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SWK 7, 1. März 2013, Seite 370

Flugtickets: Hin- und Rückflugklausel ist rechtswidrig

Der OGH sieht die auch von heimischen Flugunternehmen gebrauchte sog. Hin- und Rückflugklausel, nach der immer dann ein Aufpreis zu zahlen ist, wenn man einen (Teil-)Flug nicht angetreten hat, als gröblich benachteiligend und überraschend an. Derartige Klauseln sind demnach nichtig. Bei der untersuchten Fluglinie konnte sich der Aufpreis daraus ergeben, dass man z. B. den Hinflug nicht antrat; dann konnte der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlte. Auch umgekehrt konnte im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat. Der Fluglinie entstehen nach Ansicht des OGH durch die Nichtnutzung von Teilstrecken keine zusätzlichen Kosten. Sie hat daher kein berechtigtes Interesse daran, für die doch genutzten Teilstrecken einen Aufpreis zu verlangen. Auch eine auf Fälle höherer Gewalt oder Krankheit beschränkte Sonderregelung wird dem höherwertigen Interesse eines nicht in Umgehungsabsicht der Tarifstruktur der Fluglinie handelnden Kunden gerecht. Kunden, die erst nach Kauf der Tickets ihre Reisepläne ändern und nur eine (Teil-)S...

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