OGH vom 10.09.2003, 9Ob36/03i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Ernst G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Hans Peter O*****, 2) Mag. Ursula O*****, 3) Paula S 4) Ernst S 5) Mag. Claudia S 6) Norbert W*****, 7) Elisabeth S 8) Mag. Irene K*****, alle vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ermächtigung und Erwirkung unvertretbarer Handlungen (Streitwert EUR 5.813,83), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 510/02f-31, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 31 C 1626/00z-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1) Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 388,68 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin EUR 64,78 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2) Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihrem stattgebenden Teil und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien) sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger einerseits und die Beklagten andererseits sind Eigentümer zweier in Form eines "L" aneinander gebauter Häuser, die einen gemeinsamen Innenhof einschließen. Dieser Innenhof, in dem sich ein zur Liegenschaft des Klägers gehörendes Garagengebäude befindet, ist sowohl durch ein auf der Liegenschaft des Klägers gelegenes Tor als auch durch ein Tor auf der Liegenschaft der Beklagten mit Fahrzeugen erreichbar.
Auf der Liegenschaft der Beklagten ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers der klägerischen Liegenschaft die Dienstbarkeit der Toreinfahrt und der Durchfahrt durch den Hof der Liegenschaft der Beklagten einverleibt.
Im Verfahren 32 C 1506/98 (32 C 1767/98) des Erstgerichts wurde der Bestand dieser Dienstbarkeit rechtskräftig festgestellt. Ferner wurden die Eigentümer des dienenden Grundstücks in diesem Verfahren verpflichtet, dem Kläger "die Haustor und Hofschlüssel" zu übergeben, aufgestellte Hindernisse zu entfernen und weitere Störungen zu unterlassen.
Die in Rede stehende Dienstbarkeit wurde 1924 begründet. Der damalige Eigentümer der herrschenden Liegenschaft ließ im Hof seines Hauses die erwähnte Garage und ein Benzinlager mit einer Abfüllstelle für 1500 Liter Benzin errichten, wobei ihm von der Behörde vorgeschrieben wurde, dass die "Sammelgrube die ganze in den Reservoiren der Automobile befindliche Benzinmenge" aufnehmen können müsse. Zur Erlangung der baubehördlichen Genehmigung für den Garagenbau erwarb der Eigentümer der nunmehr dem Kläger gehörenden Liegenschaft einen Teil der Nachbarliegenschaft; gleichzeitig wurde ihm und seinen Rechtsnachfolgern von der Verkäuferin die in Rede stehende Dienstbarkeit eingeräumt. Der Kaufpreis für das erworbene Grundstück einschließlich der Vergütung für die Einräumung der Dienstbarkeit betrug 1,000.000,- Kronen.
1995 erwarb der Kläger die herrschende Liegenschaft. Er ließ das darauf befindliche Haus aufstocken und baute im Hof einen Aufzug ein. Ferner schuf er in der Garage drei Stellplätze für PKW und einen vierten PKW-Stellplatz in der gegenüber der Garageneinfahrt befindlichen ehemaligen Remise. Diese vier PKW-Stellplätze wurden mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom nach dem Wiener Garagengesetz "in vier Pflichtstellplätze umgewidmet". Da die Eigentümer der dienenden Liegenschaft den Bestand der Dienstbarkeit bestritten, erwirkte der Kläger das oben erwähnte Urteil im Verfahren 32 C 1506/98 (32 C 1767/98).
Mit seiner nunmehrigen Klage begehrt der Kläger primär, die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten, ihn zu ermächtigen, auf eigene Kosten und nach seinem Ermessen weitere Haustor- und Hofschlüssel der dienenden Liegenschaft anfertigen zu lassen (Pkt 1a). Eventualiter begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm zur Anfertigung weiterer Schlüssel (erforderlichenfalls mehrmals) die erforderliche Schlüsselkarte auszufolgen, wobei die Anzahl der auf seine Kosten anzufertigenden Schlüssel in seinem Ermessen liege (Pkt 1b).
Ferner begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, in Hinkunft sämtliche Erklärungen abzugeben und/oder Unterschriften zu leisten, die es im Falle der Änderung der Zugangsmöglichkeit zur Haus- und Hofeinfahrt ihm ermöglichen, die Dienstbarkeit auszuüben (Pkt 2).
Überdies begehrt der Kläger für den Fall, dass eines der derzeitigen oder beide Schlösser defekt sein sollten oder ein neues Schloss eingebaut bzw durch weitere Schlösser ersetzt werden sollte, oder für den Fall, dass die Beklagten in Zukunft die vorhandenen Schließ- und Öffnungsmechanismen gegen modernere Schließ- und Öffnungsmechanismen ersetzen sollte, die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger dies binnen drei Tagen nachweislich schriftlich mitzuteilen und ihm entsprechend zu seinem obigen Urteilsbegehren entweder eine generelle Ermächtigung zu erteilen, auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen die erforderlichen Geräte anzufertigen oder ihm die erforderlichen Berechtigungsunterlagen auszufolgen (Pkt 3).
Schließlich begehrt der Kläger die Feststellung, dass die jeweiligen urteilsmäßigen Feststellungen wechselseitig auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Parteien übergehen (Pkt 4).
Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, dass ihm die Beklagten erst im Zuge eines von ihm auf Grund des Urteils im Vorprozess eingeleiteten Exekutionsverfahrens einen Schlüssel ausgehändigt hätten. Damit werde ihm aber die Ausübung seines Rechts nicht ausreichend ermöglicht.
Bei den betroffenen Häusern habe es sich schon zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit um Zinshäuser gehandelt, die jeweils mehrere Bestandobjekte aufgewiesen hätten. Die Dienstbarkeit sei damals zugunsten aller Bestandnehmer der herrschenden Liegenschaft begründet worden. Es sei unvorstellbar, dass sich der damalige Eigentümer das Recht nur für sich selbst ausbedungen habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die von ihm errichtete Garage bereits damals für drei Stellplätze errichtet worden sei. Die damalige Vereinbarung könne daher nur dahin interpretiert werden, dass den Bestandnehmern der herrschenden Liegenschaft im Umfang der vorhandenen Stellplätze auch die Zufahrtsmöglichkeit gewährleistet werden sollte. Es stehe im Ermessen des Klägers, in welchem Umfang er und seine Bestandnehmer die Dienstbarkeit ausüben. Für den Fall, dass er sein Recht - wozu er selbstverständlich verpflichtet sei - nicht schonend ausübe, stehe den Beklagten ohnedies der Rechtsweg offen. Bei der erforderlichen Zahl der Schlüssel müsse auch berücksichtigt werden, dass auch zweispurige Kraftfahrzeuge eingestellt werden könnten. Die auf die zukünftige Entwicklung abgestellten Begehren dienten der Vorbeugung künftiger Schwierigkeiten und der Absicherung des Rechtes des Klägers für die Zukunft.
Die Beklagten bestritten sämtliche Klagebegehren. Schon aus den Abmessungen der Garage und dem notwendigen Raum- und Manövrierbedarf der damaligen Autos ergebe sich, dass sie nur für ein einziges Kraftfahrzeug gebaut worden sei. Es sei damals auch nur ein Stellplatz genehmigt worden Die Dienstbarkeit sei daher eine höchstpersönliche gewesen. Sie sei überdies durch jahrelange Nichtausübung erloschen. Jedenfalls stehe das Ein- und Durchfahrtsrecht dritten Personen nicht zu. Der Kläger habe durch Bauführungen im Hof selbst dafür gesorgt, dass es nunmehr unmöglich sei, über seine Einfahrt die Garage zu benützen. Trotzdem habe er weitere Abstellplätze errichtet. Damit versuche er, sein Recht unzulässig auszuweiten. Die Einfahrtsbreite der Torbögen (1,90 m) der belasteten Liegenschaft entspreche überdies nicht der Bestimmung des § 10 des Wiener Garagengesetzes, die eine Einfahrtsbreite von mindestens 2,80 m vorschreibe. Schließlich sei zu bedenken, dass die Ausfahrt in eine Einbahnstraße führe, sodass ein weiträumig rangierendes Fahrzeug auf einer nahegelegenen Straße zu einer unabsehbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Die Ausnutzung der Dienstbarkeit sei daher gar nicht mehr möglich. Ferner stellten die Beklagten einen Zwischenantrag auf Feststellung, "ob nur mit einem Fahrzeug der Kläger berechtigt ist, diese Durchfahrt zu benutzen oder mit mehreren Fahrzeugen". Das Erstgericht gab sämtlichen Klagebegehren (auch dem Eventualbegehren) statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und ging überdies davon aus, dass die 1924 errichtete Garage innen 6,9 m breit und 6,5 m tief gewesen sei und über eine 5,6 m breite Einfahrt verfügt habe. Den von den Beklagten erhobenen Zwischenantrag auf Feststellungen wies das Erstgericht mit Beschluss aus formellen Überlegungen "ab".
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass dem Kläger das von ihm behauptete Recht zustehe und dass er sich nicht mit einer Schlüsselgarnitur zufrieden geben müsse. Allein durch die Vermehrung der Familienangehörigen, durch Erbfall oder durch Rechtsgeschäfte könne es zu einer Erweiterung der Zahl der Berechtigten kommen. Zudem sei die Garage schon 1924 relativ groß errichtet worden. Auch im Bescheid der für die Genehmigung des Benzintanks zuständigen Magistratsabteilung sei von den "Reservoiren der Automobile" die Rede. Von einer unzulässigen Erweiterung der Dienstbarkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger Garagenplätze auch an nicht im Haus wohnende Personen vermieten würde; dies sei aber nicht der Fall.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil in der Stattgebung des zu Pkt 1a erhobenen Klagebegehrens auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu ermächtigen, auf seine Kosten und nach seinem Ermessen weitere Haus- und Hoftorschlüssel anfertigen zu lassen. Im Übrigen änderte es das Ersturteil im Sinne der Abweisung der zu Pkt 2 - 4 erhobenen Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-, nicht aber EUR 20.000,-
übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Den Beschluss über die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung wurde mit der Maßgabe bestätigte, dass dieser Antrag zurückgewiesen werde.
Das Berufungsgericht billigte die von den Beklagten bekämpfte Feststellung über die Innenmaße der Garage und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Das Versperrthalten des Einfahrtstors durch die Beklagten sei in deren wohlverstandenem Interesse. Die daraus entstehenden Unbequemlichkeiten seien dem Kläger zumutbar. Trotzdem sei das zu Pkt 1a erhobene Klagebegehren berechtigt, ohne dass es darauf ankomme, mit wie vielen Fahrzeugen der Kläger selbst oder allfällige Bestandnehmer rechtmäßig von diesem Einfahrts- und Durchfahrtsrecht Gebrauch machen. So lange eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt werde, könne von einer unzulässigen Erweiterung nicht gesprochen werden. Würde allein der Kläger das Fahrrecht ausüben, hätten die Beklagten Vorsorge für die Möglichkeit der Ausübung seines Rechts zu tragen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass nicht nur der Kläger sein Fahrzeug benütze, sondern dass er allenfalls in seinem Haushalt lebenden Personen den Gebrauch seines KFZ einräume und dafür weitere Haustorschlüssel notwendig seien. Vermiete der Kläger seinen Garagenplatz, sei der Bestandnehmer im Wege ergänzender Vertragsauslegung berechtigt, die Ausfolgung eines Haustorschlüssels zu verlangen, den er aber auf eigene Kosten beliebig vervielfältigen dürfe. Dass in einem solchen Fall nicht der Kläger sondern sein Mieter das Ein- und Durchfahrtsrecht ausübe, sei keine unzulässige Frequenzsteigerung, weil damit keine unzulässige Mehrbelastung entstehe. Das Recht stehe überdies nicht nur dem Kläger sondern auch seinen Rechtsnachfolgern zu, woraus sich ergebe, dass schon aus diesem Grund eine natürliche Erweiterung der Berechtigten möglich sei.
Der Hinweis auf § 10 Abs 1 des Wiener Garagengesetzes sei nicht geeignet, das dingliche Recht des Klägers zu vernichten. Das zu Pkt 1b erhobene Eventualbegehren, dem das Erstgericht ebenfalls stattgegeben habe, sei nicht zu beachten, da es im Hinblick auf die Stattgebung des Hauptbegehrens nicht Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung werden könne.
Die übrigen Klagebegehren seien abzuweisen. Es handle sich dabei inhaltlich um vorbeugende Leistungsklagen, die nur dann gerechtfertigt seien, wenn ein besonderes rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung über ein Recht des Klägers bestehe. Der Kläger habe kein Vorbringen über eine Wiederholungsgefahr in dem Sinn behauptet, dass sich die Beklagten im Fall der Änderung der Schließ- und Öffnungsmechanismen weigern werden, ihm die Ausübung des Servitutsrechtes zu ermöglichen. Am Klagebegehren lt. Punkt 4. habe der Kläger kein rechtliches Interesse, weil nicht der Bestand des Rechtes sondern eine daraus resultierende Verpflichtung strittig sei.
Die Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob ein Servitutsberechtigter klageweise begehren könne, im Hinblick auf eine beabsichtigte Vermietung eines Stellplatzes weitere Haus- und Hoftorschlüssel zur Ausübung der Dienstbarkeit nach seinem Ermessen anfertigen zu lassen, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Seiten. Der Kläger wendet sich gegen den abweisenden Teil der Entscheidung. Er macht Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt er, die Entscheidung des Erstgerichtes - mit Ausnahme des Ausspruchs über das Eventualbegehren - wiederherzustellen.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil in seinem stattgebenden Teil. Sie machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Beklagten beantragen, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Der Zwischenantrag der Beklagten auf Feststellung ist rechtskräftig zurückgewiesen und daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Der die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffende Zulassungsausspruch wird mit der oben wiedergegebenen Rechtsfrage begründet, die sich im Zusammenhang mit der Revision gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils nicht stellt. Die Revision des Klägers kann daher nur zulässig sein, wenn er eine andere als die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage geltend macht, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt. Dies ist aber nicht der Fall.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Mit den dazu erstatteten Ausführungen bekämpft der Kläger in Wahrheit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Das Berufungsgericht hat die Klagebegehren des Klägers lt. den Punkten 2 und 3 der Klage zu Recht als "vorbeugende Leistungsklage" qualifiziert (zum derartige Klagen betreffenden Meinungsstand etwa Rechberger in Rechberger, ZPO² § 406 Rz 8ff mwN).
Die Meinung des Klägers, die mit diesen Begehren geltend gemachten Verpflichtungen seien nach seinem Vorbringen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung verletzt worden, ist nicht richtig. Geltend gemacht wurde die Verletzung des Rechtes des Klägers auf Ausfolgung einer hinreichenden Anzahl von Schlüsseln für die bestehenden Tore. Insofern hat der Kläger ein Leistungsbegehren erhoben, dessen Zulässigkeit nicht in Frage steht und dem die Vorinstanzen auch stattgegeben haben (dazu unten). Die hier in Rede stehenden vorbeugenden Begehren betreffen hingegen Verpflichtungen der Beklagten, die überhaupt nur unter Voraussetzungen zum Tragen kommen, die derzeit nicht bestehen und von denen überhaupt nicht sicher ist, ob sie jemals bestehen werden.
Auch der Revisionswerber verkennt nicht, dass eine vorbeugende Leistungsklage unter diesen Umständen - wenn überhaupt - jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt, also im Falle eines besonderen rechtlichen Interesses, dass dann gegeben ist, wenn die Besorgnis besteht, dass der Verpflichtete in Zukunft geschuldete Leistungen nicht oder nicht zeitgerecht erbringt und die Nachholung der Leistung nicht möglich ist oder dem Berechtigten nichts mehr bringt, sodass es dem Berechtigten ohne eine solche Klage in Wahrheit nicht möglich wäre, sein Recht durchzusetzen (vgl dazu die schon vom Erstgericht zitierte Entscheidung JBl 1992 520; ferner Böhm, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage 57f sowie Burgstaller,
Die Klage auf künftige Leistung, JBl 1989, 545 [548ff]). Ob ein derartiges besonderes rechtliches Interesse gegeben ist - oder hier vorrangig - ob die klagende Partei ein solches besonderes rechtliches Interesse überhaupt schlüssig behauptet hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber hier nicht die Rede sein. Streitpunkt zwischen den Parteien ist vor allem die Frage, ob dem Kläger mehr als eine Schlüsselgarnitur zusteht bzw. auf wie viele Schlüsselgarnituren er Anspruch hat. Diese Frage ist ohnedies Gegenstand des vom Kläger zu Punkt 1a erhobenen Begehrens. Dass die Beklagten trotz der mit der Entscheidung über dieses Begehren verbundenen Klarstellung des Anspruchs im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die nicht abzusehen ist und von der nicht einmal feststeht, ob sie stattfinden wird, abermals den (dann schon grundsätzliche geklärten) Anspruch des Klägers bestreiten werden, kann keineswegs unterstellt werden und wurde vom Kläger auch nicht schlüssig behauptet. Zudem kann hier wohl auch nicht davon die Rede sein, dass im Falle einer neuerlichen Rechtsverletzung etwa nach Montage eines geänderten Sperrsystems die Rechtsdurchsetzung mangels Nachholbarkeit der Leistung anders als durch eine vorbeugende Leistungsklage nicht möglich sei.
Zur Abweisung des unter Punkt 4 der Klage erhobenen Begehrens enthält die Revision keinerlei Vorbringen.
Da der Kläger somit keinerlei Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität geltend macht, ist seine Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war die ihrem Kostenbegehren zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage zu reduzieren, weil sich die Revision des Klägers ja nur auf drei der vier Klagebegehren bezieht. Da der Kläger seine Begehren nur global mit einem Gesamtbetrag bewertet hat, muss der von ihm in der Klage angegebene Streitwert auf das zu Pkt 1 erhobene Begehren und auf die übrigen Klagebegehren aufgeteilt werden. Eine gleichmäßige Aufteilung auf alle Begehren ist hier nicht sachgerecht, weil sich das zu Punkt 4 erhobene Begehren auf alle übrigen Begehren - also auch auf jenes nach Pkt 1 - bezieht und weil die für die Entscheidung über das zu Punkt 1 erhobene Begehren zu lösende Rechtsfrage auch den zu Punkt 2 und 3 erhobenen Begehren zu Grunde liegt. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, den Streitwert von EUR 5.813,83 auf das zu Punkt 1 erhobene Begehren einerseits und auf die übrigen Begehren andererseits im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen.
Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch - im Sinne ihres Aufhebungsantrag - berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Kläger sämtliche Einwände, die den Bestand der Dienstbarkeit betreffen - etwa die Einwände, sie sei mangels Ausübbarkeit erloschen - verwehrt sind, weil der Bestand des Rechtes im Vorprozess rechtskräftig festgestellt wurde. Derartige Einwände hätte - soweit er dies nicht ohnedies getan hat - im Vorprozess erheben müssen. Dies gilt auch für den Hinweis auf § 10 des Wiener Garagengesetzes, sodass nicht näher erörtert werden muss, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine beim Bau von Garagen einzuhaltende Bauvorschrift handelt, die überdies bei beschränkten Fahrzeugabmessungen eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Einfahrtsbreite zulässt.
Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang eines Fahrund/oder Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor (RIS-Justiz RS0011741; 1 Ob 113/01a), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720; 1 Ob 113/01a). Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RIS-Justiz RS0016368; RS0097856; 1 Ob 113/01a). Nach den spärlichen hier vorhandenen Tatsachengrundlagen - mehr wurde von den Parteien auch nicht behauptet - muss aber davon ausgegangen werden, dass der Vereinbarung über die Begründung der Dienstbarkeit offenkundig die Absicht zu Grunde lag, für den Hauseigentümer selbst - und damit wohl auch für dessen Familie - die Voraussetzungen für die Abstellung eines Autos im Hof zu schaffen. Dass die den Vertrag schließenden Parteien darüber hinaus beabsichtigten, auch für die Mieter der herrschenden Liegenschaft Einfahrts- und Durchfahrtsrechte zu schaffen bzw dass sie eine derartige Möglichkeit auch nur ins Auge fassten, ist nicht anzunehmen. Dies ergibt sich schon aus der Größe der Garage, wobei es gar nicht darauf ankommt, ob sie Platz für nur ein Fahrzeug oder auch für ein zweites geboten hat. Vor allem war aber zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (1924) schon der Besitz eines Autos für den Hauseigentümer alles andere als eine Selbstverständlichkeit; die Notwendigkeit, Vorsorge für die Kraftfahrzeuge der Mieter eines Zinshauses zu treffen, war damals wohl nicht vorhersehbar.
Es muss daher angenommen werden, dass mit dem Vertrag über die Begründung der Dienstbarkeit das darin normierte Recht dem Hauseigentümer und seiner Familie eingeräumt wurde. Da - wie gezeigt - unter Berücksichtigung dieses Umstandes auf die jeweiligen Bedürfnisse der Liegenschaft abzustellen ist, bedeutet dies, dass der Kreis der Berechtigten - etwa im Falle der Vergrößerung der Eigentümerfamilie aber auch im Falle der Aufteilung der Eigentümerstellung auf mehrere Personen - im Rahmen der damals vorstellbaren Nutzung größer werden kann (Was im Falle einer Vielzahl von Eigentümern, insbesondere im Falle der Begründung von Wohnungseigentum zu gelten hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil dieser Fall nicht gegeben ist).
Richtig ist auch, dass der Eigentümer des Hauses sein Recht, im Hof gelegene Stellplätze zu benützen und zu diesem Zweck durch das Tor der belasteten Liegenschaft zuzufahren, an einen Dritten - etwa im Wege eines Bestandvertrages - weitergeben kann, weil ja damit keine Ausweitung des Rechtes verbunden ist, das in einem solchen Fall eben nicht vom Eigentümer selbst sondern von dessen Bestandnehmer ausgeübt werden kann. Hingegen ist der Standpunkt des Klägers, dass grundsätzlich alle Wohnungsmieter (und auch deren Familienangehörigen) in den Genuss des Servitutsrechts kommen müssen, mit der eben erläuterten Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Das Berufungsgericht hat im Übrigen bereits zutreffend (und auch unwidersprochen) darauf hingewiesen, dass das Versperrthalten des betroffenen Tors einem legitimen Interesse der Beklagten entspricht, sofern durch die Ausfolgung einer ausreichenden Anzahl von Schlüsseln an den Servitutsberechtigten dessen ungestörte Rechtsausübung gesichert ist. Sind mehrere Personen zur Durchfahrt berechtigt - was zwar naheliegt, aber derzeit noch nicht feststeht - reicht daher die Ausfolgung eines Schlüssels (bzw einer Schlüsselgarnitur) nicht aus. Damit stellt sich die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Zulassungsausspruchs aufgeworfene Frage, ob der Berechtigte in einem solchen Fall das Recht hat, sich "nach seinem Ermessen" Schlüssel anfertigen bzw ausfolgen zu lassen.
Diese Frage ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen zu verneinen, weil mit dieser Formulierung das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten, sich Schlüssel zu beschaffen, vom tatsächlichen Bedarf völlig abgekoppelt wird. Zwar trifft es zu, dass der Besitz von Schlüsseln und auch deren Ausfolgung an (allenfalls nicht berechtigte) Dritte noch nicht gleichbedeutend ist mit einer Rechtsausübung durch nicht berechtigte Dritte. Der Standpunkt, die Beklagten könnten einer unzulässigen Ausweitungen der Servitut - wenn sie tatsächlich erfolge - ohnedies mit Klage entgegentreten, führt aber zu einer unzulässigen Lastenverteilung zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Dienstbarkeitsverpflichteten, weil er letzteren zwingen würde, durch Ausfolgung einer unbeschränkten Zahl von Schlüsseln die Voraussetzungen für eine nur schwer kontrollierbare Benützung der Zufahrt zu ermöglichen und dann im Einzelfall die Berechtigung der Zufahrenden zu kontrollieren bzw gegen unberechtigte Benützung vorzugehen. Sachgerechter - und mit dem Gebot, Dienstbarkeiten schonend auszuüben, im Einklang - ist es, vom (dadurch nicht unzumutbar belasteten) Dienstbarkeitsberechtigten zu verlangen, die Berechtigung der betroffenen Personen im Einzelfall nachzuweisen und auf diese Weise die Ausfolgung der tatsächlich benötigten Schlüssel zu erwirken.
Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass dem zu Punkt 1a erhobenen Klagebegehren in seiner derzeitigen Form nicht stattgegeben werden kann. Denkbar ist nur ein Anspruch des Klägers auf eine bestimmte Anzahl von Schlüsseln, der aber voraussetzt, dass der Kläger die Zahl der Berechtigten angibt und deren Berechtigung nachweist. Dies ist aber bislang nicht erfolgt.
Eine sofortige Abweisung des Klagebegehrens kommt aber nicht in Betracht, weil die Parteien, die mit der hier vertretenen Rechtsauffassung bislang nicht konfrontiert wurden, nicht überrascht werden dürfen. Vielmehr muss ihnen Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen, geeignetes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Anträge zu stellen.
Damit erweist sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, sodass die Sache - unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen - an die erste Instanz zurückzuverweisen war.
Die endgültige Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz hängt - auch was das Verfahren über die Begehren lt. den Punkten 2 bis 4 der Klage anlangt - von der Entscheidung über das noch offene Begehren ab, weil erst dann das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen beurteilt werden kann. Insofern besteht daher im Kostenpunkt ein untrennbarer Zusammenhang, der es notwendig macht, die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zur Gänze aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.