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Seite 4 der Körperschaftsteuererklärung
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Wartetastenverluste (Kennzahlen 638 und 639)
Entstand oder erhöhte sich durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge in Vorjahren ein Verlust, so war er insoweit weder ausgleichsfähig noch vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
Soweit solche Wartetastenverluste aus den Vorjahren mit einem Gewinn 2012 unter Beachtung der Verrechnungsgrenze des § 2 Abs. 2b EStG verrechnet werden können und somit den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn vermindern, ist dies hier bei Kennzahl 639 bzw. bei Kennzahl 616 geltend zu machen.
S. 28320
Gewinnminderungen (Kennzahlen 685 bis 761)
Unter den folgenden Kennzahlen sind verschiedene geltend gemachte Begünstigungen zu Kontrollzwecken bzw. statistischen Zwecken einzeln anzuführen. Beachten Sie, dass die Eintragung an dieser Stelle Voraussetzung für die Berücksichtigung von Forschungs- und Bildungsfreibeträgen ist.
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Verlustabzug (Kennzahl 619)
Ein Verlustabzug ist zulässig. Siehe auch Anm. 75, Seite 217 f.
In § 2 Abs. 2b EStG besteht eine Verlustverrechnungsgrenze von 75 %, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verlust...