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VfGH vom 20.06.2007, B1470/06

VfGH vom 20.06.2007, B1470/06

Sammlungsnummer

18155

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Überweisungsbeträgen für Dienstnehmer nach Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis an die ÖBB INFRASTRUKTUR BAU AG infolge Ausgliederung der ÖBB; verfassungskonforme Auslegung des Dienstgeberbegriffes des ASVG im Sinne einer Verpflichtung des Bundes als gesetzlicher Träger der Pensionslast zur Leistung dieser Beträge geboten

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurden der beschwerdeführenden Partei (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen; im Folgenden: ÖBB) gemäß § 311 ASVG für näher bezeichnete Dienstnehmer, die aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis als "Beamte" ohne Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss ausgeschieden seien, für den Zeitraum von Jänner bis Mai 2005 Überweisungsbeträge in Höhe von insgesamt € 1,658.480,-- vorgeschrieben.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei sei infolge der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge Dienstgeber iS des § 311 ASVG und daher zur Leistung der Überweisungsbeträge verpflichtet. Für die Verpflichtung zu deren Leistung sei es unerheblich, ob der Pensionsaufwand durch den Bund oder die ÖBB bzw. eine "Nachfolgefirma" getragen werde, da der Bund wie ein Ausfallsbürge hafte und es daher Sache der beschwerdeführenden Partei als "Nachfolgefirma der ÖBB" sei, die Kosten für die Leistung des Überweisungsbetrages allenfalls vom Bund zurückzufordern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art 144 B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§311 Abs 1 ASVG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Beschwerde behauptet auf das Wesentliche zusammengefasst, die belangte Behörde habe § 311 Abs 1 ASVG dadurch einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, dass sie die beschwerdeführende Partei und nicht den Bund als zur Leistung von Überweisungsbeträgen verpflichteten Dienstgeber iS dieser Bestimmung heranziehe.

Im Zuge der "Ausgliederung" der ÖBB habe die beschwerdeführende Partei zwar die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen übernommen, doch habe der Bund weiterhin den Aufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen. Dafür habe die beschwerdeführende Partei an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der seit dem Dienstgeberanteil nach ASVG entspreche. Die beschwerdeführende Partei sei somit in pensionsrechtlicher Sicht jedem anderen Unternehmen gleichgestellt, dessen Dienstnehmer nach ASVG versichert sind. Überdies hätten die Bediensteten der ÖBB einen Pensions- und einen Pensionssicherungsbeitrag an die beschwerdeführende Partei zu leisten, die ihrerseits jedoch verpflichtet sei, diese Beiträge an den Bund abzuführen. Dafür habe nun der Bund den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zu tragen. Der Bund habe somit im Ergebnis seine Stellung als "Dienstgeber" der ÖBB-Bediensteten behalten:

"Die belangte Behörde unterstellt nun § 311 Abs 1 ASVG dadurch einen gleichheitswidrigen Inhalt, indem sie die Beschwerdeführerin unter den Begriff eines Dienstgebers subsumiert, dessen Dienstnehmer aus einem pensionsversicherungs[freien] Dienstverhältnis ausscheiden bzw ausgeschieden sind, und sie dadurch verpflichtet Überweisungsbeiträge wie ein Dienstgeber eines Versorgungssystems zu leisten, obwohl die Beschwerdeführerin wie 'alle anderen österreichische Unternehmen' ... einerseits Dienstgeberbeiträge (nunmehr) in Höhe der Dienstgeberbeiträge nach dem ASVG entsprechend den Zahlungen an die bei ihr beschäftigten aktiven Bediensteten zu leisten hat, andererseits die auf die Pensionssicherung entfallenden Entgeltbestandteile ihrer Dienstnehmer nicht für sich behalten darf.

Diese gleichheitswidrige Auslegung des Dienstgeberbegriffs führt dazu, dass die Beschwerdeführerin doppelt belastet wird. Neben den genannten finanziellen Lasten, die der Höhe nach jenen eines Dienstgebers im Bereich des ASVG entsprechen, bzw der nicht lukrierbaren Ersparnis aus einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen zur Pensionssicherung muss sie wie ein Dienstgeber im Versorgungssystem zusätzlich Überweisungsbeträge leisten, die ein Dienstgeber im Bereich des ASVG nicht zu leisten hätte.

Die Interpretation des Dienstgeberbegriffs der belangten Behörde führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber sonstigen Dienstgebern."

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die am Verfahren beteiligte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erstattete eine Stellungnahme, in der sie ebenfalls den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Replik.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Der VII. Abschnitt des Vierten Teils des ASVG (§§308 ff) enthält unter der Überschrift "Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen" Bestimmungen über den Wechsel zwischen der gesetzlichen Pensionsversicherung und dem Altersversorgungssystem eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, die der Sicherung der bis zum Übertritt in einem System erworbenen Anwartschaften beim Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles im neuen System dienen. Die Bestimmungen regeln u.a. die Übernahme von Beschäftigungszeiten aus der gesetzlichen Sozialversicherung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, aus dem ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht, bzw. für den Fall des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne einen solchen Anspruch, die Übertragung von Ansprüchen aus ruhegenussfähigen Dienstzeiten in die gesetzliche Pensionsversicherung.

1.1. Für den Fall, dass ein nach dem ASVG Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird, ist für jeden Beitragsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Überweisungsbetrag zu leisten. Den Begriff des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses definiert § 308 Abs 2 ASVG; diese Bestimmung lautet:

"(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lita in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lita bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist."

1.2. § 311 ASVG regelt den Fall der Übertragung der (pensionsrechtlichen) Anwartschaften aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis:

"§311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß § 100 Abs 1 Z 5 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des § 308 Abs 1 gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des Abs 5 an den Versicherungsträger zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs 1 entfällt,

a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind oder

b) wenn ein Beamter (eine Beamtin) aus Gründen der Eheschließung oder der Kindererziehung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und ihm (ihr) aus diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt wird, die mindestens um 20 vH höher ist als die Summe der vom Dienstgeber nach Abs 5, nach § 175 Abs 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 167 Abs 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden Überweisungsbeträge oder

c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften für seine laufenden Versorgungsansprüche entfertigt wurde.

In den Fällen der litb und c kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 312 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs 5 angegebenen Höhe sowie den Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger leisten. Innerhalb der gleichen Frist kann auch ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag nach Abs 1 geleistet wird, oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener einen Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer erhaltene Überweisungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Zahlung des Überweisungsbetrages geltenden Aufwertungsfaktor (§108c) aufzuwerten.

(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs 1 erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.

(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat 7 vH des auf den Monat entfallenden Entgeltes (§49). Der Berechnung des Überweisungsbetrages für die Monate, in denen Anspruch auf volles Entgelt bestand, ist das letzte volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Dienstnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte; der Berechnung des Überweisungsbetrages für die Monate, in denen gemäß § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung die Monatsbezüge gekürzt waren, ist der entsprechend gekürzte letzte Monatsbezug zugrunde zu legen, auf den der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte. Der Überweisungsbetrag ist jedoch höchstens von dem Betrag von 130,81 Euro, wenn das Ausscheiden vor dem erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§45 Abs 1) zu berechnen. ..."

1.3. Gemäß § 313 ASVG gelten die "vollen Monate", die in den an einen Versicherungsträger nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 175 GSVG bzw. nach § 167 BSVG geleisteten bzw. zurückgezahlten Überweisungsbeträgen, sowie die in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen berücksichtigt worden sind, als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.

1.4. § 311 Abs 1 ASVG sieht also für den Fall des Ausscheides eines Dienstnehmers aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis, ohne dass aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuss erwachsen ist und ohne dass ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuss unwiderruflich gewährt wird, vor, dass "der Dienstgeber" dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten hat. Dessen Leistung bewirkt gemäß § 313 ASVG den Erwerb der entsprechenden Anzahl von Versicherungsmonaten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

2.1. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (BundesbahnG 1992), BGBl. 825, bildete der damals bestehende Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" einen Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes; die Geschäfte dieses Wirtschaftskörpers wurden vom Bund unter der Firma "Österreichische Bundesbahnen" ("ÖBB") betrieben (§1 BundesbahnG, BGBl. 137/1969). Die in diesem Bereich tätigen Bediensteten waren solche des Bundes.

Mit dem BundesbahnG 1992 wurde der "als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesbahnen' eine Gesellschaft [sui generis] mit eigener Rechtspersönlichkeit" (§1 Abs 1 BundesbahnG 1992). Hinsichtlich der Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sah § 21 BundesbahnG 1992 Folgendes vor:

"§21. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26% des Aufwandes an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte. Die von den Bediensteten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim Unternehmen Österreichische Bundesbahnen."

Dazu wird in den Materialien (RV 652 BlgNR 18. GP, 15 f) ausgeführt:

"Auf Grund dieser Bestimmungen werden die bisherigen Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten zum Bund in Dienstverhältnisse zu dem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesbahnen' umgewandelt. ...

Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen soll ebenso wie alle anderen österreichischen Unternehmen von der Verpflichtung befreit werden, Pensionslasten zu tragen. Der Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger der Österreichischen Bundesbahnen soll, ebenso wie der für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Bundes, vom Bund getragen werden.

Zum Abs 3 ist klarstellend hinzuzufügen, daß die im dritten Satz angeführten, beim Unternehmen ÖBB verbleibenden Pensionsbeiträge nicht die der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versicherten Bediensteten umfassen."

2.2. Durch das BundesbahnstrukturG 2003, BGBl. I 138/2003, wurden die ÖBB in mehreren Umgründungsschritten in die im nunmehrigen

3. Teil des BundesbahnG (§§5 ff.) genannten Gesellschaften umstrukturiert. Die nach Durchführung der Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten ÖBB wurden unter sinngemäßer Anwendung der Umwandlungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 in eine Gesellschaft mit der Firma der beschwerdeführenden Partei umgewandelt (§29 BundesbahnG). Der bisherige (mehrfach novellierte) § 21 wurde als § 52 BundesbahnG neu gefasst und lautet idF BGBl. I 80/2005 nunmehr auszugsweise:

"§52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

(1a) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:

1. - Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,

- Dienstverhältnisse zur ÖBB-Holding AG und zu den im

3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften, sowie zu deren Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind;

2. Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges nach dem übergehen.

(1b) Die Höhe der Haftung gemäß Abs 1a ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(1c) Die Haftung gemäß Abs 1a gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs 6 nachvollziehbar ist.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs 2 zu tragen hat, und ab dem entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat


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1.
einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und
2.
einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8%.

(3c) Der Ruhegenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 86/2001, gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 4,05%, ab von 4,3%, ab von 4,55%, ab von 4,8% und ab von 5,8% zu leisten.

(4) Der Versorgungsgenussempfänger hat von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihm nach dem BB-PG gebühren oder gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag von 1,8% zu leisten.

(4a) Die Haushaltszulage und die Zulage nach § 23 Abs 3 BB-PG bleiben für die Bemessung von Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen außer Betracht.

(4b) Bis verbleiben die Pensionsbeiträge bei den in Abs 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind bis an den Bund abzuführen. Ab sind die Pensionsbeiträge und die Pensionssicherungsbeiträge gemäß Abs 3b, 3c und 4 an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.

(5) Der Pensionssicherungsbeitrag vermindert sich wie folgt:

...

(6) Durch die Vereinbarung vom zwischen dem Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen und der betrieblichen Interessenvertretung über eine Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung wurde auf privatvertraglicher Basis unter Bedachtnahme auf die Abs 3, Abs 4 und Abs 5 das bisherige Pensionssystem der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen wie folgt verändert:


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1.
Einführung eines Durchrechnungszeitraumes bei der Berechnung der Pension und prozentuelle Begrenzung des Durchrechnungsverlustes während des Übergangszeitraumes analog dem 1. Budgetbegleitgesetz,
2.
Anpassung der Pensionen nach dem Anpassungssystem des ASVG,
3.
Einführung von Teilpensionsregelungen, wenn Pension und Erwerbseinkommen den Betrag von 872 Euro überschreiten,
4.
Annäherung des Berechnungssystems der Nebengebühren bei der Pension an jenes der Bundesbeamten durch schrittweise Anhebung des pauschalierten Nebengebührendurchschnittssatzes von 10% auf 15% und schrittweiser Anhebung der fixen Obergrenze um 25%."

Zu § 52 BundesbahnG idF des BundesbahnstrukturG 2003 wird in den Materialien (RV 311 BlgNR 22. GP, 12) ausgeführt:

"Der bisherige § 21, der nunmehr die Paragraphenbezeichnung § 52 innehat, wird inhaltlich nur in der Weise geändert, dass mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge an Stelle der Österreichischen Bundesbahnen die ÖBB-Holding AG und die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften treten."

3. Das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), (Art12 des als Sammelgesetz ergangenen PensionsreformG 2001) BGBl. I 86/2001, regelt die Pensionsversorgung der als "Beamte" bezeichneten Angestellten der ÖBB sowie ihrer Hinterbliebener und Angehöriger. § 1 BB-PG idF BGBl. I 106/2004 bestimmt über seinen Anwendungsbereich auszugsweise Folgendes:

"§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt


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1.
die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
2.
die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie
3.
die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

(2) - (10) ...

(11) Unter "Österreichischen Bundesbahnen" im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:


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1.
die Österreichischen Bundesbahnen und die in ArtI des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie
2.
Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2. Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass jene Dienstnehmer, für welche die beschwerdeführende Partei zur Leistung der Überweisungsbeträge verpflichtet wurde, aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis iS des § 311 Abs 1 ASVG ausgeschieden sind, ohne dass aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuss erwachsen ist und ohne dass ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuss unwiderruflich gewährt wurde. Zweifel daran sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

3. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob die beschwerdeführende Partei oder der Bund als Dienstgeber zur Leistung der Überweisungsbeträge nach § 311 Abs 1 ASVG verpflichtet ist.

3.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine der im 3. Teil (in § 29) des BundesbahnG angeführten Gesellschaften und setzt als solche gemäß § 52 Abs 1 BundesbahnG die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund trägt jedoch den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des BB-PG fallenden Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger im Ausmaß des § 52 Abs 2 und 6 BundesbahnG. Gemäß § 52 Abs 3 BundesbahnG hat die beschwerdeführende Partei für jene Mitarbeiter, für die der Bund den Pensionsaufwand zu tragen hat, monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten, der sich an dem Aufwand an Aktivbezügen dieser Mitarbeiter orientiert und in der Höhe von ca. 26 vH auch den Dienstnehmerbeitrag inkludiert hatte. Mit Wirkung vom reduzierte sich dieser Beitrag auf den im (§51 Abs 3 Z 2) ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

Die in den Anwendungsbereich des BB-PG fallenden Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei haben gemäß § 52 Abs 3a und 3b BundesbahnG einen monatlichen Pensionsbeitrag zu leisten, der bis angesichts der Pauschalüberweisung des Dienstgebers von ca. 26 vH an den Bund im Unternehmen verblieben und seit der Reduzierung des Dienstgeber-Beitrages mit gemäß § 52 Abs 4b BundesbahnG an den Bund abzuführen ist.

3.2. Im BundesbahnG ist somit ein - insoweit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbares - Pensionssystem vorgesehen, in dem der Bund den Aufwand für die aktuellen Ruhe- und Versorgungsgenüsse (auch) der Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei trägt, während die beschwerdeführende Partei und ihre Mitarbeiter laufend Beiträge an den Bund zur Deckung dieses Aufwandes leisten.

4. Für die Beantwortung der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob der Dienstgeber im dienst(arbeits)rechtlichen Sinn oder ob der Bund die Überweisungsbeträge schuldet, ist Folgendes maßgebend:

4.1. § 311 ASVG soll beim Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss die erworbenen ruhe(versorgungs)genussfähigen Dienstzeiten in Versicherungszeiten der gesetzlichen Pensionsversicherung umwandeln. Adressat der Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages ist der den Ruhe(Versorgungs)genuss zusagende Dienstgeber, also jene Institution, welche die Beiträge für den Erwerb der ruhe(versorgungs)genussfähigen Dienstzeiten erhalten hat und daher die jeweilige Pensionsleistung zu tragen hätte.

4.1.1. Wie die Entstehungsgeschichte und das gesetzliche Umfeld dieser Norm zeigen, liegt der Bestimmung die Annahme zugrunde, dass der Dienstgeber eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses auch derjenige ist, demgegenüber der Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss besteht, wie dies für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse und diesen nachgebildete privatrechtliche Dienstverhältnisse zu anderen Institutionen zur Zeit der Erlassung der Norm den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat (vgl. zum Begriff des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses die Verweisung auf die in § 5 Abs 1 Z 3 [zu Gebietskörperschaften und zwei Sparkassen], 4 [u.a. zum Dorotheum], 5 [Salinenarbeiter] oder 6 [ständige Arbeiter des Hauptmünzamtes] ASVG genannten Dienstverhältnisse in § 308 Abs 2 ASVG in der Stammfassung BGBl. 189/1955). Der Überweisungsbetrag besteht nicht aus der Summe der im Laufe der Jahre tatsächlich vereinnahmten Beiträge, vielmehr werden diese pauschaliert (§311 Abs 5 ASVG). Diese Pauschalierung (zur Umstellung von der früheren Verpflichtung zur Beitragsnachentrichtung auf die Leistung eines Überweisungsbetrages durch § 311 ASVG in der Stammfassung BGBl. 189/1955 vgl. die Erläuternden Bemerkungen in RV 599 BlgNR 7. GP, 96) änderte aber nichts an der vom Gesetzgeber vorgenommenen Verknüpfung der Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages mit der damit in der Regel einhergehenden Entlastung von der Tragung der Pensionslasten: Die Verpflichtung des "Dienstgebers" zur Leistung einer pauschalierten Abgeltung an jene Institution, die an Stelle der bisherigen die Pensionslasten übernimmt, lässt sich auch sachlich nur mit der damit Hand in Hand gehenden wirtschaftlichen Entlastung von der Verpflichtung zur Pensionsleistung rechtfertigen.

4.1.2. Im hier vorliegenden Zusammenhang besteht nun die (vom Gesetzgeber in § 311 ASVG bisher nicht berücksichtigte) Besonderheit, dass als Folge der gesetzlichen Regelungen über die "Ausgliederung" der ÖBB aus der Bundesverwaltung jener Dienstgeber, der im Umfang des § 52 Abs 1 BundesbahnG die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fortsetzt (vgl. dazu VfSlg. 14.075/1995), nicht (mehr) mit dem Bund ident ist, dem nach dem Gesetz während sämtlicher Zeiträume seit der "Ausgliederung" die Beiträge zur Tragung der Pensionslasten zugeflossen sind und der diese auch wirtschaftlich zur Gänze zu übernehmen hat.

4.1.3. Es wäre aber unsachlich und würde daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstoßen, wenn der Bund im Falle des Ausscheidens von Dienstnehmern der ÖBB bzw. einer der im

3. Teil des BundesbahnG angeführten Gesellschaften aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis von der Verpflichtung zur Leistung künftiger Ruhe(Versorgungs)genussansprüche zur Gänze entlastet würde, wohingegen die als Gegenleistung für diese Entlastung zu leistenden Überweisungsbeträge von den Nachfolgeunternehmen zu tragen wären, wie das der Wortlaut des § 311 Abs 1 ASVG nahe zu legen scheint. Jene hätten dann nämlich ein zweites Mal (diesmal pauschalierte) Beiträge für die betreffenden Dienstnehmer zu entrichten (letzteres im Übrigen auch ohne Rücksicht darauf, in welchem Ausmaß ein Dienstnehmer die in Betracht kommenden ruhe[versorgungs]genussfähigen Dienstzeiten bei diesem oder bei einem der anderen Nachfolgeunternehmen des ehemaligen Wirtschaftskörpers ÖBB zurückgelegt hat).

4.2.1. § 311 ASVG ist allerdings einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich:

Soweit der Begriff des "Dienstgebers" in § 311 Abs 1 ASVG nach seiner Wortbedeutung auch auf Unternehmen zuträfe, welche solche Pensionslasten gar nicht zu tragen haben (und daher auch beim Ausscheiden von Dienstnehmern nicht um diese entlastet werden) und selbst keine Pensionsbeiträge vereinnahmt haben, sondern vielmehr solche für ihre Dienstnehmer an den Bund entrichtet haben, ist das Begriffsverständnis teleologisch um solche Unternehmen - zu denen auch die beschwerdeführende Partei zählt - zu reduzieren.

Für die - eine solche teleologische Reduktion rechtfertigende - überschießende Planwidrigkeit des Gesetzeswortlautes spricht, dass die oben dargestellten Besonderheiten der Änderung der "Rollenverteilung" im Zuge der "Ausgliederung" und Umstrukturierung der ÖBB, die von einem zweipoligen zu einem (sozialversicherungsähnlichen) dreipoligen Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstgeber im arbeits(dienst)rechtlichen Sinne, dem Pensionsträger (Bund) und den Dienstnehmern geführt hat, vom Gesetzgeber im ASVG bisher anscheinend absichtslos nicht nachvollzogen wurde.

4.2.2. Wenngleich somit § 311 Abs 1 ASVG - im Sinne des soeben Gesagten verfassungskonform interpretiert - für Dienstverhältnisse, bei denen nicht der Dienstgeber, sondern weiterhin der Bund Träger der Pensionslast ist, keine Regelung enthält, so ist diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang - entsprechend der insofern zweifelsfreien, auf die Aufrechterhaltung erworbener Pensionszeiten im jeweils anderen System gerichteten Absicht des Gesetzgebers - auf den Bund als gesetzlichen Träger der Pensionslast pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse analog anzuwenden. Denn der Bund hat insoweit jene Funktion weiterhin inne, die sonst für die sachliche Rechtfertigung der Heranziehung des Dienstgebers pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse zur Leistung des Überweisungsbetrages als ausschlaggebend zu erachten ist.

4.3. Das von der belangten Behörde gewählte wörtliche Verständnis des Dienstgeberbegriffs des § 311 Abs 1 ASVG führt hingegen zu dem unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei, obwohl sie selbst Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten und die Pensionsbeiträge ihrer Angestellten an diesen abzuführen hat, durch die Vorschreibung von Überweisungsbeträgen im Ergebnis (ein weiteres Mal) mit einem Beitrag zur Deckung eines Pensionsaufwandes belastet wird, um den jedoch der Bund entlastet wird. Die Vermeidung dieses verfassungswidrigen Ergebnisses durch die zuvor dargestellte, verfassungskonforme Interpretation des § 311 Abs 1 ASVG macht eine nähere Erörterung der von der belangten Behörde offenbar für möglich gehaltenen (im Gesetz aber nicht ausdrücklich vorgesehenen) Regressmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Bund entbehrlich, zumal diese einen bereits eingetretenen verfassungswidrigen Eingriff nur im Nachhinein zu beseitigen vermöchte (vgl. dazu, dass die Verfassungswidrigkeit des Eingriffs nicht durch den Hinweis auf dessen möglichen Ausgleich kompensierbar ist, VfSlg. 16.590/2002, S 1207).

5. Die belangte Behörde hat dem Gesetz daher einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Es erübrigt sich somit, auf die anderen in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken einzugehen.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten. Ein Ersatz der Eingabegebühr kommt wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§110 Abs 1 Z 2 lita ASVG) nicht in Betracht.