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OGH 10.12.2002, 10Ob326/02t

OGH 10.12.2002, 10Ob326/02t

Rechtssätze


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Normen
RS0034104
Ob die Unmöglichkeit der Leistung als eine dauernde (endgültige) anzusehen ist, ist zum Teil reine Tatfrage, zum Teil aber auch ein Wertungsproblem.
Normen
RS0109496
Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.
Normen
RS0115570
Der Vermieter kann nicht zu einer Leistung verurteilt beziehungsweise durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine erstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, woran wegen der für das gesamte Schuldrecht geltenden Regelung des § 1447 ABGB nicht zu zweifeln ist. Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Norm
RS0109497
Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit.
Norm
RS0034088
Eine der Unmöglichkeit der Leistung gleichkommende Unerschwinglichkeit liegt vor, wenn die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos wäre.
Normen
RS0034443
Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (siehe auch 1 Ob 346/46, EvBl 1947,350).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch BKQ Klaus & Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 726,73) und Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert EUR 35.609,69), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 132/02b-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "Widerspruch gegen die außerordentliche Revision der klagenden Partei" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei vom wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Der nicht freigestellte und daher keinesfalls zu honorierende Schriftsatz der beklagten Partei ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am , beim Obersten Gerichtshof eingelangt und war deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 726,73) und Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert EUR 35.609,69), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 132/02b-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1447 erster und zweiter Satz ABGB hebt der zufällige gänzliche Untergang einer bestimmten Sache alle Verbindlichkeiten auf. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Erfüllung der Verbindlichkeit oder die Zahlung einer Schuld durch einen anderen Zufall - auch nachträglich - unmöglich wird. Die Unmöglichkeit im Sinn des § 1447 ABGB kann eine rechtliche ("Unerlaubtheit") oder tatsächliche sein (WoBl 1992/141; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 2 zu § 1447). Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird (SZ 71/30; RdW 1993, 274; WoBl 1992/141; SZ 61/113 ua), so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor. Die Beurteilung der Frage, ob die Erbringung der geschuldeten Leistung dauernd (endgültig) unmöglich ist, enthält neben der - der Überprüfung durch die dritte Instanz nicht zugänglichen - Tatfrage auch ein Wertungsproblem (SZ 71/30; WoBl 1992/141; SZ 61/113 ua; RIS-Justiz RS0034104). Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, weil dieser die Beweislast für die Unmöglichkeit der Erfüllung trägt (SZ 71/30; WoBl 1992/141 ua; RIS-Justiz RS0109497; Honsell/Heidinger aaO Rz 3). Nach Rechtsprechung und Lehre kann eine der Unmöglichkeit gleichzuhaltende Unerschwinglichkeit darin gelegen sein, dass der für die Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht, sodass er objektiv als unvernüftig und wirtschaftlich sinnlos erscheinen müsste (SZ 67/64; SZ 44/77 ua; RIS-Justiz RS0034088; Reischauer in Rummel, ABGB³ Rz 4 zu § 920 mwN ua). Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinn des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (SZ 69/95; SZ 54/4 ua; RIS-Justiz RS0034443; Reischauer aaO mwN ua).

Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer solchen Leistungsunmöglichkeit verneint. Es hat vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits derzeit die von ihm in dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Lastenfreistellung dadurch bewirken könnte, dass er die - prozessanhängigen - Pflichtteilsergänzungsansprüche seiner Geschwister (= Pfandgläubiger) erfüllt, wozu der Kläger aufgrund seiner besonders günstigen Vermögensverhältnisse auch ohne weiteres in der Lage wäre. Dem Kläger sei aber auch ein Zuwarten mit der Leistungserbringung bis zur endgültigen Klärung der Frage der Berechtigung der von seinen Geschwistern geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche zumutbar. Im Übrigen hätte für den Kläger bereits vor Vertragsabschluss die Möglichkeit bzw Verpflichtung bestanden, zu klären, ob und unter welchen Bedingungen seine Geschwister einer Lastenfreistellung des Kaufobjektes zustimmen. Es liege daher die vom Kläger geltend gemachte dauernde (endgültige) Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht vor bzw seien die vom Kläger in diesem Zusammenhang von ihm nunmehr geltend gemachten Umstände für ihn vorhersehbar gewesen.

Die Frage, ob nach den oben dargestellten Kriterien Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, was die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes auf die Geltendmachung einer gravierenden, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz reduziert (vgl 5 Ob 163/01h; 8 Ob 324/99a ua). Eine solche ist nach der Sachlage nicht zu erkennen, da das Berufungsgericht diese angeführten Rechtsgrundsätze richtig wiedergegeben hat und das Berufungsgericht entgegen der in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei vertretenen Ansicht bei seiner Entscheidung auch nicht von diesen Grundsätzen abgewichen ist.

Die Revision der klagenden Partei war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00326.02T.0128.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-82688