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Familienbeihilfe: Anspruch
§ 2 Abs. 2 FLAG stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich nach der Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind (als welches nach § 2 Abs. 3 FLAG eben auch das Stiefkind zählt) ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) darauf, dass die Person die Unterhaltskosten für das Kind trägt. Auf eine Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nach der hg. Rechtsprechung nicht an. – (§ 2 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
( 2012/16/0054, 0135)