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OGH vom 02.10.2012, 10ObS125/12y

OGH vom 02.10.2012, 10ObS125/12y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 129/11y 56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 331/08p-51, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.

Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch der Berufsunfähigkeitspension. Sie sei aufgrund ihrer Leidenszustände nicht mehr in der Lage, ihrem angelernten Beruf als Köchin weiterhin nachzugehen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin könne trotz ihrer medizinischen Einschränkungen ihre bisherige Tätigkeit als Hausangestellte ausüben.

Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist hervorzuheben:

„Die am geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie absolvierte eine landwirtschaftliche Fachschule und war in der Folge als Betriebsführerin einer Landwirtschaft tätig. Vom bis arbeitete sie im Angestelltenverhältnis im Umfang von 20 Wochenstunden als pfarrliche Haushälterin in einer katholischen Pfarre. Vom bis war sie als erste Köchin in einem Bildungshaus beschäftigt. Vom bis übte sie die Tätigkeit einer Köchin in einer Pension der Hilfsgemeinschaft der ***** aus. Vom bis , vom bis und vom bis arbeitete sie als Angestellte der NÖ Landwirtschaftskammer, wo sie mit der edv-mäßigen Erfassung der sogenannten „Mehrfachanträge“ befasst war. Diese Tätigkeit ist etwa mit einer Tätigkeit der Verwendungsgruppe 2, maximal 3 des Handelsangestelltenkollektivvertrags vergleichbar. Vom 11. 2. bis stand die Klägerin zur „K***** GesmbH“ in einem Angestelltenverhältnis. Im Jahr 2008 hielt sie stundenweise Vorträge im Bereich Gesundheit und Ernährung und unterlag dabei der Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

Sie weist diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten auf, die denen einer gelernten Köchin entsprechen. Aufgrund ihres eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls, insbesondere wegen einer Störung des Riech- und Geschmacksinns, ist sie nicht mehr in der Lage, als Köchin sei es auch nur in Teilbereichen berufstätig zu sein. Es ist ihr aber nach wie vor möglich, die Tätigkeit als EDV Eingabekraft (wie etwa bei der Landwirtschaftskammer Niederösterreich) ohne Überschreitung des Leistungskalküls auszuüben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Rechtlich ging es davon aus, dass die Berufstätigkeiten der Klägerin als pfarrliche Haushälterin und als Köchin im Bereich des § 255 ASVG einzustufen seien; die Tätigkeit als EDV-Eingabekraft sei hingegen als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren. Sei ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen als auch in Angestelltenberufen tätig gewesen, so liege der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben könne. Das Verweisungsfeld gemäß § 273 ASVG werde durch den zuletzt ausgeübten Beruf bestimmt, den der Versicherte nicht nur vorübergehend ausgeübt habe. Die nur monatsweise Tätigkeit der Klägerin als EDV-Eingabekraft sei aber nur als vorübergehend ausgeübt anzusehen und begründe daher keinen Berufsschutz als Angestellte. Da die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihren angelernten (Arbeiter )Beruf als Köchin nicht mehr ausüben könne, sei der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zu bejahen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Rechtlich ging es davon aus, dass der Rechtsrüge Berechtigung zukomme, sodass auf die von der beklagten Partei in der Berufung behaupteten Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens und auf die geltend gemachten Feststellungsmängel nicht einzugehen sei. Bei der Klägerin, die in den letzten 15 Jahren überwiegend Tätigkeiten ausgeübt habe, welche unter § 255 ASVG zu subsumieren seien, richte sich die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, nach § 255 ASVG. Zunächst sei zu prüfen, ob die Klage nicht schon deshalb abzuweisen sei, weil die Klägerin länger als bloß vorübergehend eine Angestelltentätigkeit als EDV-Eingabekraft ausgeübt habe, stehe doch fest, dass sie in der Lage sei, diese Angestelltentätigkeit weiterhin zu verrichten. Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung sei die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 jeweils nur kurzfristig ausgeübte Beschäftigung als EDV-Eingabekraft bei der Landwirtschaftskammer Niederösterreich aber als bloß vorübergehende Tätigkeit einzustufen. Der Rechtssatz RIS-Justiz RS0084393 besage, dass bei einem Versicherten, der sowohl in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen tätig war, der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vorliege, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben könne. Dass der Versicherte die Angestelltentätigkeit länger als vorübergehend ausgeübt haben müsse, sei aus diesem Rechtssatz nicht ableitbar. Somit sei der Frage, ob bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG ein Versicherter neben seiner Arbeitertätigkeit im erlernten oder angelernten Beruf Angestelltentätigkeiten nicht bloß vorübergehend verrichtet habe, keine maßgebliche Relevanz zuzumessen. Da der Klägerin die wenngleich nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit weiterhin zumutbar sei, stehe ihr die Berufsunfähigkeitspension nicht zu.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht eindeutig ergebe, ob der Rechtssatz RIS-Justiz RS0084393 nur dann eingreife, wenn der Versicherte die Angestelltentätigkeit nicht bloß vorübergehend ausgeübt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, es komme im gegebenen Zusammenhang sehr wohl darauf an, ob eine Angestelltentätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt worden sei. Auch der vom Berufungsgericht zitierte Rechtssatz sei nicht anders zu verstehen. Auf eine bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit sei bei der Prüfung der Verweisbarkeit nicht Bedacht zu nehmen. Würde man der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts folgen, wären diejenigen Versicherten, die vorübergehend Angestelltentätigkeiten verrichten, gegenüber jenen schlechter gestellt, die bloß vorübergehend Arbeitertätigkeiten verrichten.

1. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass dann, wenn ein Versicherter Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung nach dem ASVG (nämlich der Arbeiter und der Angestellten) erworben hat, für ihn gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht kommen, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit der Klägerin zur Pensionsversicherung der Angestellten unbestritten fest.

2.1 Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im § 273 ASVG. Nach § 273 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs-(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustands einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann.

2.2 Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. Eine Verweisung auf eine andere Angestelltentätigkeit kommt daher insoweit in Betracht, als durch deren Ausübung der Berufsschutz nach § 273 ASVG nicht verloren geht (10 ObS 79/01t; RIS-Justiz RS0083709).

2.3 Der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld . Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. An der Einschränkung, dass nur der zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltenberuf bei der Bestimmung des Verweisungsfelds zu berücksichtigen ist, wurde wiederholt festgehalten (SSV-NF 4/17, SSV-NF 6/53, 6/135 und 6/153). Sie ist deshalb sachgerecht, weil es nicht gerechtfertigt wäre, einem Angestellten den Berufsschutz einer Berufsgruppe zuzubilligen, der er nur während einer nach den Umständen des Einzelfalls nicht nennenswerten Zeit angehört hat (10 ObS 76/93, SSV-NF 7/51).

3. Die Voraussetzungen für den Anspruch eines Pensionswerbers auf Berufsunfähigkeitspension, dessen Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurückgehen, die gemäß § 13 ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, sind aber nicht nach § 273 ASVG, sondern unter analoger Anwendung des Invaliditätsbegriffs des § 255 ASVG zu beurteilen („Vertragsangestellte“ RIS-Justiz RS0084342; RS0083723). Welchem Zweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, richtet sich nach deren Inhalt. Zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind nicht bindend (10 ObS 220/02d, SSV-NF 16/84).

4. Im vorliegenden Fall legten die Vorinstanzen ihren Entscheidungen jeweils zu Grunde, dass die Klägerin, die zwar der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszugehörig ist, inhaltlich in den letzten 15 Jahren aber überwiegend Arbeiterberufstätigkeiten ausgeübt hat, weil auch ihre Tätigkeit als pfarrliche Haushälterin eine Arbeitertätigkeit darstellte.

4.1 Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Invaliditätspension finden ihre Regelung in § 255 ASVG. Nach § 255 Abs 1 ASVG (in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145) gilt der Versicherte dann als invalid, wenn er nicht nur in dem zuletzt ausgeübten, sondern in jedem der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten erlernten (angelernten) Berufen nicht mehr die Hälfte des Normalverdienstes gesunder Personen erreichen könnte.

War ein Versicherter in mehreren erlernten (Arbeiter )Berufen tätig, verfügt er über vielfältigere Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener, weshalb er in allen Berufssparten verwiesen werden kann, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt (RIS-Justiz RS0084523).

4.2. Zu 10 ObS 323/00y, SSV-NF 15/5 (= RIS Justiz RS0084523 [T4]) wurde in Fortentwicklung dieser Rechtsprechung ausgeführt, dass

ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz genießt ob als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf -, in allen Berufssparten verwiesen werden darf, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. Dies wurde damit begründet, dass es einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch bedeuten würde, bei einer Gesamtschau der in den letzten 15 Jahren zurückgelegten Tätigkeiten eine Berufsschutz begründende Angestelltentätigkeit anders zu beurteilen als einen ebenfalls Berufsschutz begründenden, erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, auf den ein Versicherter selbst dann verwiesen werden könnte, wenn er einen anderen, in den letzten 15 Jahren ebenfalls ausgeübten erlernten oder angelernten Beruf nicht mehr ausüben könnte. War daher ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen im Sinn des § 273 ASVG tätig, so können dann, wenn die Voraussetzungen des Versicherungsfalls des § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen sind, jedenfalls die als Angestellter erworbenen Versicherungszeiten nicht anders behandelt werden als diejenigen aus einem erlernten oder angelernten Beruf. Dieser Grundsatz muss jedenfalls dann gelten, wenn die Angestelltentätigkeit im Rahmen einer zulässigen Verweisungstätigkeit weiterhin verrichtet werden kann (siehe auch 10 ObS 8/03d, SSV-NF 17/97). War daher ein Versicherter in den letzten fünfzehn Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen (§ 273 ASVG) tätig, so liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit dann nicht vor, wenn der Versicherte den Angestelltenberuf noch ausüben kann (RIS-Justiz RS0084393).

5.1 Im vorliegenden Fall genießt die Klägerin zweifachen Berufsschutz, nämlich einerseits als angelernte Köchin und andererseits als Angestellte. Durch ihre Tätigkeit andererseits als Angestellte hat sie einen eigenen und von der angelernten Tätigkeit als Köchin unabhängigen Berufsschutz erworben. Es steht fest, dass sie trotz ihrer körperlichen Einschränkungen in der Lage ist, ihren Angestelltenberuf weiterhin auszuüben.

5.2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten grundsätzlich dann nicht zu prüfen sei, wenn ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit weiterhin ausüben kann. Ist er dazu imstande, ohne dass damit eine ins Gewicht fallende Gefahr der Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands verbunden ist, ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG. Nur dann, wenn feststeht, dass der Versicherte die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr in der angeführten Weise ausüben kann, muss geprüft werden, ob für ihn eine andere Berufstätigkeit in Betracht kommt (10 ObS 22/99d; 10 ObS 158/98b, SSV-NF 12/72; 10 ObS 330/88, SSV-NF 3/2; RIS-Justiz RS0110071 [T6]). Nur in diesem Fall ist für die Bestimmung des Verweisungsfelds maßgeblich, ob der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nicht bloß vorübergehend ausgeübt wurde. Die Frage, ob der zuletzt ausgeübte Angestelltenberuf nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde, betrifft also nur den Kreis der Verweisungstätigkeiten.

5.3 Kann die Klägerin aber ihren Angestelltenberuf weiterhin ausüben, stellt sich die Frage der Verweisbarkeit auf einen anderen Angestelltenberuf ihrer Berufsgruppe nicht.

Die Revisionsausführungen lassen demgegenüber außer Betracht, dass durch die Tätigkeit als Angestellte ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben wurde.

Der Revision war somit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:010OBS00125.12Y.1002.000