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Nachweis der beruflichen Veranlassung einer Reise
Im vorliegenden Fall wurden von der Berufungswerberin Aufwendungen für die Teilnahme an einem Seminar sowie einer Reise nach Venedig (Eröffnung der Architekturbiennale) als Werbungskosten geltend gemacht, wobei die berufliche Veranlassung mit dem Konnex zur Tätigkeit als Planungssprecherin sowie mit der Einladung einer Architektin begründet wurde. Eine Belegvorlage – so die weiteren Rechtsmittelausführungen – sei nicht vonnöten, da die Berechnung der Werbungskosten auf Basis von Tagesdiäten und Kilometergeldern erfolgt sei. Damit eine Sachverhaltsbeurteilung über den Inhalt einer Studienreise erfolgen kann, muss hierzu ein möglichst umfassendes Gesamtbild von abgabenrechtlich bedeutsamen Umständen vom Abgabepflichtigen dargelegt oder aber erforderlichenfalls erforscht werden. Hierbei kommt den Aspekten der Amtswegigkeit des Verfahrens im Sinne des § 115 BAO, der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (§ 119 BAO) und der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) eine wesentliche Rolle zu. Da – trotz entsprechender Aufforderung der Abgabenbehörde erster Instanz – seitens der Berufungswerberin die Vorlage von Belegen, wie etwa einem Programm betreffend den Kurs Liegenschaftsbewertung bzw. zur Eröffnung der Architekt...