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Befangenheit: freundschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Sachverständigem
Ein freundschaftliches Naheverhältnis zwischen Richter und Sachverständigem bewirkt für sich allein keine Ausgeschlossenheit des Richters. Der OGH wies eine entsprechende Nichtigkeitsbeschwerde eines wegen Mordes verurteilten Angeklagten zurück. Zum genannten Einwand führte er aus, dass ein behauptetes freundschaftliches Naheverhältnis eines Richters zu einem im Strafverfahren bestellten – selbst unparteilichen – Sachverständigen für sich allein ohne Hinzutreten anderer Faktoren nicht geeignet sei, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu ziehen. Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genüge nicht. Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden liege daher nicht vor ( 15 Os 110/12h, 15 Os 144/12h).