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Gewinnpauschalierung und Bilanzierung (§ 4 Abs. 1, § 17 EStG)
Ein Gaststättenbetrieb hat seinen Gewinn stets nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bilanzierung ermittelt. So geschah dies auch für 2004, und es wurde ein Gewinn von 90.547 Euro bilanziert. Im Rahmen der Steuererklärung wurde jedoch die Pauschalierung für das Gaststättengewerbe in Anspruch genommen und damit nur ein Gewinn von 26.000 Euro erklärt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden sämtliche Buchhaltungsunterlagen übergeben; infolge freiwilliger Bilanzierung wurde die Pauschalierung nicht gewährt. Wenn der Steuerpflichtige den Gewinn freiwillig durch Buchführung ermittelt, dann steht die Pauschalierung nicht zu. Eine freiwillige Buchführung liegt dann vor, wenn laufend Bücher geführt werden, in welche die wesentlichen Geschäftsfälle Eingang finden; werden Abschlussarbeiten wie die Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen sowie die Forderungsbewertung unterlassen, dann steht dies der Buchführung nicht entgegen ( 2009/13/0036).