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Steuervorteil bei Luxusdienstwagen und die Streichung des Pendlerpauschales
Die Lösung des „Problems“ sieht anders aus
In SWK-Heft 8/2013, 423, beschäftigten sich Gottholmseder/Shubshizky mit der Streichung des Pendlerpauschales für Nutzer von Dienstwagen. Die Autoren zeigen dabei, dass ein Dienstwagen steuerlich nicht unbedingt einen Vorteil darstellen muss (womit die geplante Streichung des Penderpauschales unangemessen erscheint). Es wird aber auch eingestanden, dass dieses Ergebnis nicht für Luxusfahrzeuge gelten muss. Der Grund, warum bei Luxusfahrzeugen sehr wohl ein steuerlicher Vorteil entstehen kann, liegt in der Begrenzung des Sachbezugswertes mit maximal 600 Euro pro Monat. Dies führt dazu, dass auf Ebene des Dienstnehmers für ein vergleichsweise luxuriöses Fahrzeug mit einem Anschaffungswert von z. B. 100.000 Euro gleich viel an Sachbezug zu versteuern ist wie etwa bei einem Audi A4 mit einem Anschaffungswert von 40.000 Euro (jeweils 600 Euro [1,5 % von 40.000 Euro]). Auf Ebene des Dienstnehmers bleibt daher jener Teil des Anschaffungswerts, der über 40.000 Euro hinausgeht (in der Folge kurz als „übersteigender Betrag“ bezeichnet), unbesteuert, weil der Sachbezugswert durch den übersteigenden Betrag nicht erhöht wird.
1. Steuervorteil bei Luxusdienstwagen
Nun ist freilich zu berücksichtig...