OGH vom 17.08.2006, 10ObS123/06w

OGH vom 17.08.2006, 10ObS123/06w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Firma Gebrüder K*****, Inhaberin Brigitte T*****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 40/06s-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 24 Cgs 292/05w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Urteile der Vorinstanzen insgesamt lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aus Anlass der vom bis dauernden Arbeitsverhinderung durch Krankheit des Arbeitnehmers Franz G***** einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt EUR 1.745,80 binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 199,90 (darin EUR 33,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt ein Kleinunternehmen, in welchem zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf Zuschussgewährung sechzehn Dienstnehmer beschäftigt waren. Der Dienstnehmer Franz G***** ist seit bei der Klägerin als Bäckergeselle beschäftigt und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Beklagten unfallversichert. Er war vom bis durchgehend infolge Krankheit arbeitsunfähig und erhielt von der Klägerin in diesem Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt EUR 4.987,52 brutto. Mit Bescheid vom gab die Beklagte dem Antrag der Klägerin vom auf Gewährung eines Zuschusses nach Entgeltfortzahlung für die Arbeitsverhinderung des Dienstnehmers Franz G***** für den Zeitraum von 32 Kalendertagen im Betrag von EUR 1.330,16 statt und wies das darüber hinausgehende Begehren (für weitere zehn Kalendertage) mit der Begründung ab, dass gemäß § 53b Abs 2 Z 2 ASVG innerhalb der Höchstfrist von sechs Wochen für die ersten zehn Tage der Entgeltfortzahlung kein Zuschuss gewährt werden könne. Das dem Dienstgeber pro Arbeitsjahr zustehende Zuschusskontingent von (maximal) 42 Kalendertagen könne nicht in Folge konsumiert werden, sondern nur im Falle einer neuerlichen Arbeitsverhinderung desselben Dienstnehmers bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Das Erstgericht gab dem von der Klägerin dagegen erhobenen und auf Zahlung des Zuschusses nach Entgeltfortzahlung für insgesamt 42 Kalendertage im gesetzlichen Ausmaß gerichteten Klagebegehren statt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs 1 und 2 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordung gebührten Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, dass ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für die folgenden 42 Kalendertage, somit bis zum 52. Tag der Arbeitsverhinderung, gebühre. Eine Höchstbegrenzung für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung mit dem 42. Tag, sodass nur ab dem elften Tag bis zum 42. Tag, sohin nur für 32 Kalendertage, ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebühre, sei weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung auf lang andauernde Krankenstände auszudehnen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Dass durch die von der Beklagten vorgenommene Auslegung eine Benachteiligung des Arbeitgebers auszuschließen sei, weil im Fall einer neuerlichen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung desselben Dienstnehmers die noch verbleibenden (zehn) Kalendertage in Anspruch genommen werden könnten, treffe nur dann zu, wenn im selben Arbeitsjahr beim selben Dienstnehmer neuerlich ein ununterbrochener mindestens zwanzigtägiger Krankenstand eintrete. Dem gegenüber wäre aber die Klägerin, die ihrem Dienstnehmer für einen ununterbrochen mehr als zwei Monate dauernden Krankenstand Entgeltfortzahlung zu leisten gehabt habe, unter der Voraussetzung, dass im selben Arbeitsjahr kein weiterer Krankenstand desselben Dienstnehmers mehr eintrete, benachteiligt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage ausgeschöpft werden könne, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das über den bescheidmäßig zuerkannten Anspruch hinausgehende Begehren der Klägerin abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Beklagte vertritt in ihren Revisionsausführungen - zusammengefasst - weiterhin den Standpunkt, da ein Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt werde und der Dienstgeber für die ersten zehn Tage der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung keinen Zuschuss erhalte, müsse zwingend darauf geschlossen werden, dass bei ein und derselben Krankheit nur 32 Kalendertage in Folge zu bezuschussen seien. Hingegen gebühre der Zuschuss bei Arbeitsverhinderungen nach Unfällen bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, sodass lediglich in diesen Fällen das Höchstausmaß von 42 Tagen in Folge konsumiert werden könne. Diese gesetzlich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen lassen sich durch den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der Unfallversicherungsträger erklären.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall nicht strittige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche auf Zuschüsse an den Dienstgeber gemäß § 53b ASVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (10 ObS 58/06m, 10 ObS 64/06v).

Die Bestimmung des § 53b ASVG wurde im Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002, BGBl I 2002/155, in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung sah vor, dass den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung iSd § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden können. Diese Zuschüsse gebühren nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben beschäftigen, ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (§ 53b Abs 1 und 2 ASVG idF BGBl I 2002/155). Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln (§ 53b Abs 3 ASVG idF BGBl I 2002/155). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1285 BlgNR XXI. GP 5) soll damit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur teilweisen Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern aufgrund von Unfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, ermöglicht werden, Zuschüsse an die Dienstgeber zu leisten. Voraussetzung für die Zuschusserlangung ist die regelmäßige Beschäftigung von höchstens fünfzig Dienstnehmern. Weiters wird das Ausmaß des Zuschusses auf 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt und der Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt. Für Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr sondern nach dem Kalenderjahr richtet, ist dieses als Referenzzeitraum heranzuziehen. Das Nähere ist durch Verordnung zu regeln.

Mit dem dritten Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/171, erfolgte mit Wirksamkeit ab eine Ausweitung der Zuschussregelungen bei Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen. Nach § 53b Abs 2 ASVG idF BGBl I 2004/171 gebühren die Zuschüsse nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage. Die bereits erwähnte Regelung über die Gewährung von Zuschüssen bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen findet sich nunmehr im Wesentlichen unverändert in § 53b Abs 3 ASVG idF BGBl I 2004/171. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 703 BlgNR XXII. GP 14) soll durch diese Novellierung auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden. Der diesbezügliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen bis zu fünfzig Arbeitnehmern, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Der Arbeitgeber erhält 50 % des fortgezahlten Entgelts, inklusive Sonderzahlungen, für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen erstattet. Für die ersten zehn Kalendertage der Krankheit erhält der Arbeitgeber keine Erstattung.

Nach § 4 Abs 1 der hier bereits anwendbaren Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung (BGBl II 2005/64) betragen die Zuschüsse 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar

1. bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;

2. bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.

Zuschüsse nach Abs 1 werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das in Abs 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen (§ 4 Abs 2 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005). Diese Verordnung gilt nach ihrem § 9 Abs 1 für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen - wie im vorliegenden Fall - die nach § 4 Abs 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem liegen. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage besteht seit dem sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Der Gesetzgeber hat in § 53b ASVG allerdings insofern unterschiedliche Rechtsfolgen an das Vorliegen von „Krankheit" bzw „Unfall" geknüpft, als bei Unfällen bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss gebührt. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen nach § 53b ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu zehn Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss (vgl Melzer-Azodanloo, Zuschuss an Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall [II] ecolex 2006, 500 ff [503]). Diese Rechtslage entspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf lang andauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen. Während somit nach § 53b Abs 2 Z 2 ASVG Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (erst) ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gebühren, legt § 53b Abs 3 Z 2 ASVG fest, dass bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr zustehen. In ähnlicher Weise legt auch § 4 Abs 1 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005 zwischen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen einen jeweils unterschiedlichen Beginn des Zuschussanspruchs fest. Demgegenüber wurde vom Gesetz- und Verordnungsgeber die Höchstanspruchsdauer für beide Fallgruppen einheitlich mit sechs Wochen (42 Tagen) pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) festgelegt. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass durch den Verweis „Zuschüsse nach Abs 1" in § 4 Abs 2 der Verordnung klargestellt wird, dass die einheitliche Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen jeweils ab dem für krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen unterschiedlich festgelegten Anspruchsbeginn läuft und sich kein Anhaltspunkt für einen zusätzlichen Leistungshöchstrahmen je Krankheitsfall von 32 Tagen findet. Ein Vergleich der erwähnten Regelungen in § 53b ASVG zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber erkennbar einen unterschiedlichen Anspruchsbeginn bei gleicher Höchstanspruchsdauer, die ab dem jeweiligen Anspruchsbeginn läuft, festlegen wollte. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf lang andauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen, während hingegen kurzfristig krankheitsbedingte Ausfälle von Dienstnehmern bis zu zehn Tagen nicht durch einen Zuschuss ausgeglichen werden sollen. Nach zutreffender Ansicht der Beklagten schreiben weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien vor, dass die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen zwingend in Folge zu bezuschussen sei, sodass eine Ausschöpfung der Höchstanspruchsdauer auch durch mehrere Krankenstände in Betracht kommt. In diesem Fall muss allerdings, wie sich aus dem zweiten Halbsatz des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG zweifelsfrei ergibt, auch die neuerliche Arbeitsunfähigkeit jeweils wiederum mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ein Ausschöpfen der Höchstanspruchsdauer zwingend nur bei Vorliegen von zwei oder mehreren Krankheitsfällen pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr möglich ist. Nach dem Standpunkt der Beklagten würde entgegen der bereits mehrfach erwähnten Absicht des Gesetzgebers gerade in den schwersten und auch besonders belastenden Krankheitsfällen, in denen eine ununterbrochene längere Arbeitsverhinderung und damit ein längerer Ausfall des Arbeitnehmers vorliegt, ein deutlich geringerer Zuschuss gebühren, als bei mehreren Krankenständen von kürzerer Dauer.

Der erkennende Senat gelangt daher unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (auch) bezweckt, die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechs Wochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken. Der Klägerin steht daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihres Dienstnehmers in der Zeit vom bis ein ungekürzter Anspruch auf Zuschussgewährung für insgesamt 42 Tage zu. Ausgehend von dem von der Beklagten im angefochtenen Bescheid für 32 Kalendertage unbestritten errechneten Zuschuss in Höhe von EUR 1.330,17 ergibt sich, dass der Klägerin für 42 Kalendertage ein Zuschuss in Höhe von insgesamt EUR 1.745,80 gebührt. Durch die auf eine höhere als die bescheidmäßige gewährte Leistung gerichtete Klage ist der bekämpfte Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten (Kuderna, ASGG² Anm 4 zu § 71 mwN). In dem Umfang, in dem der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu abzusprechen. Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Klägerin der Zuschuss nach Entgeltfortzahlung für insgesamt 42 Tage in Höhe von EUR 1.745,80 zuzusprechen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Bemessungsgrundlage ist nach dieser Gesetzesstelle der von der Klägerin tatsächlich ersiegte Betrag von EUR 415,60.