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V/V: Gestaltungsmissbrauch
Aus den dem Mehrwertsteuerrecht zugrunde liegenden Zielen ist nicht ableitbar, dass ein Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der entgeltlichen Überlassung von in seinem Eigentum stehenden Wohnungen erst dann entfalten sollte, wenn vorrangig das Wohnbedürfnis aller Kinder des Steuerpflichtigen befriedigt ist. Die Situation ändert sich aber auch nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung gerade an Angehörige jener Person vermietet, die ihrerseits eine Wohnung an den Sohn des Steuerpflichtigen vermietet. Die Vermietung ist somit nicht als ungewöhnlich oder unangemessen anzusehen. – (§ 22 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0010)