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Finanzstrafrecht: Strafbemessung
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafordnung bestimmen, sind gegeneinander abzuwägen. Ein Rechtsirrtum erfüllt keinen gesetzlichen Tatbestand eines Milderungsgrundes. – (§ 23 FinStrG), (Abweisung)
( 2011/16/0237)