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VfGH vom 01.03.2003, B1390/02

VfGH vom 01.03.2003, B1390/02

Sammlungsnummer

16815

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die zwangsweise Anhaltung eines LKW durch ein Organ der Zollwache zwecks Kontrolle der Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe; keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde aufgrund des im Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen administrativen Instanzenzuges

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Transportunternehmer und Eigentümer eines mit deutschem Kennzeichen zugelassenen LKW. Dieser wurde von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers am auf der A1, Richtungsfahrbahn Wien, gelenkt. Anlässlich einer auf dem Autobahnparkplatz Söllheim bei Salzburg Nord durchgeführten Kontrolle kam ein Organ der Zollwacheabteilung Salzburg zum Ergebnis, dass der Tagesausweis nicht ordnungsgemäß vor Benützung der Straße entwertet worden sei, weil der Lenker den Tagesausweis erst während der Kontrolle ausgefüllt habe. Das Zollwacheorgan verlangte daher im Sinne des § 6 Abs 5 des Straßenbenützungsabgabegesetzes (s. unten, Pkt. II.3.) die Entrichtung der Abgabe und des Abgabenerhöhungsbetrages. Der Lenker verweigerte zunächst die sofortige Bezahlung, weil seiner Ansicht nach der Tagesausweis ordnungsgemäß entwertet worden sei. Darauf untersagte das Zollwacheorgan die Weiterfahrt. Schließlich wurde - nach Herbeiholung eines weiteren Mitarbeiters des LKW-Eigentümers - nach längerer Diskussion der geforderte Betrag doch entrichtet. Anschließend gestattete das Zollwacheorgan nach Rückgabe der Fahrzeugdokumente die Weiterfahrt. Die Anhaltung - im Sinne der Hinderung an der Weiterfahrt - dauerte ca. 55 Minuten.

2. Gegen diese zwangsweise Anhaltung (zwangsweises Abstellen des LKW) erhob der LKW-Eigentümer Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG (Art129a Abs 1 Z 2 B-VG) an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Salzburg wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Der UVS Salzburg wies die Beschwerde mit Bescheid vom wegen Unzuständigkeit zurück; und zwar mit der Begründung, dass nach § 85a Abs 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (s. unten, Pkt. II.3) das Hauptzollamt Innsbruck für die Erledigung der Maßnahmenbeschwerde zuständig sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Darin wird insbesondere die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids begehrt.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet.

II. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Art 129a Abs 1 B-VG lautet:

"Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,

4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

(2) [...]"

2. Das Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG), BGBl. Nr. 629/1994 idF BGBl. I Nr. 144/2001 enthält folgende hier maßgebliche Bestimmungen:

"Gegenstand der Abgabe

§1. (1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,


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-
die in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und


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-
die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und


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-
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt.

(2) [...]"

"Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Der Lenker eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter dessen, der die Abgabe schuldet, sofern nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet."

"Abgabenentrichtung für im Ausland zum Verkehr zugelassene

Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger

§6. (1) Die Abgabe ist vor der abgabepflichtigen Straßenbenützung durch Verwendung amtlich aufgelegter Steuerausweise zu entrichten. Die Steuerausweise sind Wertzeichen, welche durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Geltungsdauer und des Kennzeichens des Kraftfahrzeuges verwendet werden.

(2) Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Tag oder einer Woche (Tages- und Wochenausweise) [...] können gegen Bezahlung des Gegenwertes der Abgabe beim Hauptzollamt Innsbruck erworben werden. [...] Für den Vertrieb von Tages- und Wochenausweisen [...] kann die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in- und ausländischen Vertriebsstellen die Vertriebsberechtigung vertraglich einräumen.

(3) Steuerausweise sind nur gültig, wenn sie vollständig ausgefüllt sind, keine nachträglichen Änderungen vorgedruckter oder eingetragener Daten aufweisen und die abgabepflichtige Straßenbenützung innerhalb der darin angegebenen Geltungsdauer gelegen ist.

(4) Der Lenker des Kraftfahrzeuges hat während einer abgabepflichtigen Straßenbenützung die zur Abgabenentrichtung verwendeten, für das Kraftfahrzeug gültigen Steuerausweise mitzuführen und den Zollorganen oder den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen und zur Kontrolle zu übergeben.

(5) Weist der Lenker bei einer Überprüfung nicht die zur vollständigen Abgabenentrichtung verwendeten gültigen Steuerausweise vor, so hat das kontrollierende Organ die Weiterfahrt durch Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Als Sicherungsmaßnahmen kommen insbesondere die Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel, der Fahrzeugpapiere und, wenn das Fahrzeug außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, die Beschlagnahme der Kennzeichentafeln, sowie allenfalls die Beschlagnahme des Fahrzeuges in Betracht. Die Weiterfahrt ist erst zuzulassen, wenn die fehlende Abgabe und zusätzlich eine Abgabenerhöhung in Höhe von 73 Euro entrichtet wird.

(6) Im Fall des Abs 5 kann die Entrichtung auch durch Zahlung der Abgabe und der Abgabenerhöhung an das kontrollierende Organ erfolgen. Das Organ hat darüber eine Zahlungsbestätigung auszustellen und dem Lenker zu übergeben, welche für den Tag der Ausstellung als Steuerausweis (Tagesausweis) gilt.

(7) [...]

(8) Kann im Fall des Abs 5 die Weiterfahrt nicht zugelassen werden, so ist dies der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Stellt die Abgabenbehörde fest, daß Abgaben noch nicht entrichtet worden sind, hat sie diese Abgaben und allfällige Abgabenerhöhungen mit Bescheid festzusetzen.

(9) [...]

(10) [...]"

"Zuständigkeit zur Erhebung

§8. (1) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs 4 BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben.

(2) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig."

3. Das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegte Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, normiert unter anderem:

"Zollrecht

§1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfaßt

[...]"

(3) [...]

§2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen [...]"

(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.

(4) [...]

"Begriffsbestimmungen

§4. (1) Die im Artikel 4 ZK [Anm.: Zollkodex] enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

1. [...]

[...]

12. 'Zollorgane' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;

13. [...]"

"Aufgaben der Zollverwaltung

§6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere


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-
die Vollziehung des Zollrechts,
-
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
-
die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
-
die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
-
die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
-
die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO."

"Zu Art 243 ZK

§85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu


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1.
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
2.
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
3.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs 1 ZK-DVO entscheidet.

(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster und zweiter Klasse sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt, die Berufung gegen die Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.

§85b. (1) [...]

(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

(3) [...]

§85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§85d Abs 5) zulässig. [...]

(2) [...]

§ 85f. Die Zollbehörden haben den § 2 Abs 3 und die §§85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs 1 und 2 tätig werden."

4. Im Bundesgesetz über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG), BGBl. 18/1975, idF BGBl. I Nr. 132/2002 wird u.a. bestimmt:

"Zollämter

§14. (1) Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind:

Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

[...]

(2) [...]

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden


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1.
die Vollziehung des Zollrechts (§§1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG);
2.
die Erhebung der Verbrauchsteuern;
3.
die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;
4.
die Erhebung des Altlastenbeitrages;
5.
die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil der UVS Salzburg zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die in Rede stehende faktische Amtshandlung zuständig gewesen sei. Einzige Ausnahme von der Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG das Vorliegen einer Finanzstrafsache des Bundes; um eine solche handle es sich im konkreten Fall nicht, und dies sei vom UVS auch nicht behauptet worden.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet:

a) In dem ihr zugrunde liegenden Fall stellt sich vorerst die Frage, ob es sich bei der "Anhaltung" (Hinderung an der Weiterfahrt) um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 129a B-VG handelt.

Das (aufgrund des § 6 Abs 4 StraBAG zum Einschreiten befugte) Zollorgan hat von der gemäß § 6 Abs 5 StraBAG vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, die Weiterfahrt durch Sicherungsmaßnahmen zu verhindern, wenn der Lenker eines im Ausland zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges bei einer Überprüfung nicht die zum Nachweis der vollständigen Abgabenentrichtung verwendeten gültigen Steuerausweise vorweist. Die Weiterfahrt ist aufgrund dieser Bestimmung erst zuzulassen, wenn die Abgabe (einschließlich eines Erhöhungsbetrages) entrichtet wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in VfSlg. 9525/1982 die Auffassung vertreten, dass das Abziehen und die Verwahrung des Autozündschlüssels, das Durchsuchen des PKW, das Öffnen des Handschuhfaches sowie die Ansichnahme und Verwahrung eines Reisepasses durch Gendarmeriebeamte Maßnahmen sind, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifen und sohin diesem verfassungsrechtlichen Begriff unterfallen (ähnlich VfSlg. 12.270/1990, betreffend Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines eines Motorrades durch einen Gendarmeriebeamten).

In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0050, die Auffassung vertreten, dass die "zwangsweise Abstellung" eines LKW-Zuges durch Polizeiorgane eine faktische Amtshandlung darstellt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl. 2001/03/0416, (unter Verweis auf sein Erkenntnis VwSlg. 11.660A/1985) die Auffassung vertreten, dass eine im Zuge einer Amtshandlung einer Zollwacheabteilung an einem LKW mit deutschem Kennzeichen durchgeführte Kontrolle und die sich daran knüpfende "Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes" eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bekämpft werden kann.

Nicht anders als die geschilderten Maßnahmen ist die Hinderung an der Weiterfahrt vor Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe zu verstehen, zumal als diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen in § 6 Abs 5 StraBAG die Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel, der Fahrzeugpapiere und der Kennzeichentafeln vorgesehen sind.

Es ist sohin zusammenfassend festzuhalten, dass die Anhaltung (im Sinne von: Hinderung an der Weiterfahrt) zwecks Erwirkung der Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe (samt Erhöhungsbetrag) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.

b) Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Davon sind jedoch - gleichfalls aufgrund der eben genannten Bestimmung - ausdrücklich faktische Amtshandlungen ausgenommen, die in "Finanzstrafsachen des Bundes" gesetzt werden.

Dazu hält der Ausschussbericht über die Regierungsvorlage betreffend die diesbezügliche B-VG-Novelle (BGBl. 685/1988) fest (817 BlgNr 17.GP, S 4):

"Die unabhängigen Verwaltungssenate sollen eine Entscheidungsbefugnis allgemeiner Art über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhalten. Die Entscheidungsbefugnis soll demgemäß nicht auf Akte beschränkt sein, die mit Verwaltungsübertretungen zusammenhängen. Als eine Ausnahme wird allerdings vorgesehen, dass die Entscheidung über Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Finanzstrafsachen des Bundes nicht den unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesen wird. Damit wird der Gleichklang mit der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in Angelegenheiten des Verwaltungsstrafrechtes gewahrt: Auch dabei sind die Finanzstrafsachen des Bundes von der Zuständigkeit dieser Behörden ausgenommen. Dies deshalb, weil mit den Spruch- und Berufungssenaten im Rahmen des Finanzstrafgesetzes bereits eine Behördenstruktur besteht, die den Anforderungen des Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht, sodaß die Anfechtung von 'faktischen Amtshandlungen', die auf Grund des Finanzstrafgesetzes gesetzt werden, diesen Behörden überlassen bleiben kann.

Der Ausschuß geht von der Erwartung aus, dass durch eine Novellierung des Finanzstrafgesetzes eine Zuständigkeit dieser Behörden zur Entscheidung von Beschwerden gegen derartige faktische Amtshandlungen begründet wird."

Gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht gemäß § 62 Abs 3 des Finanzstrafgesetzes die Beschwerde an den Vorsitzenden des (in diesem Gesetz näher umschriebenen) Berufungssenates zu.

Der Verfassungsgesetzgeber hat also in Art 129a B-VG für den Bereich der Finanzstrafsachen des Bundes eine ausdrückliche Ausnahme von der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate normiert. Darauf wird vom Beschwerdeführer ebenso zutreffend hingewiesen wie auf den Umstand, dass es sich in der vorliegenden Angelegenheit um keine Finanzstrafsache des Bundes handelt.

Für die Fälle der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate (s. Z 1 bis 4 des Art 129a B-VG) ist aber durch den ersten Halbsatz dieses Artikels überdies festgelegt, dass diese Zuständigkeit jedenfalls nicht in erster Instanz gegeben sein muss (arg.: "nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges"). Insoweit der einfache Gesetzgeber einen Rechtszug über die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über ein Rechtsmittel gegen eine faktische Amtshandlung vorsieht, wogegen letztlich wiederum Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof offen stünde, ist nicht automatisch zu schließen, dass eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zwingend ist. Dazu führt Köhler Art 129a B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 44, (1999) wörtlich aus:

"Geht man davon aus, dass Z 2 nur die subsidiäre Zuständigkeit der UVS für den Fall vorsieht, dass nicht im vorstehenden Sinn eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen faktische Amtshandlungen berufen ist, wäre ein Rechtszug an den UVS nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht geboten.

Sieht man von Z 2 aber auch jene Fälle erfasst an, in denen ein derartiges Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde offen steht (im Sinne eines Instanzenzuges, nach dessen Erschöpfung der UVS über eine Beschwerde einer Person, 'die behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein', entscheidet), wäre der Rechtszug an den UVS nach der Entscheidung der Verwaltungsbehörde geboten. Eine diesbezügliche Absicht des Verfassungsgesetzgebers lässt sich jedoch nicht nachweisen. Es spricht daher mehr dafür, die normative Bedeutung der Z 2 lediglich darin zu sehen, dass eine Maßnahmenbeschwerde an den UVS gegeben ist, wenn keine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit vorgesehen ist, über die Rechtmäßigkeit von faktischen Amtshandlungen zu entscheiden. Ist hingegen eine derartige verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, wäre eine allfällige Anrufung des UVS mit einer Regelung gemäß Art 129a Abs 1 Z 3 vorzusehen."

Von dieser Ansicht, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, ausgehend, bleibt sohin nur zu prüfen, ob in diesem Sinne ein "administrativer Instanzenzug" besteht bzw., ob eine spezifische "Zuweisung" an die unabhängigen Verwaltungssenate durch das Gesetz erfolgt ist.

c) Ein "administrativer Instanzenzug" besteht im vorliegenden Fall; und zwar durch das Rechtsschutzsystem der §§85a bis 85f ZollR-DG:

§ 85a Abs 1 Z 2 ZollR-DG normiert, dass "im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs 1 und 2 [dieses Gesetzes]" als Rechtsbehelf der ersten Stufe (iS des Zollkodex) die Berufung "wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan" zusteht (soweit ein Rechtsbehelf nicht in Abgabenvorschriften für unzulässig erklärt wird). Die Berufung ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt einzubringen (§85a Abs 2 leg.cit.); dieses hat gemäß § 85b Abs 2 leg.cit. binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Gegen letztere ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe iS des Zollkodex die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig (§85c Abs 1 ZollR-DG idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002). (Anm.: Gemäß der Neufassung des § 85c Abs 1 ZollR-DG durch ArtIII Z 3 des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes ist statt dessen nunmehr die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat [s. dazu ArtI des eben erwähnten Gesetzes] zulässig. Gemäß ArtIII Z 6 dieses Gesetzes [§120 Abs 1h ZollR-DG] trat § 85c ZollR-DG nF mit in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die bei In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über.)

In weiterer Folge bestimmt § 85f ZollR-DG, dass die Zollbehörden auch dann die §§85a bis 85e anzuwenden haben, "wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs 1 und 2 des ZollR-DG tätig werden".

Die §§85a bis 85e ZollR-DG gehen auf die 3. ZollR-DG-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, zurück. Die Erläuterungen zu der diese Novelle betreffenden Regierungsvorlage (916 BlgNR 20. GP) führen zu diesen Bestimmungen unter anderem folgendes aus (S 17):

"Der Artikel 243 des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften [...] regelt die Grundzüge des im Zollrecht anwendbaren Systems von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen (Bescheide), Anwendung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt (faktische Amtshandlungen) und Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnis). Er sieht nach einem Rechtsbehelf der ersten Stufe, über den eine Zollbehörde entscheidet, einen solchen der zweiten Stufe vor, über den eine unabhängige Instanz, sei es ein Gericht oder eine 'gleichwertige spezielle Stelle', zu entscheiden hat.

[...]

Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis an ein Gericht scheidet im Hinblick auf Artikel 94 B-VG aus. Die Befassung der Unabhängigen Verwaltungssenate wiederum erscheint unzweckmäßig, weil diesen die Kenntnis des ungemein komplexen gemeinschaftlichen Zollrechts, vor allem in den Bereichen der Kombinierten Nomenklatur und des Zolltarifs, nicht ohne weiteres zugemutet werden kann. Darüber hinaus wäre der Bund - selbst bei einer Zustimmung der Länder - mit unverhältnismäßig hohen finanziellen Abgeltungen an diese belastet. Als sachlich adäquate und dazu verwaltungsökonomische Lösung bietet sich daher eine Organisationsstruktur ähnlich den auf Grund der BAO (§§263 bis 272) für den steuerlichen Bereich bei den einzelnen Finanzlandesdirektionen eingerichteten Berufungssenaten an.

[...]"

In Zusammenhang mit § 85f ZollR-DG heißt es in den Erläuterungen (S 20):

"Gemäß § 85a steht den Parteien eines zollbehördlichen Verfahrens der dort geregelte Rechtsbehelf der Berufung (und damit das gesamte Rechtsbehelfsverfahren) im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs 1 und 2 zu. Die Zollbehörden haben jedoch darüber hinaus noch weitere Zuständigkeiten (zB auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattung, der innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuern sowie des Altlastenbeitrages). Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und Verwaltungsökonomie sieht § 85f vor, daß das Rechtsbehelfssystem der ''85a bis e sowie die im § 2 Abs 3 bezogene Fristenverordnung auch im Rahmen dieser Zuständigkeiten anwendbar sein sollen."

Aus den Erläuterungen zu § 85f ZollR-DG geht somit unmissverständlich die Absicht des Gesetzgebers hervor, durch diese Bestimmung sicherzustellen, dass das in den §§85a bis e leg.cit. für die Überprüfung des Verwaltungshandelns auf dem Gebiet des Zollrechts bzw. diesem gleichzuhaltender Rechtsbereiche (§2 Abs 1 und 2 ZollR-DG) normierte Rechtsschutzsystem auch dann Anwendung findet, wenn die Zollbehörden bzw. Zollorgane andere ihnen gesetzlich übertragene Zuständigkeiten wahrnehmen.

Der - wenngleich sprachlich nicht eindeutige - Wortlaut des § 85f ZollR-DG ist daher im Sinne dieser Intention des Gesetzgebers dahingehend zu interpretieren, dass § 85f ZollR-DG selbst die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des eben erwähnten Rechtsschutzsystems in jenen Fällen darstellt, in denen Zollbehörden nicht auf dem Gebiet des Zollrechts oder der sonstigen von § 2 Abs 1 und 2 ZollR-DG erfassten Rechtsbereiche tätig werden. Einer - zusätzlichen - Festschreibung dieser Anwendbarkeit (oder einer ausdrücklichen Festschreibung der Legitimation des Rechtsunterworfenen zur Berufungs- und Beschwerdeerhebung nach den §§85a und 85c ZollR-DG) durch weitere Normen - etwa im Rahmen des Straßenbenützungsabgabegesetzes - bedarf es also nicht. Die Zuständigkeit zur Abwicklung eines Rechtsschutzverfahrens nach den §§85a bis e ZollR-DG (bzw. spiegelbildlich: die Legitimation zur Ergreifung der Rechtsbehelfe nach den §§85a und 85c ZollR-DG) ergibt sich unmittelbar aus § 85f ZollR-DG (arg.: "... sieht § 85f vor, dass das Rechtsbehelfssystem der §§85a bis e sowie die ... Fristenverordnung auch im Rahmen dieser Zuständigkeiten anwendbar sein sollen" in den Erläuterungen [Hervorhebung nicht im Original]).

Ein solcher Fall liegt hier eben vor: In Ergänzung der in § 14 Abs 3 AVOG den Zollämtern eingeräumten Zuständigkeiten (s. oben, Pkt. I.4) überträgt § 8 Abs 2 StraBAG dem Hauptzollamt Innsbruck die Kompetenz zur Erhebung der Straßenbenützungsabgabe hinsichtlich der mit ausländischen Kennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge. Amtshandlungen von Zollorganen gemäß § 6 Abs 5 iVm Abs 4 StraBAG sind dem Hauptzollamt Innsbruck zuzurechnen.

3.a) Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Auffassung:

"Im Fall des hier vorgetragenen Einschreitens eines Organes der Zollwacheabteilung Salzburg bestand die Möglichkeit einer Berufung gemäß § 85 a Abs 1 Z 2 ZollR-DG wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan. Die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfes besteht seit nicht nur in eigentlichen Zollangelegenheiten (d.h., in Sachen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, einschließlich der Erhebung der diesbezüglichen Abgaben), sondern gemäß § 2 Abs 1 ZollR-DG auch in Angelegenheiten anderer Geldleistungen, deren Vollziehung der Zollverwaltung übertragen ist.

Vorliegend ist das einschreitende Zollwacheorgan in Anwendung des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl Nr 629/1994, eingeschritten. Dieses weist gemäß § 8 Abs 2 die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, dem Hauptzollamt Innsbruck zu. Folglich ging es um eine Geldleistung, deren Vollziehung der Zollverwaltung übertragen wurde. Für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde war somit nicht der unabhängige Verwaltungssenat Salzburg sondern gemäß § 85a Abs 2 ZollR-DG das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

Damit war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen."

b) Die (vom UVS im Ergebnis zutreffend festgestellte und seine Zuständigkeit ausschließende) Anwendbarkeit der §§85a bis e ZollR-DG ergibt sich jedoch nicht aus § 2 Abs 1, sondern - wie dargetan - aus § 85f ZollR-DG.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde aber nach dem Gesagten ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Einschreiter erhobene Maßnahmenbeschwerde dennoch zu Recht verneint.

4. Der Beschwerdeführer ist daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ist es damit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre (vgl. z.B. VfSlg. 8741/1980).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.