OGH vom 13.01.1999, 13Os173/98

OGH vom 13.01.1999, 13Os173/98

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto G***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom , GZ 13 Vr 104/97-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte Otto G***** als Geschäftsführer der (zu 82 % ihm gehörenden) gleichnamigen GesmbH wegen der Finzanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (1.) und 2 lit a (2.) FinStrG. Ihm wird angelastet, vorsätzlich vom bis unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für Jänner bis Dezember 1995 Kraftfahrzeugsteuern um 904.147 S und für Jänner bis Dezember 1995 und September 1997 Straßenbenützungsabgaben um 1,186.120 S 1.) sowie unter Verletzung der Pflicht nach § 21 UStG 1972 zur Abgabe von Voranmeldungen Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 1995 und August 1997 um insgesamt 1,347.602 S verkürzt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiß gehalten zu haben (2.).

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mangelnde Begründung der tatrichterlichen Feststellung, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er Steuern hinterziehe, und habe die ihm angelasteten Vergehen (gemeint: das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG) wissentlich begangen. Dazu konnte das Urteilsgericht jedoch (berechtigterweise) die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung heranziehen, in deren Verlauf er (über Vorhalt) angab, es sei ihm bewußt gewesen, daß er, wenn er (wie von ihm zugestanden) seiner Steuerpflicht nicht termingerecht nach- komme, Steuern hinterziehe (S 85), die Umsatzsteuervoraus- zahlungen seien nicht geleistet worden, weil kein Geld dafür vorhanden gewesen sei (S 87).

Daraus ergibt sich durchaus, daß der Angeklagte dem Grunde nach die Abgabenverkürzung (insgesamt) für gewiß gehalten hat. Da das Gesetz Wissentlichkeit nur für die Bewirkung der Verkürzung voraussetzt, diese Vorsatzform nach der Verantwortung des Angeklagten aber sogar auf die Pflichtverletzung bezogen war, ist die bemängelte Feststellung (jedenfalls) ausreichend begründet.

Ferner moniert die Beschwerde die erstrichter- liche Feststellung, das anläßlich der Selbstanzeige des Angeklagten (vor Prüfungsbeginn, § 29 Abs 3 lit c FinStrG) mit dieser abgegebene Ratengesuch sei mangels Sicherheits- leistung abgelehnt worden, entbehre einer ausreichenden Begründung. Dazu konnte sich das Schöffengericht auf die Zusammenschau der (verlesenen und unbestrittenen, S 95) Angaben in der (finanzstrafbehördlichen) Anzeige (S 9) mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Prüforgans des Finanzamtes (S 95) stützen, welches die kritisierte Fest- stellung mängelfrei (das heißt ohne Verletzung der Denkgesetze) zu begründen vermag.

Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge zur Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige im Hinblick auf eine vorherige Entdeckung der Tat, die dem Angeklagten bekannt gewesen sei, können auf sich beruhen, genügt doch die Feststellung des Schöffengerichts, daß infolge Ablehnung des Ratengesuches (mangels Sicherheitsleistung) die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Beträge nicht entsprechend bezahlt wurden (weswegen es an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 29 FinStrG mangelt; Sommergruber/Reger FinStrG2 S 192 f).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die sich am gesamten Urteilssachverhalt zu orientieren hätte, will aus lediglich jenen Teil über die Selbstanzeige vor Beginn der abgaben- behördlichen Prüfung mit gleichzeitiger Übergabe eines Ratengesuches Straflosigkeit gemäß § 29 FinStrG ableiten, vernachlässigt dabei aber die weiteren Konstatierungen der Tatrichter, daß dieses Gesuch in der Folge (mangels Sicherheitsleistung) abgelehnt (und ein weiteres erst später nach Schaffung zwangsweiser Pfandrechte bewilligt) wurde. Durch die Vernachlässigung dieser entscheidungswesentlichen Feststellungen entbehrt sie damit der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend dargestellt, bei nichtöffent- licher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), weswegen die Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes fällt (§ 285i StPO).