Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Vollmachtmängel
Über Vollmachtsmängel hat ein Mängelbehebungsverfahren stattzufinden, wenn nicht gemäß § 83 Abs. 4 BAO bei einer Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder vom Bestehen einer ausreichenden Vollmacht auszugehen ist. – (§ 83 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/13/0245)