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Repräsentationsaufwendungen
Ein leitender Angestellter, der aus seinem Einkommen Essenseinladungen für (potenzielle) Kunden seines Arbeitgebers vornimmt und Geschenke für diese Personen beschafft, tätigt sohin Repräsentationsaufwendungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. – (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(VwGH 18. 10 .2012, 2012/15/0100 bis 0103)