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Zinsenabzug für fremdfinanzierte Barentnahmen bei Zusammenschlüssen
UFS bestätigt Verwaltungspraxis
Beim Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG sind Aufwandszinsen für rückbezogene fremdfinanzierte Barentnahmen, im Unterschied zu Einbringungen gemäß Art. III UmgrStG, nur sehr eingeschränkt abzugsfähig. Der UFS bestätigt in seiner Entscheidung vom , RV/0310-W/08, insoweit die bestehende Verwaltungspraxis in den UmgrStR.
1. Sachverhalt und Rechtsgrundlagen
Beim Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG vereinigen sich Personen auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrags durch Übertragung von zusammenschlussfähigem Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) mit einem positiven Verkehrswert zu einer Mitunternehmerschaft (insbesondere KG, OG und atypisch stille Gesellschaft), wobei die Übertragenden als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte erhalten. Grundsätzlich erfolgt die Vermögensübertragung dabei zu Buchwerten (Unterbleiben der Gewinnrealisierung). Das gilt dann nicht, wenn keine oder nur unzureichende flankierende Vorsorge- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden und es daher anlässlich des Zusammenschlusses zur endgültigen Verschiebung von Steuerlasten (stille Reserven einschließlich des Firmenwerts) zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Personen kommt. Diesfalls erfolgt keine Buchw...