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Leistung aus gesetzlicher Unfallversorgung
§ 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüberzustellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre. – (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/15/0069)