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Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG für Privatwohnung (§ 5 Abs. 1 EStG)
Bei Personengesellschaften steht das Instrument der verdeckten Ausschüttung zur Anpassung nicht fremdüblich gestalteter Mietverhältnisse betreffend den privaten Wohnraum des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zur Verfügung. Die Korrektur hat hier im Wege der Entnahme zu erfolgen. Dies schließt für dauerhaft privat genutzte Gebäude die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen des Unternehmens aus. Die Judikatur des VwGH zur Zuordenbarkeit von privat genutztem, aber jederzeit für betriebliche Zwecke nutzbarem Wohnraum zum gewillkürten Betriebsvermögen von Körperschaften ist insofern auf Personengesellschaften nicht übertragbar ( RV/0014-G/11).