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Gesellschaftsteuer: Einbringungen
Nach § 22 Abs. 4 UmgrStG sind Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 GebG 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. „Im vorliegenden Beschwerdefall hatten die drei Söhne von DI R. – abgesehen von den Kommanditanteilen – ihre Anteile an den gesellschaftsteuergegenständlichen Liegenschaften innerhalb der Zweijahresfrist geschenkt erhalten. Das Miteigentum an diesen Liegenschaften kam daher nicht der Kommanditgesellschaft zu, sondern – wenngleich als Sonderbetriebsvermögen – den drei Söhnen, die in weiterer Folge nach dem klaren Inhalt des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages als Einbringende dieser Liegenschaftsanteile in die Mitbeteiligte einbrachten.“ – (§ 22 Abs. 4 UmgrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0220)