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SWK 9, 20. März 2013, Seite 497

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Korrektur zu UmS 200/6/2013

Im zweiten Aufzählungspunkt ist im letzten Satz ein sinnstörender Fehler enthalten. Der Satz muss richtig heißen: „Die spätere Realisierung durch die B-GmbH gilt als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295 BAO und führt dem Grunde nach zur Festsetzung für das Jahr 01.“

Verschmelzung und atypisch stille Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft

UmS 201/9/13: Die natürliche Person A hat sich am Unternehmen der dem B zu 100 % gehörenden B-GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Die dem C zu 100 % gehörende C-GmbH wird zum als übertragende Gesellschaft auf die B-GmbH verschmolzen. Alle Personen und Gesellschaften sind im Inland ansässig. Scheidet A bei Fehlen einer vertraglichen Sonderregelung (Fortsetzungsklausel) verschmelzungsbedingt aus?

Antwort: Nicht zwingend.

Die beiden VwGH-Entscheidungen zum zwingenden Ausscheiden eines stillen Gesellschafters (; , 97/13/0078) betrafen Umwandlungen nach dem UmwG und damit eine übertragende Gesellschaft. Die Übersetzung dieser Rechtsprechung auf übernehmende Gesellschaften erscheint nicht zwingend. Das Fehlen einer vertraglichen Regelung löst die Frage aus, ob verschmelzungsbedingt eine wesent...

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