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Kraftfahrzeugsteuer
Nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG ist für bestimmte Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer nicht zu erheben. Gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter zugelassen sind, erfasst diese Bestimmung nicht, weil für solche Anhänger der Mieter gar nicht als Steuerschuldner in Betracht kommt. Von der Begünstigung nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG können Fahrzeuge, für welche die Steuerschuld für einen anderen Steuerpflichtigen entstanden ist, durch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. demnach nicht ausgenommen werden. – (§ 1 Abs. 2 KfzStG), (Abweisung)
( 2010/16/0056)