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SWK 7, 1. März 2013, Seite 369

Grundbuchseintragungsgebühr abschaffen!

Ein Vorschlag zur Vereinfachung

Maximilian Rombold

Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts in das Grundbuch 1,1 Prozent vom Wert des Rechts, somit vom Kaufpreis. Eine Abschaffung der von der Justiz einzuhebenden Grundbuchseintragungsgebühr unter gleichzeitiger Erhöhung der Grunderwerbsteuer um ebendiese Eintragungsgebühr brächte mehrere Vorteile.

1. Erhöhung der Grunderwerbsteuer statt Einhebung der Grundbuchseintragungsgebühr

Das für die Bemessung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erlässt derzeit Grunderwerbsteuerbescheide im Allgemeinen kurze Zeit nach der Unterfertigung des Kaufvertrags, sodass die Fälligkeit der Abgabe gemäß § 210 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats eintritt. Bedenkt man, dass die Grundbuchseintragung etwa bei Kaufverträgen über erst zu errichtende Wohnungen wegen der Bauzeit, aber auch wegen immer wieder auftretender Auffassungsunterschiede hinsichtlich Nutzwertgutachten zum Teil erst Jahre nach der Entrichtung der Grunderwerbsteuer erfolgt, so wird augenscheinlich, dass auch die Eintragungsgebühr im Extremfall erst Jahre später fällig wird.

Zwar unterscheiden sich die Tatbestände von GrESt und G...

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