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OGH vom 22.10.2013, 10Ob40/13z

OGH vom 22.10.2013, 10Ob40/13z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei G*****, vertreten durch Dr. Sonja Jutta Sturm Wedenig, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. A*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei (Revisionsinteresse 6.577,77 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 49/13z 97, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Knittelfeld vom , GZ 3 C 1/09y (3 C 13/09p) 89, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am gemäß § 55a EheG geschieden. Der Beklagte und Widerkläger (in der Folge: Beklagter) verpflichtete sich, der Klägerin und Widerbeklagten (in der Folge: Klägerin) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.616,22 EUR zu zahlen. Mit Urteil vom erhöhte das Erstgericht den monatlichen Unterhalt auf 2.916,22 EUR.

Mit ihrer am beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Erhöhung des monatlichen Unterhalts ab auf insgesamt 3.416,22 EUR. In der Tagsatzung am änderte sie ihr Begehren dahin, dass sie einerseits ihr Unterhaltserhöhungsbegehren für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 fallen ließ, andererseits aber ihr Begehren für die Zeit vom bis einschließlich auf 3.858,22 EUR monatlich und ab auf 3.662,22 EUR monatlich ausdehnte.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und sprach sich gegen jede Unterhaltserhöhung aus. Er erhob am Widerklage und strebte die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts ab auf 2.170 EUR an.

Das Erstgericht setzte den Unterhalt der Klägerin für die Zeit vom bis mit monatlich 3.686,19 EUR, für die Zeit vom bis mit monatlich 3.459,99 EUR und ab mit monatlich 3.038,62 EUR fest und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin sowie das Herabsetzungsbegehren des Beklagten ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Sie bezieht Pflegegeld und den vom Beklagten geleisteten Unterhalt. Das durchschnittliche Monatseinkommen des Beklagten, der Arzt ist, betrug im Jahr 2008 12.711 EUR, im Jahr 2009 11.391 EUR und im Jahr 2010 10.478 EUR. Er ist noch für seinen mj Sohn C***** sorgepflichtig.

Mit Schreiben vom forderte die Klägerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin vom Beklagten eine Unterhaltserhöhung bzw bei deren Nichtgewährung eine Offenlegung seines Einkommens. Am überwies der Beklagte einen Geldbetrag (von 20.000 EUR) als „Heiratsgut“ an seine Tochter.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht unter Berücksichtigung der Sorgepflicht des Beklagten für seinen mj Sohn einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 29 % der Bemessungsgrundlage für angemessen. Da die Tochter des Beklagten den ihr unter dem Titel „Heiratsgut“ überwiesenen Betrag weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht habe, handle es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung, welche bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom , in welchem sie die Zahlung eines höheren Unterhalts bzw bei Nichtzahlung jedenfalls die Offenlegung des Einkommens gefordert habe, in Verzug gesetzt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten in der Hauptsache keine Folge. Es vertrat soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen die Rechtsansicht, die Anfang Februar 2009 unter dem Titel „Heiratsgut“ erfolgte Zahlung des Beklagten an seine Tochter könne bei der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage keine Berücksichtigung finden. So habe die Klägerin vom Beklagten unwidersprochen vorgebracht, dass die Eheschließung der Tochter des Beklagten bereits im Jahr 2004 erfolgt sei. Auf einen (möglichen) zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Einbringen der Unterhaltsklage durch die Klägerin Mitte Jänner 2009 und der Zahlung des Beklagten Anfang Februar 2009 an seine Tochter, die bereits 2004 geheiratet habe, sei zwar mangels Feststellungen des Erstgerichts nicht näher einzugehen, es sei aber auffallend, dass die Tochter nichts verlangt habe. Damit müsse die Leistung des Beklagten als freiwillige Zahlung (vergleichbar dem Geschenk an ein unterhaltsberechtigtes Kind) angesehen werden, welche sich auf die übrigen Unterhaltspflichten des Beklagten nicht auswirke.

Auch der weitere Einwand des Beklagten, da die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren erst im März 2011 ausgedehnt habe, stehe ihr für die Zeit von August 2008 bis März 2011 nur der bereits in der Klage ursprünglich begehrte Unterhalt zu, sei nicht berechtigt. Die Klägerin sei laut Scheidungsvergleich berechtigt, einmal jährlich die Einkommensunterlagen des Beklagten zu erhalten. Sie habe den Beklagten mit Schreiben vom aufgefordert, ihr entweder ab Oktober 2007 weitere 500 EUR monatlich an Unterhalt zu zahlen oder ihr bis spätestens sein wirtschaftliches Einkommen für die Jahre 2003 bis 2007 nachzuweisen. Da der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden könne, zu dem der Berechtigte den Verpflichteten berechtigterweise zur Auskunftserteilung für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert habe, und diese Aufforderung dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleichkomme, habe sich der Beklagte mit Erhalt des Schreibens vom in Verzug nach § 72 EheG befunden, sodass der Klägerin ab August 2008 auch der über das (ursprüngliche) Klagebegehren hinausgehende Unterhalt zustehe.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Über Zulassungsbeschwerde des Beklagten änderte es aber seinen Ausspruch dahin, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil sich nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , 10 Ob 92/04h, auch eine freiwillig geleistete Ausstattung auf die Unterhaltspflicht gegenüber einer geschiedenen Ehefrau auswirken könne.

Der Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als der Klägerin ein weiterer Unterhalt für den Monat August 2008 von 269,97 EUR, für die Zeit vom bis von 43,77 EUR monatlich, vom bis von 92,24 EUR monatlich und vom bis von 418,82 EUR monatlich zugesprochen wurde. Er macht als Rechtsmittelgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne seiner Anfechtungserklärung.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a ZPO) mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1. Der Beklagte wiederholt in seinen Revisionsausführungen seinen Einwand, es liege entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ein Verzug nach § 72 EheG insoweit nicht vor, als die Klägerin in der Tagsatzung am ihr Klagebegehren auch für die Vergangenheit ausgedehnt habe. Es liege im vorliegenden Fall auch kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Mahnung und dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor.

2. Gemäß § 72 EheG kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Diese Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist. Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. § 72 EheG ist insoweit auch auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (RIS Justiz RS0118211 [T1 und T 2]).

2.1 Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist somit Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eintretenden Verzug gleich. Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss. Er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann (RIS Justiz RS0122059).

2.2 Im vorliegenden Fall war die Klägerin bereits aufgrund des Scheidungsvergleichs berechtigt, einmal jährlich die Einkommensunterlagen des Beklagten zu erhalten. Mit Schreiben vom forderte sie den Beklagten durch ihre ausgewiesene Vertreterin auf, ihr entweder ab Oktober 2007 weitere 500 EUR monatlich an Unterhalt zu zahlen oder ihr bis spätestens sein wirtschaftliches Einkommen für die Jahre 2003 bis 2007 nachzuweisen. Der Beklagte war daher bereits durch dieses Forderungsschreiben der Klägerin auch für den Zeitraum bis zur Klagseinbringung am bzw zur Klagsausdehnung am in Kenntnis der Unterhaltsforderungen der Klägerin, die sich an seinem tatsächlichen Einkommen orientierten (vgl 7 Ob 179/11s). Die Klägerin hat auch in ihrer Klage ausdrücklich geltend gemacht, dass ihr die notwendigen Unterlagen für die Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs nicht zur Verfügung stünden und sie sich daher eine Ausdehnung ihres Unterhaltsbegehrens vorbehalte. Nach Vorlage der Unterlagen durch den Beklagten, der Einholung von zwei Sachverständigengutachten (ON 15 und ON 51) und deren Erörterung zuletzt in der Tagsatzung am hat die Klägerin noch in dieser Tagsatzung ihr Klagebegehren ausgedehnt.

2.3 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich seit dem Erhalt des Forderungsschreibens der Klägerin vom in Verzug nach § 72 EheG befunden, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der Klägerin kann es nach dieser Rechtsprechung auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihren Unterhaltsanspruch erst nach Vorlage der beiden Sachverständigengutachten und deren Erörterung endgültig beziffern konnte.

3. Weiters wendet sich der Beklagte gegen die Nichtberücksichtigung der Zahlung des Heiratsguts an seine Tochter bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Klägerin für die Jahre 2009 und 2010. Seine Tochter habe geheiratet und einen damals nicht verjährbaren Anspruch auf Heiratsgut gehabt. Es könne daher nicht von einer freiwilligen Leistung der Ausstattung an seine Tochter ausgegangen werden. Es hätte somit diese Zahlung für 2009 und 2010 durch eine entsprechende Verminderung des Prozentsatzes bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin berücksichtigt werden müssen.

4. Dazu ist auszuführen, dass Zweck des Heiratsguts bzw des Ausstattungsanspruchs nach § 1220 ABGB eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie ist. Die Rechtsnatur des Anspruchs ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Unterhaltsanspruch anzusehen und stellt oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar. Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur (vgl Brauneder in Schwimann , ABGB³ § 1221 Rz 5 mwN). Der Anspruch kann daher nur vom Berechtigten selbst geltend gemacht werden. Es steht dem Berechtigten somit ein subjektives privates Gestaltungsrecht zu, dessen Ausübung erst den Anspruch sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind zur Entstehung bringt (8 Ob 17/91, SZ 64/120 mwN). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt allerdings frühestens mit der Eheschließung oder der Eintragung der Partnerschaft ein (vgl Koch in KBB³ §§ 1220 1221 Rz 5; RIS Justiz RS0022211). Zeitpunkt der Anspruchsfestsetzung ist nach ständiger Rechtsprechung die Eheschließung, wobei nicht exakt auf diesen Zeitpunkt, sondern den hievon betroffenen Zeitraum abzustellen ist. Dies betrifft sämtliche für die Bemessung der Ausstattung bzw des Heiratsguts relevanten Umstände wie insbesondere die Vermögensverhältnisse des Berechtigten, des Verpflichteten und des anderen (künftigen) Ehegatten ( Brauneder aaO § 1221 Rz 11 mwN).

4.1 In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 Ob 92/04h (SZ 2005/86) billigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des damaligen Berufungsgerichts, die Zahlung einer Heiratsausstattung (Heiratsgut iSd § 1220 ABGB) durch den Unterhaltsverpflichteten sei bei der Festsetzung des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau angemessen zu berücksichtigen. Der erkennende Senat vertrat jedoch im Gegensatz zum Berufungsgericht die Auffassung, es erscheine im Hinblick darauf, dass es sich beim Ausstattungsanspruch um einen aus der Unterhaltspflicht der Eltern hervorgehenden Unterhaltsanspruch im weitesten Sinn handle, sachgerecht, auf diesen Anspruch durch eine den Umständen des Einzelfalls angemessene Verminderung der Prozentkomponente und nicht als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage bei der Bemessung des Unterhalts geschiedener Ehegatten Bedacht zu nehmen.

4.2 Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Tochter des Beklagten einen Anspruch auf Ausstattung gemäß § 1220 ABGB weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht hat, sodass es sich bei der erwähnten Zahlung um eine freiwillige Zuwendung handle, welche sich auf die übrigen Unterhaltspflichten des Beklagten (insbesondere auch gegenüber der Klägerin) nicht auswirke (vgl RIS Justiz RS0047392). Doch selbst wenn man mit den Ausführungen des Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei der von ihm gesetzlich geschuldeten, aber ohne Aufforderung durch seine Tochter geleisteten Zahlung um keine freiwillige Zuwendung gehandelt habe, ist zu berücksichtigen, dass nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin die Tochter des Beklagten bereits im Jahr 2004 geheiratet hat, während der Beklagte erst nach Zustellung der gegenständlichen Klage am einen Betrag von 20.000 EUR an seine Tochter überwiesen hat. Da sowohl hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausstattung als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten auf den Zeitraum der Eheschließung abzustellen ist (RIS Justiz RS0022265), wäre es am Beklagten gelegen gewesen, darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Ausstattungsbetrag von ihm nicht in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Eheschließung seiner Tochter geleistet wurde, da andernfalls durch die Verschiebung der Leistung in ein anderes Jahr seine gegenüber der Klägerin bestehende Unterhaltspflicht willkürlich beeinflusst werden könnte. Der Beklagte hat jedoch insbesondere nicht dargelegt, welche zwingenden wirtschaftlichen Gründe ihn ausnahmsweise an einer der Eheschließung seiner Tochter zeitnahen Leistung der Ausstattung gehindert hätten, zumal er sich grundsätzlich schon im Jahr 2004 auf diese Zahlung hätte einstellen können, indem er entsprechende Ersparnisse anlegt bzw den Ausstattungsbetrag aus seinem festgestellten Einkommen leistet. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung 10 Ob 92/04h (SZ 2005/86) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem das Heiratsgut vom Verpflichteten im Zeitraum der Hochzeit geleistet wurde.

4.3 Wenn die Vorinstanzen aufgrund der dargestellten Sachlage im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangten, dass sich das vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund erst fünf Jahre nach der Eheschließung geleistete „Heiratsgut“ nicht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin auswirke, kann darin jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Die Revision des Beklagten war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

5. Zur Revisionsbeantwortung:

Der Beschluss des Berufungsgerichts, womit es die Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO zuließ und es der Klägerin gemäß § 508 Abs 5 ZPO freistellte, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, wurde der Klagevertreterin am zugestellt. Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Revisionsbeantwortung endete daher am . Die im ERV erst am entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung ist daher jedenfalls verspätet und war deshalb zurückzuweisen (RIS Justiz RS0043688 [T1]).