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OGH zur Abberufung des Stiftungsvorstands
Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es liegt insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vor ( 6 Ob 187/12m; ebenso: 6 Ob 40/12v). Der Stiftungsvorstand schuldet ebenso wie die anderen Stiftungsorgane keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich sorgfältiges Bemühen. Daher kann bei einem Antrag des Begünstigten auf Abberufung des Vorstands nicht geprüft werden, ob die Höhe der Zuwendung richtig war. Entscheidend ist (vergleichbar dem Amtshaftungsverfahren), ob das Handeln des Vorstands vertretbar war ( 6 Ob 157/12z).