sollen. Die Übergangsbestimmung für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage werden in § 62a Abs 1 und 2 PG 1965 geregelt. Gemäß Abs 1 leg.cit sind auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und deren Zulage weiterhin anzuwenden. Abs 2 leg.cit normiert hierzu eine Ausnahme, wonach Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom nach den §§15 bis 15e idF des Art 2 BGBl. 334/1993 neu zu bemessen sind, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Aufgrund dieser Neuberechnung werden mir nicht mehr 60 % des Ruhegenusses, sondern nur mehr noch 40 % dieses, der der ruhegenußfähigen Dienstzeit meiner Gattin als Beamtin und der von ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienst erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, gewährt, woraus sich für mich eine Verschlechterung insofern ergibt, daß rund S 1.250 weniger Witwerversorgungsgenuß pro Monat brutto an mich ausbezahlt werden.

Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Prüfungsformel stellt darauf ab, daß dieser nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zulasse, also wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgt (VfSlg. 1233, 2286, 2303, 2088, 2884, 3754, 10492 ua.). Dabei wird auf die objektive Wirkung der Regelung abgestellt (VfSlg. 8004 und 10090). Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, sodaß unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, gleichheitswidrig sind (VfSlg. 2956, 5727, 3754, 7786, 11641 ua.). Die Sachlichkeit einer Norm hängt demnach von ihrem objektiven Gehalt ab (VfSlg. 10090, 10365 ua.). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind Differenzierungen sachlich nicht gerechtfertigt, wenn eine Differenzierung nach dem Geschlecht bei Gewährung von Pensionsansprüchen () oder Versorgungsansprüchen (VfSlg. 9995, 10077, 11928) vorgenommen werden.

In der Übergangsbestimmung des § 62a Abs 1 und 2 PG 1965 wird eine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung vorgenommen, da lediglich auf Witwer und frühere Ehemänner die Regelung des § 62(a) Abs 2 leg.cit Anwendung findet, nämlich daß die am geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und deren Zulagen weiterhin anzuwenden sind, sofern sie schon vor dem einen Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben. Es wird hier eine geschlechtsspezifische Unterscheidung zwischen Frau und Mann vorgenommen, ohne hierfür einen Grund erkennen zu lassen. Die Intention des Gesetzgebers bei der Novellierung des geltenden Pensionsrechtes, daß die Einkommensverhältnisse des verbliebenen Ehegatten bei der Bemessung der Versorgungsgenüsse und Nebengebührenzulagen berücksichtigt werden sollen, vermag die Unterscheidung zwischen Frau und Mann nicht zu erklären, da nach den Gesellschaftsstrukturen dieser Zeit nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden kann, daß der Ehegatte das Familieneinkommen erzielt und die Gattin lediglich auf Unterhaltszahlungen oder sonstige Leistungen ihres Gatten oder früheren Gatten angewiesen ist. Nachdem genauso die Möglichkeit besteht, daß eine Frau das Familieneinkommen bestreitet oder zumindestens einen größten Teil davon, ist die Differenzierung des § 62a Abs 2 PG 1965 zwischen Mann und Frau nicht gerechtfertigt. Für Witwer und frühere Ehemänner müßte daher ebenfalls § 62a Abs 1 PG 1965 zur Anwendung gelangen, wonach allgemein für Hinterbliebene, die schon vor dem Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden sind ( G33, 34/89).

Da eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, die den Intentionen des Gesetzgebers nicht entspricht, vorliegt, weil die Berechnung der Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen lediglich für Witwer und frühere Ehemänner neu zu berechnen sind, die eine Schlechterstellung für die bisherig Bezugsberechtigten darstellen, wurde ich im angefochtenen Bescheid in meinem Verfassungsrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt.

Im übrigen wurde der angefochtene Bescheid auf die gleichheitswidrige Norm des § 62a Abs 1 PG 1965, wie oben erläutert, nämlich auf Grund der Ungleichbehandlung von Mann und Frau ohne sachliche Rechtfertigung, gestützt, sodaß diesbezüglich auch angeregt wird, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten."

Die Salzburger Landesregierung hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und zur Beschwerde ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid "auf Grund des geltenden bundesgesetzlich geregelten Pensionsrechtes für Landeslehrer an Berufsschulen erstellt" worden sei.

4.1. Der Beschwerdeführer zu B2864/96 bezieht als Witwer nach einer am verstorbenen Bundesbeamtin seit einen monatlichen Witwerversorgungsgenuß.

4.2. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom wurde festgestellt, daß - auf Grund einer gemäß § 62a Abs 2 PG 1965 durchgeführten Neubemessung - dieser Witwerversorgungsgenuß vom an monatlich ATS 8.816,40 beträgt. Dem Beschwerdevorbringen zufolge bedeutet dies "gegenüber einem Weiterbezug in unveränderter Höhe (mit entsprechenden Anpassungen) eine Reduzierung um mehr als ATS 3.700 monatlich".

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom wurde der Berufung nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Nach § 62a Abs 1 PG 1965 sind auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, die am geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden. Allerdings sind jedoch nach Abs 2 leg. cit. Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern mit Wirksamkeit vom nach den §§15 bis 15d idFd Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Sie beziehen neben einer Knappschaftsalterspension von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues, die zum insgesamt monatlich 20.571,20 S betragen hat, einen ao. Versorgungsgenuß nach dem Bonner Abkommen, der zum 7.491,30 S betragen hat. Sie sind daher keinesfalls als bedürftig anzusehen, sodaß die Frage, ob Sie erwerbsunfähig sind, nicht geprüft werden muß. Die im Gesetz für die Abstandnahme von der Neubemessung normierten Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Ihr Witwerversorgungsgenuß mußte daher auf Grund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 62a Abs 2 PG 1965 nach den §§15 bis 15d idFd Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 neu bemessen werden.

Die Prüfung aber, ob ein Gesetz verfassungskonform oder verfassungswidrig ist, steht ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber einer Behörde zu, die lediglich Gesetze, solange sie dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen hat.

Nach § 15a PG 1965 ergibt sich das Ausmaß des Witwen-Witwerversorgungsgenusses aus einem Hundertsatz, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden. Der neue Hundertsatz ergibt sich aus der Verminderung der Zahl 76 um die so ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens

60.

Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt nach § 15 Abs 1 Z 1 PG 1965 für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs 3 ASVG. Für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, gilt nach § 15 Abs 1 Z 1 PG 1965 die im Abs 4 angeführte Berechnungsgrundlage. Diesem Anspruch auf Pensionsversorgung ist nach Abs 2 leg. cit. der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

Sie beziehen eine Knappschaftsalterspension von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues und einen ao. Versorgungsgenuß vom Bundesrechenamt.

Seitens der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues wurde die Berechnungsgrundlage mit 21.229 S bekanntgegeben. Auf Grund Ihrer Einwendung in der Berufungsschrift, daß der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, daß eine freiwillige Höherversicherung in der Pension enthalten sei, wurde eine Stellungnahme der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues eingeholt. Mit Schreiben vom ... teilt die Versicherungsanstalt mit, daß die von Ihnen zur freiwilligen Höherversicherung geleisteten Beiträge auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keinerlei Einfluß hätten, jedoch in Form eines daraus resultierenden besonderen Steigerungsbetrages als zusätzlicher Bestandteil der Pension abgegolten würden. Diese Mitteilung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, und mit Schreiben vom ... anerkennen Sie diese Beträge und Daten ausdrücklich.

Weiters beziehen Sie einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nach dem Bonner Abkommen. Die Berechnungsgrundlage für diesen Fall bildet der ruhegenußfähige Monatsbezug der für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten, das ist der , bezogenen ao. Versorgungsgenusses maßgebend war. Maßgebend war das Gehalt der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 4 (= 12.100 S) plus Verwaltungsdienstzulage (= 1.254 S).

Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, wie dies bei Ihnen der Fall ist, dann ist nach § 15a Abs 4 PG 1965 die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Hundertsatzes heranzuziehen.

Ihr Einwand in der Berufungsschrift, daß die Berechnungsgrundlage auch deshalb unrichtig sei, weil der an Sie ausgezahlte ao. Versorgungsgenuß von der Bundesrepublik Deutschland refundiert werde und daher nicht herangezogen werden dürfe, geht ins Leere. Erstens, weil das Gesetz keine Unterscheidung trifft, ob bzw. in welchem Ausmaß der ao. Versorgungsgenuß ersetzt wird, und zweitens, weil Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Aufwand der ao. Versorgungsgenüsse nach dem Bonner Abkommen wird zur Gänze von der Republik Österreich getragen, da die Bundesrepublik Deutschland bereits vor Jahren das Bonner Abkommen aufgekündigt hat.

Das Bundesrechenamt hat daher völlig korrekt die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten mit 21.229 S plus 13.354 S (zusammen also 34.583 S) errechnet. Auch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten ist mit 24.525 S völlig richtig (sie wurde im übrigen von Ihnen auch nicht beanstandet)."

4.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde. Darin wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie - der Sache nach - in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des § 62a Abs 2 PG 1965, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. Hinsichtlich ihrer Begründung ist die Beschwerde iw. gleichlautend wie die hg.zu B3649/95 protokollierte (vgl. dazu oben Pkt. 1.3.).

Der Bundesminister für Finanzen hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und zur Beschwerde ausgeführt, daß auf Grund des Legalitätsprinzips die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe und daher ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze, solange sie dem Rechtsbestand angehören, zu vollziehen seien; das Bundesrechenamt habe die in Betracht kommenden Bestimmungen des PG 1965 völlig korrekt angewendet, der Berufung des Beschwerdeführers habe daher nicht stattgegeben werden können.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, sich zu den in den Beschwerden geäußerten Bedenken gegen die angewendeten Normen zu äußern. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat dazu wie folgt Stellung genommen:

"I. Einleitende Bemerkungen:

Mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. 334, wurde eine grundsätzliche Reform der Altersversorgung im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pensionsversicherung herbeigeführt. Im Rahmen dieser Reform wurde auch die Hinterbliebenenversorgung nach dem sogenannten Modell des Lebensstandardprinzips neu gestaltet (§§15 bis 15e PG 1965, mittlerweile §§15 bis 15d PG 1965 idF BGBl. 43/1995). Dies hat zur Folge, daß mit Wirksamkeit vom der Anspruch des/der Hinterbliebenen nicht mehr einheitlich 60 % der Pension des/der Verstorbenen beträgt, sondern - je nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen - zwischen 40 und 60 % variiert.

Das Ziel, das der Gesetzgeber mit diesem neuen Hinterbliebenenversorgungsmodell sowohl im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (vgl. zB Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993, BGBl. 335; RV 932 und AB 968 BlgNR 18. GP) als auch im Beamtenpensionsrecht (Pensionsreform-Gesetz 1993; RV 1014 und AB 1030 BlgNR 18. GP) verfolgte, lag in der Verhinderung von Überversorgungen, zu denen es durch die bis zum in Geltung gestandenen Regelungen gekommen war. Mit ein Grund für die Notwendigkeit einer Neuregelung ist auch darin zu sehen, daß mit Wirksamkeit vom die letzte Stufe der etappenweisen Einführung der Witwerpension erreicht wurde und diese somit ab diesem Zeitpunkt im vollen Ausmaß zu gewähren ist (vgl. ArtII Abs 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985).

Die in den Beschwerden angefochtene Bestimmung des § 62a PG 1965 (bzw. hinsichtlich der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß § 18b NGZG, BGBl. 485/1971 idF BGBl. 43/1995) regelt den Übergang von der alten zur neuen Rechtslage. § 62a Abs 1 PG 1965 stellt klar, daß auf Ansprüche, die bereits vor dem entstanden sind, die neue Rechtslage keine Anwendung finden soll. Diese werden weiterhin nach der alten - günstigeren - Berechnungsgrundlage bemessen. § 62a Abs 2 PG 1965 schränkt diese Besserstellung bereits bestehender Ansprüche jedoch insoweit ein, als die Versorgungsgenüsse der männlichen Hinterbliebenen immer nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, selbst wenn die Ansprüche bereits vor dem entstanden sind. Eine Gleichstellung mit den Ansprüchen weiblicher Hinterbliebener erfolgt nur ausnahmsweise für den Fall, daß ein Witwer erwerbsunfähig und bedürftig ist.

Die ursprünglich in der RV vorgesehene Fassung des § 62a Abs 2 PG 1965, wonach die gemäß ArtII Abs 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle am geltende Einschränkung der Witwerpension auf zwei Drittel auf jene Ansprüche, die vor dem entstanden sind, weiterhin Anwendung finden soll, wurde im Verfassungsausschuß nicht beibehalten. Man wollte damit einerseits eine Schlechterstellung der davon betroffenen Witwer gegenüber jenen, deren Ansprüche erst nach dem entstehen, verhindern und andererseits die Übergangsbestimmung an die diesbezügliche Regelung in der gesetzlichen Pensionsversicherung anpassen (vgl. dazu AB 1030 BlgNR 18. GP, 2).

II. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des § 62a Abs 2 PG 1965 (bzw. § 18b Abs 2 NGZG) wegen ungleicher Behandlung von männlichen und weiblichen Hinterbliebenen:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sieht in der unterschiedlichen Übergangsregelung für weibliche und männliche Hinterbliebene, deren Ansprüche vor dem entstanden sind, aufgrund folgender Überlegungen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz:

ArtII Abs 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle sieht eine schrittweise Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension bis zum vor. Diese etappenweise Gleichstellung der Ansprüche von weiblichen und männlichen Hinterbliebenen innerhalb eines zehnjährigen Übergangszeitraumes trug den Überlegungen Rechnung, von denen der Verfassungsgerichtshof bei Aufhebung der Regelungen, die diese Ungleichbehandlung ursprünglich vorsahen, ausging (vgl. VfSlg. 8871/1980, 10180/1984). Wie der Verfassungsgerichtshof anläßlich der Aufhebung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung ausdrücklich ausführte (VfSlg. 8871/1980), ist 'der Gesetzgeber nicht gehalten, die Witwerpension in allen Fällen zu gewähren oder die Witwenpension an die derzeit für die Witwerpension bestehenden Voraussetzungen zu binden, er muß aber auch nicht unbedingt eine für beide Geschlechter gleicherweise geltende dritte Lösung finden. Unter den gegebenen Umständen könnte auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränkt.'

(Vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 12568/1990 zur etappenweisen Anpassung des unterschiedlichen Pensionsalters.)

Im Erkenntnis VfSlg. 12180/1989, in dem es um die Anfechtung des ArtII Abs 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle und der darin (bis zum ) vorgesehenen Zwei-Drittel-Beschränkung der Witwerpension wegen Gleichheitswidrigkeit ging, entschied der Verfassungsgerichtshof, daß eine vorübergehend gleichheitswidrige Etappenregelung, die auf eine schrittweise - aber noch nicht abgeschlossene - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Richtung einer völligen Gleichstellung von Witwer- und Witwenpension abzielt, nicht als gleichheitswidrig anzusehen ist. Ein allmählicher Abbau der Ungleichbehandlung, wie er vom Verfassungsgerichtshof anläßlich der Aufhebung der entsprechenden Pensionsregelungen gefordert wurde, sei in dem Sinne zu verstehen, daß er 'lediglich eine fortschreitende Angleichung der Ansprüche durch den Gesetzgeber erfordere, durch die einer sonst in der Zukunft eintretenden Gleichheitswidrigkeit vorgebeugt werden soll. Sie ist aber nicht etwa eine dem Gesetzgeber abverlangte Reaktion auf eine mit dem Gleichheitsgebot insoweit bereits unvereinbare Gesetzeslage.'

Diese Rechtsauffassung bestätigte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12691/1991 in Bezug auf die etappenweise Angleichung der Witwer- an die Witwenpension im ASVG. Im Zuge der 40. ASVG-Novelle (BGBl. 484/1984) wurde die 1981 beschlossene Etappenlösung insoweit geändert, als der Eintritt der nächsten Stufen um vier bzw. sechs Jahre verschoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte sogar dieses Hinauszögern der endgültigen Angleichung durch den Gesetzgeber - unter Berufung auf die im oben zitierten Erkenntnis dargelegten Gründe - als nicht verfassungswidrig.

Daraus läßt sich für den vorliegenden Fall ableiten, daß auch Bestimmungen als gleichheitskonform angesehen werden können, die eine vorhandene Ungleichbehandlung nur schrittweise abbauen, sofern sie in die Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken. Auf Grund dieser Überlegungen ist auch die in § 62a Abs 2 PG 1965 getroffene Übergangsregelung nicht als gleichheitswidrig zu bewerten. Die Ungleichbehandlung der Witwer in der Übergangsbestimmung entspricht diesem Prozeß der schrittweisen Gleichstellung. Entscheidend ist, daß mit eine völlige Gleichbehandlung eingetreten ist. Die Beschwerdeführer begehren jedoch nicht nur eine Gleichstellung ab diesem Zeitpunkt, sondern auch nachträglich eine völlige Gleichbehandlung hinsichtlich jener Ansprüche, die während der Übergangsphase der schrittweisen Anpassung entstanden sind. Gerade eine solche Ungleichbehandlung hat der Verfassungsgerichtshof in den oz. Erkenntnissen aber als nicht gleichheitswidrig beurteilt.

Die Besserstellung der Ansprüche der weiblichen Hinterbliebenen in der Übergangsbestimmung scheint unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes sogar verfassungsrechtlich geboten zu sein. Der Verfassungsgerichtshof begründete die lediglich schrittweise Gleichstellung der Witwer- mit der Witwenpension unter anderem auch damit, daß erworbene Anwartschaften der Witwen geschützt werden müssen (VfSlg. 8871/1980). Ebenso führt der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis zur Aufhebung des unterschiedlichen Pensionsalters (VfSlg. 12568/1990) aus, daß 'eine sofortige schematische Gleichsetzung des gesetzlichen Pensionsalters für Männer und Frauen dem Gesetzgeber sogar verwehrt wäre, weil er damit den Schutz des Vertrauens in eine im wesentlichen über Jahrzehnte geltende gesetzliche Differenzierung verletzen würde. Der Gesetzgeber müsse bei Schaffung einer alle verfassungsrechtlichen Aspekte berücksichtigenden einfachgesetzlichen Rechtslage den Abbau der Unsachlichkeit der bisherigen Regelung einerseits und den Vertrauensschutz andererseits gegeneinander abwägen. Diese Abwägung fällt in seinen rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum. Er kann für jene Personen, die dem Pensionsalter nahe sind, im Sinne des Vertrauensschutzes auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechts die bisherigen Unterschiede im Pensionsalter aufrechterhalten, wenn - und nur wenn - er gleichzeitig Regelungen schafft, die einen allmählichen Abbau der bloß geschlechtsspezifischen Unterscheidung bewirken.'

Wie der Verfassungsgerichtshof - anknüpfend an dieses Erkenntnis - in VfSlg. 12732/1991 ausspricht, kann aus der Tatsache, daß das Vertrauen jener Frauen, die ihrem Lebensalter nach dem Übertritt in den Ruhestand nahe sind, die Aufrechterhaltung des unterschiedlichen Pensionsalters unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes rechtfertigt, geschlossen werden, daß 'dies auch eine dem unterschiedlichen Pensionsanfall korrespondierende Übergangsregelung bezüglich einer für die Höhe des Pensionsanspruches maßgeblichen Begünstigung rechtfertige.'

Mit dieser Begründung wurde eine für das Inkrafttreten der 13. GSVG-Novelle geltende Übergangsregelung, die eine Differenzierung nach dem Geschlecht vorsah, vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitskonform beurteilt.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sieht das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst daher folgende Begründung für die Differenzierung in der Übergangsbestimmung des § 62a Abs 2 PG 1965: Da die vorläufige Beibehaltung der unterschiedlichen Regelung der Witwen- und Witwerpension unter dem Aspekt des Schutzes des Vertrauens der Witwen auf erworbene Anwartschaften gerechtfertigt war, rechtfertigt dies auch eine Differenzierung in der vorliegenden Übergangsregelung, die dem Vertrauen der Frauen, deren Anwartschaften weit länger bestehen als die der männlichen Hinterbliebenen, in die bestehende Rechtslage Rechnung trägt.

III. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des § 62a Abs 2 PG 1965 (bzw. § 18b Abs 2 NGZG) wegen Verletzung des Vertrauensschutzes:

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, daß sie durch die Übergangsbestimmung im Vertrauen auf wohlerworbene Rechte verletzt wurden und die Regelung daher auch unter diesem Aspekt gleichheitswidrig sei. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Schutz wohlerworbener Rechte judiziert, ist es dem Gesetzgeber durchaus gestattet, solche Rechte zu verändern. Er muß dabei jedoch die ihm durch den Gleichheitssatz auferlegten Schranken berücksichtigen. Zu einer Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutzes kann es bei einem schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, kommen, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff rechtfertigen (VfSlg. 11308/1987, 11309/1987, 11288/1987, 11665/1988, 12186/1989).

Im vorliegenden Fall wurde durch die 8. Pensionsgesetz-Novelle aus 1985 bei den männlichen Hinterbliebenen die Erwartungshaltung geschaffen, daß mit die Witwerpension im vollen Ausmaß gebühren würde (ArtII Abs 2). In dieser Erwartung wurden die Witwer auch durch das Pensionsreform-Gesetz 1993 nicht enttäuscht. Die Witwerpension gebührt seit diesem Zeitpunkt tatsächlich im Ausmaß von drei Dritteln. Lediglich die Bemessungsgrundlage wurde neu gestaltet. Die Frage ist, ob es dadurch überhaupt zu einem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition gekommen ist, und wenn ja, inwieweit ein berechtigtes Vertrauen der Witwer auf Beibehaltung der bisherigen - günstigeren - Bemessungsgrundlage bestehen konnte.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß den Witwern - entgegen der Darstellung in den Beschwerden - niemals ein tatsächlicher Anspruch auf den vollen Betrag der Hinterbliebenenpension auf der Grundlage der bis zum geltenden Bemessungsgrundlage zukam. Daher handelt es sich im vorliegenden Fall auch nicht um einen Eingriff in eine bereits bestehende Rechtsposition. Vielmehr geht es um eine schrittweise Ausweitung von noch nicht bzw. nicht im vollen Ausmaß bestehenden Ansprüchen. Da ein solcher Anspruch der Witwer niemals tatsächlich bestand, kann wohl auch nicht davon ausgegangen werden, daß diese ihren Lebensstandard bereits auf die zu erwartenden Versorgungsansprüche abgestellt haben und es ihnen nun unzumutbar erscheint, diesen wiederum abzusenken. Zumal diese Änderung bereits durch das Pensionsreform-Gesetz 1993 vorgesehen und nach fast zweijähriger Legisvakanz erst mit wirksam wurde. Von einem auf guten Gründen basierenden Vertrauen in eine bestehende Rechtslage kann daher in den vorliegenden Fällen nicht gesprochen werden.

Eine Verletzung wohlerworbener Rechtspositionen wäre demnach schon aus diesen Gründen zu verneinen. Soferne man jedoch davon ausgeht, daß im vorliegenden Fall ein solcher Eingriff gegeben ist, wäre er durch die vom Gesetzgeber mit der Novelle verfolgten Ziele durchaus gerechtfertigt. In den EB zur RV (1014 BlgNR 18. GP, 12, 15) findet sich als Ziel des Gesetzgebers die Verhinderung von Überversorgungen, zu denen es durch das bisherige System gekommen war und die nun durch eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Hinterbliebenen vermieden werden sollen. Dies ist durchaus als im öffentlichen Interesse gelegen zu werten, zumal bei unveränderter Beibehaltung des bisherigen Modelles die Hinterbliebenenversorgung an sich in Frage gestellt wäre (vgl. auch die EB zur RV des Sozialrechts-ÄnderungsG 1993, 932 BlgNR

18. GP, 51f).

Die Ausgestaltung der Übergangsregelung ist eine Angelegenheit, die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Er ist insofern frei, soweit er sich an die ihm durch das Verfassungsrecht gesetzten Grenzen hält (vgl. auch VfSlg. 11288/1987). Im konkreten Fall war der Gesetzgeber aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht dazu verpflichtet, die für die weiblichen Hinterbliebenen aus Gründen des Vertrauensschutzes getroffene Übergangsregelung des § 62a Abs 1 PG 1965 auch auf die männlichen Hinterbliebenen auszudehnen. Gewiß kann die Regelung des § 62a Abs 2 PG 1965 nicht wegen der im letzten Satz vorgesehenen Begünstigung jener Witwer, die erwerbsunfähig und bedürftig sind, als gleichheitswidrig qualifiziert werden. Damit sollen Lücken in der Hinterbliebenenversorgung verhindert werden, die dann auftreten können, wenn die Höhe des Pensionsbezuges so gering ist, daß trotz dieses Anspruches Bedürftigkeit vorliegt und die Möglichkeit, diese Notsituation durch eigene Erwerbstätigkeit zu beheben, nicht gegeben ist.

Der Gesetzgeber hat somit nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst die ihm gesetzten verfassungsrechtlichen Schranken nicht überschritten. Eine Gleichheitswidrigkeit ist nicht gegeben, auch wenn mit der getroffenen Regelung im Einzelfall Härten verbunden sein mögen (vgl. auch VfSlg. 9645/1983, 11288/1987, 11665/1988)."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:

1. Die in den vorliegenden Fällen maßgebliche Rechtslage stellt sich - unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung seit Mitte der 80-er Jahre - im wesentlichen wie folgt dar:

1.1. Mit der 8. Pensionsgesetz-Novelle BGBl. 426/1985 wurden - in Reaktion auf das Erkenntnis VfSlg. 10180/1984 - die gesetzlichen Regelungen betreffend den Anspruch des Witwers auf Versorgungsgenuß den für Witwen geltenden Vorschriften angeglichen (§14 PG 1965). Hinsichtlich des Ausmaßes des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses wurde dabei iw. vorgesehen, daß dieser 60 v.H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 v.H. der Ruhegnußbemessungsgrundlage beträgt (§15 Abs 1 PG 1965).

In den Übergangsbestimmungen des ArtII der 8. Pensionsgesetz-Novelle wurde dazu weiters bestimmt:

"(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. ...

(2)Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer ... Anspruch (hat), gebühren

vom an zu einem Drittel,

vom an zu zwei Dritteln und

vom an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer ... erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

...".

1.2.1. Durch ArtII des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334, hat das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses - mit Wirksamkeit vom an - eine Neuregelung erfahren. Dabei sind an die Stelle des oben erwähnten § 15 PG 1965 die neuen §§15 bis 15e leg. cit. getreten. Der Inhalt dieser Neuregelung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1014 BlgNR 18. GP 14f., 18ff. (, die diesbezüglich in den Gesetzesbeschluß des Nationalrates Eingang gefunden hat,) wie folgt beschrieben:

"I. Allgemeiner Teil

Gegenstand des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist die in der Erklärung der Bundesregierung vom Dezember 1990 angekündigte Pensionsreform, die auch den Bereich des öffentlichen Dienstes umfassen soll.

...

... Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Lebensstandardprinzip (ab )

Mit Wirksamkeit vom wird in der gesetzlichen Pensionsversicherung ein neues Modell der Hinterbliebenenversorgung in das Dauerrecht eingeführt. Demnach soll die Hinterbliebenenpension nach dem Lebensstandardprinzip gestaltet werden und zwischen 40 und 60 % der Pension des/der Verstorbenen betragen. Die genaue Höhe richtet sich nach


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-
dem Gesamteinkommen des Hinterbliebenen,
-
dem vorher zur Verfügung gestandenen Familieneinkommen und
-
dem Einkommensunterschied der Ehepartner.


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Formel für die konkrete Berechnung ist:

X = 76 - 24 x BMG(H)

BMG(V)

X = Prozentsatz der Hinterbliebenenpension

BMG(H) = Bemessungsgrundlage des/der Hinterbliebenen

BMG(V) = Bemessungsgrundlage des/der Verstorbenen.

Das heißt, bei gleicher Bemessungsgrundlage ergibt sich ein Prozentsatz von 52 %. Beträgt der Einkommensunterschied der Ehepartner mehr als 50 %, bekommt der Hinterbliebene mit der niedrigeren Bemessungsgrundlage 60 %, der mit der höheren Bemessungsgrundlage 40 % als Hinterbliebenenpension.

Im Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien ist zu diesem Problem folgendes festgelegt: 'Das System der Hinterbliebenenversorgung soll den tatsächlich eingetretenen Änderungen der Unterhaltssituation folgen. Dabei sind im Hinblick auf das volle Wirksamwerden der Witwerpension Anrechnungsbestimmungen bei Doppel- und Mehrfachpensionen einzuführen. Die Anrechnung sollte auf den partnerschaftlichen Verbrauch des Familieneinkommens und dessen einheitlichen Fixkostenbelastung ausgerichtet werden'... Da die gesellschaftlichen Veränderungen, die diesem Reformvorhaben zu Grunde liegen, auch für den öffentlichen Dienst wirksam sind, wird dieses neue und umfassende Modell der Hinterbliebenenversorgung mit den notwendigen Modifizierungen in das System der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes übernommen. Leitendes Motiv dafür ist, daß es keinen begründbaren Unterschied dafür gibt, Hinterbliebene anders zu behandeln, wenn der Verstorbene in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden ist.

...

II. Besonderer Teil

...

Zu § 15 PG 1965:

§ 15 legt die für diese Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges maßgebenden Begriffe fest. Es handelt sich dabei um eine Übernahme der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Die Neuregelung geht - wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung - davon aus, daß das Gesamteinkommen des Hinterbliebenen in Abhängigkeit vom Gesamtfamilieneinkommen, das vor dem Tod eines der Ehepartner zur Verfügung stand, soweit wie möglich in gleicher Höhe zur Verfügung stehen soll, unabhängig davon, welcher der beiden Ehepartner stirbt. Für die derzeitige Berechnung der Witwen(Witwer)pension kommt es zu verschiedenen Gesamteinkommen des Hinterbliebenen, und zwar im Vergleich zum vorher zur Verfügung gestandenen Familieneinkommen und in Abhängigkeit vom Einkommensunterschied bei den Ehepartnern.

Der Unterschied im Verhältnis der Einkommen der Ehepartner wird in der gesetzlichen Pensionsversicherung durch einen Vergleich der Bemessungsgrundlagen festgestellt (Bemessungsgrundlagen im Sinne der §§238 und 241 ASVG). Diese sind jedoch anders gestaltet als die Ruhegenußbemessungsgrundlagen im öffentlichen Dienst. Letztere gehen einerseits von einem Prozentsatz (80 %) des ruhegenußfähigen Monatsbezuges aus, das ist in der Regel der letzte Monatsbezug des Aktivstandes, und umfassen nicht Nebengebühren und Aktivzulagen. Diese werden getrennt vom Ruhegenuß bemessen und führen zu einer Nebengebührenzulage oder Zulage zum Ruhegenuß.

Um vor allem bei einem Vergleich der Bemessungsgrundlagen der verschiedenen Altersversorgungssysteme die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachgerecht berücksichtigen zu können, werden auch erworbene Nebengebührenwerte und Ansprüche auf Nebengebührenzulagen und Ruhegenußzulagen in die Berechnung miteinbezogen. Damit wird eine Gleichwertigkeit der Neuregelung zur gesetzlichen Pensionsversicherung auch im Bereich der Hinterbliebenenversorgung sichergestellt.

...

Die Höhe des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses und der übrigen Teile des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges bestimmt ein Vergleich jener Einkommen, die der verstorbene Beamte und der überlebende Ehegatte in das gemeinsame Familieneinkommen eingebracht haben...

...

Zu § 15 a PG 1965:

§ 15 a regelt die konkrete Ermittlung der Höhe des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles durch einen Vergleich der Berechnungsgrundlagen. Der Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern wird am Verhältnis der Berechnungsgrundlagen gemessen.

...

Damit wird erreicht:

1. Bei einem Einkommensunterschied von 50 % und mehr zwischen den Ehepartnern erhält

1.1 der überlebende Ehegatte mit der höheren Berechnungsgrundlage 40 % des Ruhebezugsteiles des verstorbenen Beamten,

1.2 der überlebende Ehegatte mit der niedrigeren Berechnungsgrundlage 60 % des Ruhebezugsteiles des verstorbenen Beamten.

2. Beträgt der Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern weniger als 50 %, so bewegen sich die Hundertsätze zwischen 40 % und 60 % nach der oben dargestellten Formel.

3. Bei gleicher Bemessungsgrundlage ergibt sich ein Hundertsatz von 52 %.

Beträgt zB die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten 30000 S, so gebührt der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil im Ausmaß von


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-
60 %, wenn die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten nicht mehr als 20000 S beträgt,


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56 %, wenn die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten 25000 S beträgt,


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52 %, wenn die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten auch 30000 S beträgt,


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48 %, wenn die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten 35000 S beträgt,


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-
44 %, wenn die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten 40000 S beträgt,


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-
40 %, wenn die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten 45000 S oder mehr beträgt."

1.2.2. Das Pensionsreform-Gesetz 1993 sieht im vorliegenden Zusammenhang weiters die folgende Ergänzung des PG 1965 vor:

"Übergangsbestimmungen für den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage

§ 62a (1) Auf Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen für Hinterbliebene, die schon vor dem Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen weiterhin anzuwenden.

(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom nach den §§15 bis 15e in der Fassung des (u.a. die soeben dargestellten Änderungen des PG 1965 betreffenden) ArtII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind."

(Abweichend davon hatte die Regierungsvorlage vorgesehen, daß Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenußzulagen oder Nebengebührenzulagen zum Versorgungsgenuß, auf die Witwer bereits am Anspruch haben, gemäß ArtII Abs 2 der 8. Pensionsgesetz-Novelle weiterhin nur im Ausmaß von zwei Dritteln gebühren sollen. Dem ist der Nationalrat jedoch nicht gefolgt. Im Bericht des Verfassungsausschusses 1030 BlgNR 18. GP 2, auf den die letztlich beschlossene Fassung zurückgeht, ist dazu folgendes ausgeführt:

"Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, daß das Ausmaß dieser Leistungen mit Wirksamkeit vom nach den dann geltenden §§15 bis 15e neu ermittelt wird. Damit wird eine Gleichbehandlung mit jenen Witwern und früheren Ehemännern erreicht, die erst nach dem Anspruch auf Versorgungsleistungen erwerben. Weiters sichert die vorgeschlagene Änderung einen Gleichklang mit den entsprechenden Übergangsbestimmungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, zB § 551 Abs 14 Z 2 ASVG in der Fassung von 968 der Beilagen.")

1.2.3. Im Zusammenhang mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 ist schließlich auch noch dessen ArtXV - eine Verfassungsbestimmung - zu erwähnen, der wie folgt lautet:

"Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen

1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.

2. Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

3. Es treten in Kraft

a) Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit ,

b) Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit ."


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(Der zugrundeliegende ArtXIV der Regierungsvorlage des Pensionsreform-Gesetzes 1993 lautete abweichend davon wie folgt:


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"<Verfassungsbestimmung>
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen


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1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.


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2. Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen ist das sonstige Einkommen der Empfänger solcher Bezüge soweit zu berücksichtigen, als es für seine Ansprüche oder Anwartschaften aus seiner Altersversorgung zugrunde zu legen ist.


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3. ArtXIV des Bundesgesetzes BGBl. .../1993 tritt mit in Kraft.")


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In den Erläuterungen (aaO 24) wurde dazu folgendes ausgeführt:

"Diese bundesverfassungsrechtliche Regelung stellt eine Strukturentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers betreffend die Gestaltungsmöglichkeiten des einfachen Gesetzgebers bei pensionsrechtlichen Regelungen für Bedienstete im Sinne des Art 21 B-VG dar (zur bisherigen Verfassungsrechtslage ist auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes 11.151/1986 und 11.665/1988 hinzuweisen). Diese Regelung bietet auch den Ländern die Grundlage - im Sinne des Verfassungsgebotes des Art 12 B-VG - ,gleichartige Vorschriften für Bedienstete im Sinne des Art 21 B-VG zu erlassen."

Im einschlägigen Bericht des Verfassungsausschusses (aaO 2f.), auf den die oben wiedergegebene Fassung des ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 zurückgeht, wird zu den gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommenen Änderungen folgendes ausgeführt:

"Die vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, daß das Einkommen der Empfänger von Versorgungsbezügen nur bei überlebenden (oder früheren) Ehegatten für die Bemessung zu berücksichtigen ist und daß bei Erhöhungen gemäß Z 1 kein sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist. Weiters erlaubt diese Änderung, daß bei allfälligen Erhöhungen von Versorgungsbezügen

von überlebenden (oder früheren) Ehegatten ... und bei

Ergänzungen ... auch Einkommensbestandteile berücksichtigt werden

können, die nicht für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen sind. So ist etwa bei der Bemessung der Ergänzungszulage das 'monatliche Gesamteinkommen' maßgebend und nicht nur jenes Einkommen, das von Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen in der Altersversorgung umfaßt wird.

Darüber hinaus stellt die vorgeschlagene Änderung sicher, daß Z 2 der Verfassungsbestimmung, die die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung betrifft, gleichzeitig mit den entsprechenden einfachen Gesetzen in Kraft tritt, nämlich am ."

1.3.1 Mit ArtVIII des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 sind die Bestimmungen des PG 1965 über den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß erneut geändert worden. Dabei sind an die Stelle der §§15 bis 15e PG 1965 idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993 die (neuen) §§15 bis 15d leg. cit. getreten. Zum Inhalt dieser Änderung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 45 BlgNR 19. GP 36 (die diesbezüglich in den Gesetzesbeschluß des Nationalrates Eingang gefunden hat) folgendes ausgeführt:

"Durch diese Änderung wird der ArtII des Pensionsreform-Gesetzes 1993 teilweise neu gefaßt. Es wird zwar weiterhin eine Berechnungsgrundlage aus dem ruhegenußfähigen Monatsbezug, einer allfälligen Versorgungsgenußzulage und einer allfälligen Nebengebührenzulage gebildet, um in einem Vergleich mit den sonstigen Bemessungsgrundlagen das Prozentausmaß der Witwen- und Witwerversorgungsleistungen zu ermitteln. Das so ermittelte Prozentausmaß wird auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß, auf die Versorgungsgenußzulage und die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß des überlebenden Ehegatten angewandt. Damit bleibt die bisherige Art der Ableitung dieser Bestandteile des Versorgungsbezuges von den einzelnen Teilen des Ruhebezuges gewahrt. In der Folge können durch diese Berechnungsart die durch das PRG 1993 neu eingeführten Institute eines Versorgungs- und Ruhebezugsteiles entfallen. Auch die aufwendige Rückrechnung der Teile des Versorgungsbezugsteiles in die Teile des Versorgungsbezuges (bisheriger § 15d) fällt weg. Durch die Neufassung soll die Vollziehung möglichst vereinfacht werden."

1.3.2. Die erwähnte Neufassung der §§15 bis 15d PG 1965 hatte weiters auch eine Änderung der oben (vgl. Pkt. 1.2.2.) wiedergegebenen Übergangsbestimmung des § 62a leg. cit. idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993 zur Folge. Diesbezüglich sieht ArtVIII Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 folgendes vor:

"Im § 62a Abs 2 wird das Zitat '§§15 bis 15e in der Fassung des ArtII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993' durch das Zitat '§§15 bis 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995' ersetzt."

1.3.3. Die seither erfolgten Novellierungen der §§15 bis 15d PG 1965 (vgl. BGBl. 132/1995, 297/1995, 375/1996, 61/1997) können im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben.

1.4. Zu erwähnen ist weiters, daß die Verfassungsbestimmung des ArtXV des Pensionsreform-Gesetzes 1993 (s. dazu oben Pkt. 1.2.3.) durch Art 15 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201 - mit Wirkung vom - in folgender Weise neu gefaßt wurde:

"Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist."

1.5. Schließlich sei hier auch noch folgendes angemerkt:

Eine in allen hier wesentlichen Belangen gleichlautende Regelung wie § 62a PG 1965 sieht § 18b Nebengebührenzulagengesetz für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß vor. Sämtliche der nachstehenden Ausführungen zu § 62a PG 1965 treffen daher - ohne daß dies nochmals zu erwähnen wäre - jeweils auch auf jene Bestimmung zu.

2. Für die hier vorliegenden Beschwerdefälle ist aus dieser Rechtslage vor allem folgendes abzuleiten:

2.1. Die Übergangsbestimmung des § 62a PG 1965 idF BGBl. 43/1995 sieht vor, daß für Personen, die ihren Anspruch vor dem erworben haben, Witwerversorgungsgenüsse und -versorgungsgenußzulagen - mit Wirkung von eben diesem Tag - nach den Bestimmungen der §§15 bis 15d PG 1965 idF BGBl. 43/1995 neu zu bemessen sind, soferne diese Personen nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Für die davon betroffenen Witwer bedeutet dies, daß ihre Hinterbliebenenpension - iS der mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 getroffenen Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung nach dem "Lebensstandardprinzip" - je nach Höhe des Unterschiedes zwischen der eigenen Berechnungsgrundlage des Witwers (im Sinne der §§15 ff. PG 1965) und jener der verstorbenen Ehefrau zwischen 40 und 60 % des Ruhegenusses der verstorbenen Gattin beträgt. Dagegen hätte bei Fortgeltung der früheren - mit der 8. Pensionsgesetz-Novelle - geschaffenen Rechtslage der Witwerversorgungsbezug für die in Betracht kommenden Personen mit - ebenso wie für Witwen - (jedenfalls) 60 % des Ruhegenusses der verstorbenen Ehegattin betragen.

2.2. Mit Blick auf die vorliegenden Beschwerden ergeben sich daraus die folgenden Differenzierungen:

Für Witwer, die vor dem einen Witwerversorgungsgenußanspruch erworben haben, wird dieser Versorgungsgenußanspruch mit Wirkung ab diesem Tag im erwähnten Sinn neu bemessen, während Witwen, die ihren Witwenversorgungsanspruch vor dem erworben haben, weiterhin Witwenversorgungsgenuß in jenem Ausmaß gebührt, das sich aus der (u.U. günstigeren) am geltenden (früheren) Rechtslage ergibt. Gleiches gilt für Witwer, die erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Dagegen gebührt Personen, die einen Versorgungsgenußanspruch erst nach dem erwerben, - gleich, ob es sich um Witwen oder um Witwer handelt - ein Versorgungsgenuß jedenfalls (nur) in dem Ausmaß, das sich auf Grund des im Pensionsreform-Gesetz 1993 geregelten "Lebensstandardprinzips" ergibt.

Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die von § 62a PG 1965 idF BGBl. 43/1995 gebotene Neubemessung des Witwerversorgungsgenusses auf Grund der §§15 bis 15d leg. cit. für Witwer, die ihren Versorgungsgenußanspruch vor dem erworben haben, nicht notwendigerweise eine Kürzung der davon betroffenen Ansprüche im Vergleich zu jenen bedeutet, die sich bei Fortgeltung der vor dem Pensionsreform-Gesetz 1993 bestehenden, mit der 8. Pensionsgesetz-Novelle geschaffenen Rechtslage (in der Terminologie des Pensionsreform-Gesetzes 1993: "die am geltenden Bestimmungen") ergeben hätten.

Im Vergleich zu dieser Rechtslage hat die Anwendung der mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 geschaffenen Neuregelung der Bemessung des Witwerversorgungsgenusses (im Sinne des "Lebensstandardprinzipes") die folgende Konsequenz: Nach bisheriger Rechtslage würde dem Witwer ein Versorgungsgenuß im Ausmaß von 60 % des Ruhegenusses der verstorbenen Ehegattin gebühren. Am gebührten davon zwei Drittel, somit 40 % des "Basisruhebezuges", nach neuer Rechtslage gebühren ihm - je nach der Höhe seiner eigenen Bemessungsgrundlage im Verhältnis zu jener der verstorbenen Ehegattin - mindestens 40 % des Ruhegenusses der verstorbenen Ehegattin. Das bedeutet, daß eine Kürzung gegenüber dem am gebührenden Versorgungsgenuß keinesfalls eintreten konnte, gegenüber dem bei Fortgeltung der bisherigen Rechtslage ab gebührenden Versorgungsgenuß nur bei relativ hoher eigener Berechnungsgrundlage des Witwers.

3. Der Verfassungsgerichtshof teilt die von den Beschwerdeführern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 62a PG 1965 idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993 sowie des Bundesgesetzes BGBl. 43/1995 auf Grund der nachstehenden Überlegungen nicht:

3.1. Was die Unterscheidung zwischen Witwern, die "nicht erwerbsfähig und bedürftig sind", einerseits und solchen, auf die diese beiden Merkmale zutreffen, andererseits anlangt, so handelt es sich um eine - sozialpolitisch motivierte - sachlich gerechtfertigte Differenzierung, die aus der Sicht des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes von vornherein zu keinen Bedenken Anlaß gibt (s. dazu vor allem VfSlg. 8871/1980: "Für sich allein betrachtet sind die Bestimmungen über die Witwerpension (die dabei in Prüfung gezogenen Regelungen differenzierten gleichfalls nach den Kriterien der Erwerbsunfähigkeit und der Bedürftigkeit) verfassungsgesetzlich wohl unbedenklich.").

3.2. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit der mit der gerügten Bestimmung bewirkten Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern, die schon vor dem Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, ist auf folgendes hinzuweisen:

Mit Erkenntnis VfSlg. 8871/1980 hatte der Verfassungsgerichtshof sozialversicherungsrechtliche Regelungen als gleichheitswidrig aufgehoben, die den Pensionsanspruch des Witwers nach der verstorbenen Ehefrau davon abhängig machten, daß diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er erwerbsunfähig und bedürftig ist, während der Anspruch auf Witwenpension grundsätzlich ohne solche Voraussetzungen gebührte (für vergleichbare beamtenpensionsrechtliche Ansprüche vgl. VfSlg. 9995, 10077 und 10180/1984).

Im Erkenntnis VfSlg. 8871/1980 hat der Verfassungsgerichtshof auch folgendes ausgeführt:

"Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die Witwerpension in allen Fällen zu gewähren oder die Witwenpension an die derzeit für die Witwerpension bestehenden Voraussetzungen zu binden, er muß aber auch nicht unbedingt eine für beide Geschlechter gleicherweise geltende dritte Lösung finden. Unter den gegebenen Umständen könnte auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränkt."

In seinem Erkenntnis VfSlg. 12180/1989 und - diesem folgend - in VfSlg. 12691/1991 hat der Verfassungsgerichtshof weiters folgendes zum Ausdruck gebracht:

"Zusammenfassend ist unter Bedachtnahme auf die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf deren Linie er bleibt, folgendes festzuhalten: Durch die Gleichstellung der bisher zu Lasten des Ehemannes wesentlich unterschiedlichen unterhaltsrechtlichen Positionen von Ehegatten zueinander ist schrittweise eine - noch nicht abgeschlossene - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, der - wie aus dem Erk. VfSlg. 10180/1984 hervorgeht - bereits eine derartige Bedeutung zukommt, daß sie den Ausschluß des Witwers nach einer Beamtin vom Versorgungsgenuß unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes mit Verfassungswidrigkeit belastete. Das Untätigbleiben des Gesetzgebers trotz der geänderten tatsächlichen Verhältnisse ist aber nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber nicht eine vorbehaltlose Gleichbehandlung von Witwer und Witwe in Ansehung des Versorgungsgenusses herbeiführte, sondern weil er den Anpassungsprozeß überhaupt nicht einleitete und insofern seiner durch die eingetretene Änderung im Tatsachenbereich entstandenen Anpassungspflicht nicht genügte. Die weitere - in den Übergangsbestimmungen vorgesehene, gegenwärtig schon in der

2. Etappe befindliche - Anpassung bis zur völligen Gleichstellung des Witwerversorgungsgenusses mit dem der Witwe trägt der fortschreitenden Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, daß unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel eine exakte Festlegung des zeitlichen Ausmaßes der Etappen der Natur der Sache nach nicht möglich ist, weil dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zugebilligt werden muß und bloß dessen offenkundige Überschreitung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot bedeutete."

Aus all dem wird deutlich, daß es aus der Sicht des Gleichheitssatzes genügt, wenn der Gesetzgeber einen Anpassungsprozeß vorsieht, der innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes zur Gleichbehandlung von Witwer und Witwe in Ansehung des Versorgungsgenusses führt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, an der der Verfassungsgerichtshof festhält, erscheint es aber auch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer derartigen Anpassungsregelung, die ab einem bestimmten Stichtag - hier: ab dem - die völlige Gleichbehandlung von Witwern und Witwen in Ansehung des Versorgungsgenusses vorsieht, für vor diesem Stichtag erworbene Versorgungsgenußansprüche ein unterschiedliches Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses beibehält (vgl. VfSlg. 14050/1995, S 241 Pkt. 5.2.4., unter Hinweis auf VfSlg 12180/1989 und 12691/1991; ebenso VfSlg. 14264/1995). Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob gegen die demnach für das Ausmaß des Witwerversorgungsgenusses geltende Regelung (di. jene, die iw. mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 geschaffen wurde) für sich allein betrachtet schon im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des ArtXV Pensionsreform-Gesetz 1993 keine derartigen Bedenken bestehen.

3.3. Was schließlich die von den Beschwerdeführern behauptete Gleichheitswidrigkeit des gerügten § 62a Abs 2 PG 1965 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes bzw. wegen des "Eingriffs in wohlerworbene Rechte" anlangt, so ist dazu folgendes zu bemerken:

3.3.1. Es trifft zwar zu, daß der Verfassungsgerichtshof auch bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von gesetzlichen Regelungen, durch die in Pensionsansprüche mindernd eingegriffen wurde, dem Vertrauensschutz unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes besonderes Gewicht zugemessen hat (in diesem Sinne etwa VfSlg. 12186/1989 unter Hinweis auf VfSlg. 11309/1987 und 11665/1988). Im vorliegenden Zusammenhang ist daraus aber für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Es mag sein, daß die in Betracht kommenden Personen im Hinblick auf die mit der 8. Pensionsgesetz-Novelle (die am in Kraft getreten ist) getroffene Witwerpensionsregelung damit gerechnet haben, mit eine Witwerpension in dem in § 15 PG 1965 idF der 8. Pensionsgesetz-Novelle vorgesehenen Ausmaß (der vollen Witwenpension) beziehen zu können, und daß sie in dieser Erwartung durch die mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 getroffene Neuregelung, die uU zu einem vergleichsweise geringeren Witwerversorgungsgenuß führt, enttäuscht wurden. Eine solche Enttäuschung kann aber jede Änderung der Rechtslage bewirken. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muß zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13657/1993; s. auch VfSlg. 11288/1987). Solche Umstände liegen aber - wie sich insbesondere aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - hier nicht vor.

3.3.2. Was den behaupteten "Eingriff in wohlerworbene Rechte" betrifft, so ist auf folgendes hinzuweisen: In seinem Erkenntnis VfSlg. 11665/1988 hat der Verfassungsgerichtshof dazu folgendes ausgeführt:

"Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (vgl. etwa VfSlg. 3665/1959, 3768/1960, 3836/1960; zuletzt VfSlg. 11309/1987), sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt aber auch zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muß; ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen.

Der Gerichtshof stimmt der Bundesregierung darin zu, daß das Ziel der Entlastung des Bundeshaushaltes oder der Schaffung von Arbeitsplätzen an sich geeignet sein kann, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen. Zielsetzungen dieser Art können aber nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (s. VfSlg. 11309/1987). Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes oder solche der Arbeitsmarktpolitik Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, daß ein im Interesse der Gesamtheit oder aus Gründen der Solidarität gegenüber Arbeitsuchenden zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muß. Eine solche Kürzung kann nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und darf nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen.

Bei der Kürzung von Pensionen (entweder in Form der direkten Reduzierung ihrer Höhe oder in Form von Ruhensbestimmungen) fällt besonders ins Gewicht, daß die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension (eines Ruhegenusses) einrichten, wobei zu den Lebensumständen, nach denen sie sich für die Pensionszeit einrichten, auch die Möglichkeit einer Aufbesserung der Pension durch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zählt. Häufig haben Pensionisten jahrzehntelang Beiträge in der Erwartung entrichtet, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt; mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt werden. Ein punktuell von Pensionisten geforderter Akt der Solidarität gegenüber Arbeitsuchenden wird daher in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen sein."

Mit Blick auf die hier zu beurteilenden gesetzlichen Regelungen spricht demnach nichts für die Annahme, daß ein derartiger gleichheitsrechtlich unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen vorläge: Das diesbezüglich mit dem Pensionsreform-Gesetz 1993 verfolgte gesetzgeberische Ziel (s. dazu Pkt. 1.2.1.) ist an sich geeignet, einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen zu rechtfertigen. Weiters könnte, selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß damit eine "intensive Kürzung" von Pensionsansprüchen bewirkt würde, jedenfalls keine Rede davon sein, daß "die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden (Witwer-)Pension eingerichtet" haben. Ebensowenig träfe es auch zu, daß diese Personen im Hinblick auf die gerügte Regelung "ein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung" zu gewärtigen hätten.

Die behauptete Gleichheitswidrigkeit der gerügten gesetzlichen Regelungen trifft daher nicht zu.

4. Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, daß auch im übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der bekämpften Bescheide nicht entstanden sind (vgl. insb. VfSlg. 14050/1995, S 241f. Pkt. 5.2.5. sowie diesem folgend VfSlg. 14264/1995).

Daß die angefochtenen Bescheide mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet seien, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Das Beschwerdeverfahren hat dafür auch keinen Anhaltspunkt ergeben.

5. Die Beschwerden waren sohin aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.