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Probleme eines Management-Buy-outs
Wusste die kreditgewährende Bank, dass im Zuge eines Management-Buy-outs in Wahrheit nicht der wirtschaftliche Erwerber einer GmbH, sondern letztlich diese selbst für den Erwerb aufzukommen hat, hat sie tatsächlich erfolgte Kreditrückzahlungen wieder an die GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter herauszugeben. Der Geschäftsführer hat sich durch die Kreditgewährung an die (letztlich) fusionierte Gesellschaft (Mutter- und Tochtergesellschaft) selbst die Kreditaufnahme erspart und ist daher als der – gegen § 82 GmbHG verstoßende – Begünstigte anzusehen. Hätte er selbst die Kredite aufgenommen, müsste er diese jetzt zurückzahlen (und befände sich dadurch womöglich selbst im Privatkonkurs); die GmbH hingegen wäre vielleicht gar nicht insolvent, hätte sie doch nicht die Schulden ihres eigenen Erwerbs zu zahlen gehabt. Damit ist aber jede seinerzeit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zurückgezahlte Kreditrate zugleich eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Geschäftsführer gewesen. Da die beklagte Bank von dieser Vorgangsweise jedenfalls zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditsummen Kenntnis hatte, ist sie auch als Dritte am nichtigen Geschäft an sich nicht Beteiligte rückgabepflichtig (